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Warenwirtschaft · USt 19/7 %

Rezeptabrechnung, lückenlos verbucht.

Öffentliche Apotheken, Filial- und Versandapotheken betreiben Arzneimittelhandel mit Rezeptabrechnung, E-Rezept und eigenem Apothekenrecht – inklusive Fremdbesitzverbot, das die Rechtsformwahl von vornherein einschränkt.

Kostenlose Erstberatung Gesundheit & Gesundheitswirtschaft
Moderne Offizin mit Kommissionierautomat und E-Rezept-Terminal – Apotheken
Wissensvorsprung
19 %
auf Rezept

Wir prüfen die Steuerschlüssel, bevor es die Prüfung tut.

Arzneimittel stehen nicht in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz und unterliegen deshalb dem Regelsteuersatz – auch auf Kassenrezept. Mit 7 Prozent werden nur die dort genannten Gruppen abgerechnet, in der Offizin vor allem Diätetika, Tees sowie Körperersatzstücke und Schwerhörigengeräte nach Nummer 52. Ein falsch hinterlegter Steuerschlüssel wirkt auf jeden Verkauf, bis er auffällt.

Typische Fragestellungen

Zwischen Rezeptabrechnung und Rabattverträgen bleibt wenig Spielraum für Fehler.

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Rezeptabrechnung korrekt verbucht?

E-Rezept, Rezeptsammelstellen und Retaxationen erfordern eine saubere, zeitnahe Verbuchung. Wir richten die Prozesse ein.

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Welche Steuersätze bei welcher Ware?

Verschreibungspflichtige Arzneimittel, freiverkäufliche Ware und Nebenleistungen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen – wir grenzen korrekt ab.

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Skonti & Rabattverträge im Griff?

Großhandelskonditionen, Skonti und Rabattverträge wirken auf Einkaufspreis und Marge – wir bilden das sauber ab.

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Apothekenimmobilie separat halten?

Wird die Apothekenimmobilie privat gehalten und an den eigenen Betrieb vermietet, entsteht eine Betriebsaufspaltung mit eigenen steuerlichen Folgen.

Unsere Expertise

Steuerrecht der Apotheke.

Von der Warenwirtschaft bis zur Betriebsaufspaltung – wir kennen die Besonderheiten des Apothekenrechts.

01

Warenwirtschaft & Rezeptabrechnung

Arzneimittelhandel mit Rezept- und E-Rezept-Abrechnung, Retaxationen und den Vorgaben des Apothekenrechts.

02

Steuersatzabgrenzung 19 % / 7 %

Korrekte Zuordnung von Arzneimitteln, freiverkäuflicher Ware und Nebenleistungen zum jeweiligen Steuersatz.

03

Skonto, Rabattverträge & Großhandelskonditionen

Steuerliche und betriebswirtschaftliche Abbildung von Einkaufskonditionen und Rabattverträgen.

04

Fremdbesitzverbot & Rechtsform

Das Apothekenrecht schränkt die Rechtsformwahl ein – wir gestalten Einzelunternehmen, OHG oder Partnerschaft innerhalb dieses Rahmens.

05

Apothekenimmobilie & Betriebsaufspaltung

Wird die Apothekenimmobilie privat gehalten und an den Betrieb vermietet, entsteht eine Betriebsaufspaltung – mit eigenen Regeln für AfA.

06

Filialapotheken & Nachfolge

Steuerliche Gestaltung bei mehreren Filialen sowie Bewertung und Übergabe der Apotheke.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Apotheken.

Buchhaltung & Warenwirtschaft

Digitale Finanzbuchhaltung mit direkter Anbindung an Ihre Apothekensoftware.

Kassenführung & Inventur

GoBD-konforme Kassenführung und Inventur für Offizin und Rezeptur.

Umsatzsteuer-Abgrenzung

Korrekte Zuordnung der Steuersätze 19 % und 7 % auf alle Warengruppen.

Lohn- & Personalabrechnung

Abrechnung von Apothekenpersonal inkl. branchenspezifischer Besonderheiten.

Filialapotheken-Beratung

Struktur- und Steuerberatung bei mehreren Apothekenstandorten.

Nachfolge & Übergabe

Bewertung, steuerliche Gestaltung und Begleitung der Apothekenübergabe.

Im Detail

Was die Apotheke steuerlich von jedem anderen Handelsbetrieb unterscheidet.

Vom Steuerschlüssel in der Warenwirtschaft über das Berufsrecht bis zur Übergabe.

Arzneimittel sind umsatzsteuerlich Regelsatz, nicht Ermäßigung

Die Offizin führt Waren aus beiden Steuersätzen nebeneinander, und die Zuordnung folgt nicht der Verschreibungspflicht. Arzneimittel unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, weil sie in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz nicht genannt sind – auch dann, wenn sie auf Kassenrezept abgegeben und von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Mit 7 Prozent werden dagegen die dort aufgeführten Gruppen abgerechnet: Lebensmittel und Diätetika, Tees und Gewürze, sowie nach Nummer 52 Körperersatzstücke, orthopädische Vorrichtungen und Schwerhörigengeräte.

In der Praxis entscheidet sich das am einzelnen Artikel und wird über die Warenwirtschaft gesteuert. Fehler entstehen dort, wo Artikel neu angelegt oder Sortimente umgestellt werden – ein falsch hinterlegter Steuerschlüssel wirkt sich auf jeden Verkauf aus, bis er auffällt. Weil die Kassendaten unverändert in die Buchführung übernommen werden, wird der Fehler nicht in der Buchhaltung sichtbar, sondern erst in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Wir gleichen die Steuerschlüssel deshalb bei der Einrichtung ab und stichprobenweise im laufenden Jahr.

Das Fremd- und Mehrbesitzverbot legt die Rechtsform fest

Eine Apotheke darf nur betreiben, wer approbiert ist und sie persönlich in eigener Verantwortung führt (§ 7 ApoG). Die Erlaubnis wird an natürliche Personen und an Personengesellschaften erteilt, deren Gesellschafter sämtlich Apotheker sind; Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften scheiden aus (§ 8 ApoG). Neben der Hauptapotheke sind bis zu drei Filialen zulässig, und nur im selben Kreis oder einer benachbarten Gemeinde (§ 2 Abs. 4 ApoG).

Steuerlich bedeutet das: Der Gewinn ist stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt in voller Höhe der Einkommensteuer, gegebenenfalls mit dem Spitzensteuersatz. Die Gestaltungsmöglichkeit der Kapitalgesellschaft – Gewinne im Unternehmen zu belassen und dort mit rund 30 Prozent zu versteuern – besteht nicht. Was bleibt, ist die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf nicht entnommene Gewinne; sie lohnt sich, wenn Gewinne dauerhaft im Betrieb bleiben, und wird bei späterer Entnahme mit 25 Prozent nachversteuert. Wir rechnen das durch, bevor sie beantragt wird.

Die Rezeptabrechnung entscheidet über den Zeitpunkt und die Höhe

Verordnungen werden über Apothekenrechenzentren abgerechnet, die den Betrag üblicherweise binnen weniger Tage bevorschussen und die Forderung gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer bei der Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Abgabe, nicht erst mit dem Zahlungseingang. Kürzt die Kasse später – die Retaxation – mindert das das Entgelt; die Umsatzsteuer ist im Zeitraum der Kürzung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).

Für bilanzierende Apotheken kommt die Frage der Rückstellung hinzu. Ist am Bilanzstichtag absehbar, dass Verordnungen beanstandet werden, ist der zu erwartende Betrag zurückzustellen; bereits ausgesprochene, aber bestrittene Retaxationen gehören ebenfalls dazu. Das ist keine Formalie: Bei Hochpreisern und Zytostatika-Rezepturen erreichen einzelne Nullretaxationen fünfstellige Beträge. Wir führen die offenen Fälle deshalb als eigene Position und nicht als Sammelposten im Warenkonto.

Kassenführung: Einzelaufzeichnung, Sicherheitseinrichtung, Meldung

Die Kassenführung der Apotheke unterliegt der Einzelaufzeichnungspflicht; jeder Geschäftsvorfall ist einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (§ 146 AO). Elektronische Kassensysteme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die jede Buchung protokolliert und unveränderbar speichert (§ 146a AO). Seit dem 1. Januar 2025 sind die Systeme dem Finanzamt elektronisch zu melden, neu angeschaffte innerhalb eines Monats (§ 146a Abs. 4 AO).

Die Prüfung erfolgt ohne Ankündigung. Bei der Kassen-Nachschau (§ 146b AO) kann die Finanzverwaltung während der Geschäftszeiten die Kasse einsehen, einen Kassensturz verlangen und in die Verfahrensdokumentation blicken; ohne diese Dokumentation fehlt der Nachweis, wie die Daten entstehen und wo sie bleiben. Werden die Aufzeichnungen verworfen, folgt die Schätzung nach § 162 AO – bei einer Apotheke mit hohem Bargeldanteil eine spürbare Größenordnung. Der Aufbau der Verfahrensdokumentation gehört deshalb zur Einrichtung der Kasse, nicht zur Nacharbeit.

Einkaufskonditionen wirken auf Vorsteuer und Warenbestand

Skonti, Rabatte und Bonusvereinbarungen mit dem Großhandel mindern das Entgelt der Lieferung. Die abziehbare Vorsteuer ist entsprechend zu berichtigen, und zwar in dem Voranmeldungszeitraum, in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei Jahresboni fällt das in den Zeitraum der Gutschrift, bei Skonto in den der Zahlung. Wer die Vorsteuer aus der ursprünglichen Rechnung stehen lässt, zieht dauerhaft zu viel ab.

Ertragsteuerlich schlagen dieselben Konditionen auf die Bewertung des Warenlagers durch: Vorräte sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, und dazu gehören Rabatte und Skonti als Minderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei einem Apothekenlager im sechsstelligen Bereich ist das keine Rundungsgröße. Weil die Warenwirtschaft die Konditionen ohnehin führt, lässt sich beides aus derselben Quelle ableiten – vorausgesetzt, die Schnittstelle in die Buchführung überträgt sie und nicht nur den Rechnungsbetrag.

Die Übergabe braucht einen längeren Vorlauf als andere Betriebe

Beim Verkauf einer Apotheke greifen dieselben Begünstigungen wie bei anderen Gewerbebetrieben: der Freibetrag von 45.000 Euro ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, gekürzt oberhalb eines Gewinns von 136.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG), und wahlweise der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent (§ 34 Abs. 3 EStG). Beide werden im Leben nur einmal gewährt.

Die Besonderheit liegt woanders. Die Erlaubnis ist personengebunden und nicht übertragbar – die übernehmende Person braucht eine eigene, und ohne sie steht der Betrieb. Der Kaufpreis verteilt sich auf Warenlager, Einrichtung und den ideellen Wert, und diese Aufteilung bestimmt die Abschreibung auf der Erwerberseite ebenso wie die Höhe des begünstigten Gewinns auf der Veräußererseite. Bei mehreren Filialen kommt hinzu, ob einzeln oder im Ganzen übergeben wird; die Begünstigung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Vorgang übertragen werden. Diese Fragen sind zwei bis drei Jahre vorher zu klären, nicht im Übergabejahr.

Häufige Fragen

Was uns Apothekerinnen und Apotheker fragen.

Unterliegen verschreibungspflichtige Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz?

Nein. Arzneimittel sind in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz nicht aufgeführt und unterliegen deshalb dem Regelsteuersatz von 19 Prozent – unabhängig davon, ob sie verschreibungspflichtig sind und ob die Krankenkasse zahlt. Ermäßigt mit 7 Prozent werden nur die Warengruppen der Anlage 2, in der Offizin vor allem Lebensmittel und Diätetika, Tees sowie Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel nach Nummer 52. Die Abgrenzung entscheidet sich am einzelnen Artikel, nicht am Rezept.

Warum kann eine Apotheke keine GmbH sein?

Weil das Apothekengesetz den Betrieb an die persönliche Leitung durch eine approbierte Person bindet (§ 7 ApoG) und die Erlaubnis nur natürlichen Personen sowie Personengesellschaften erteilt wird, deren Gesellschafter sämtlich Apotheker sind (§ 8 ApoG). Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften sind ausgeschlossen. Steuerlich folgt daraus, dass Apotheken Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und der Gewinn in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegt – die Trennung von Gesellschafts- und Privatebene, die eine GmbH ermöglicht, steht nicht zur Verfügung.

Wie viele Filialen darf ich betreiben?

Neben der Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken, und nur innerhalb desselben Kreises oder einer benachbarten Gemeinde (§ 2 Abs. 4 ApoG). Jede Filiale braucht eine eigene Erlaubnis und eine verantwortliche approbierte Leitung vor Ort. Steuerlich bilden Haupt- und Filialapotheken einen einheitlichen Gewerbebetrieb; die Gewerbesteuer wird auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt (§ 29 GewStG).

Wann muss ich die Kasse beim Finanzamt melden?

Seit dem 1. Januar 2025 sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 AO). Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, lief die Frist bis zum 31. Juli 2025. Neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene Kassen sind innerhalb eines Monats zu melden. Die Meldung erfasst je Betriebsstätte alle Systeme gemeinsam – bei mehreren Filialen also je Standort.

Wie werden Retaxationen steuerlich behandelt?

Eine Retaxation ist eine nachträgliche Kürzung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse. Umsatzsteuerlich mindert sie das Entgelt; die geschuldete Umsatzsteuer ist im Zeitraum der Kürzung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG). Ertragsteuerlich mindert sie die Betriebseinnahme des Jahres, in dem die Kürzung feststeht. Bei bilanzierenden Apotheken ist für bestrittene oder absehbare Retaxationen eine Rückstellung zu bilden, wenn die Kürzung am Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist.

Ist der Zuschuss aus dem Nacht- und Notdienstfonds steuerpflichtig?

Ertragsteuerlich ja: Der Zuschuss ist Betriebseinnahme und erhöht den Gewinn. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen echten Zuschuss, der nicht für eine Leistung an den Zahlenden gewährt wird und deshalb nicht steuerbar ist – er löst keine Umsatzsteuer aus und mindert auch nicht den Vorsteuerabzug. Die Notdienstpauschale wird über den Nacht- und Notdienstfonds beim Deutschen Apothekerverband ausgezahlt (§ 19 Abs. 2 ApoG).

Sie versorgen – die Steuer übernehmen wir.

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