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Wir unterstützen Sie nicht nur mit Steuerberatung – sondern aktiv bei der Digitalisierung und Automatisierung ihrer Buchhaltungs- und Verwaltungsprozesse.

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Ein eigener IT-Partner –
der auch Ihre Digitalisierung übernimmt.

Mit der miBOXX GmbH steht uns ein IT-Dienstleister zur Seite, der nicht nur unsere Kanzlei voranbringt – sondern als Schnittstelle zu Ihnen unsere Anforderungen an moderne Buchhaltung direkt in Ihrem Unternehmen umsetzt und Sie bei Ihrer eigenen Digitalisierung und Automatisierung begleitet.

Mit miBOXX Trust kommt zudem ein datenschutzkonformer KI-Assistent zum Einsatz, der lokal auf einer eigenen Box läuft – sensible Unternehmensdaten bleiben im Haus.

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Im Detail

Digital ist kein Selbstzweck – es ist eine Frage der Nachvollziehbarkeit.

Was die GoBD verlangen, wann Papier weg darf und in welcher Reihenfolge eine Umstellung sinnvoll läuft.

Der Maßstab heißt Nachvollziehbarkeit, nicht Papierlosigkeit

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen in elektronischer Form – kurz GoBD – verlangen nichts anderes, als was für Papier immer galt: Jeder Geschäftsvorfall muss einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festgehalten sein, und eine sachverständige dritte Person muss ihn in angemessener Zeit nachvollziehen können (§ 145 Abs. 1, § 146 Abs. 1 AO). Digitale Verfahren erfüllen das leichter als ein Ordner, weil jede Änderung protokolliert wird.

Der entscheidende Punkt ist die Unveränderbarkeit. Eine Buchung darf nachträglich nicht so überschrieben werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Ein Tabellenblatt erfüllt das nicht, ein Buchhaltungssystem mit Festschreibung schon. Wer Belege in einem Cloudordner sammelt und dort umbenennt, hat keine digitale Buchführung, sondern eine digitale Ablage – der Unterschied fällt spätestens in der Betriebsprüfung auf.

Papier darf vernichtet werden – wenn das Verfahren beschrieben ist

Belege dürfen als Bild aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt und während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar bleibt (§ 147 Abs. 2 AO). Das ist das sogenannte ersetzende Scannen. Danach darf das Papier weg – mit Ausnahme der Unterlagen, die im Original aufzubewahren sind, etwa Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Zollbelege.

Die Bedingung steht nicht im Scanner, sondern auf dem Papier daneben: Der Ablauf ist zu beschreiben – wer scannt, wann, mit welchem Gerät, wie wird die Vollständigkeit geprüft, wer gibt frei, wann wird das Original vernichtet. Ohne diese Verfahrensdokumentation ist das ersetzende Scannen angreifbar, und die Prüfung kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt in Frage stellen. Wir halten den Ablauf deshalb vor der ersten Vernichtung schriftlich fest.

Erst der Belegweg, dann die Software

Die häufigste Fehlinvestition bei der Umstellung ist ein Programm, das gekauft wird, bevor jemand aufgeschrieben hat, welchen Weg ein Beleg im Betrieb nimmt. Am Anfang steht deshalb eine Bestandsaufnahme: Welche Belegarten fallen an, wo entstehen sie, wer prüft sie sachlich, wer gibt sie frei, wie werden sie bezahlt, wann kommen sie in die Buchhaltung. Erst wenn das steht, lässt sich beurteilen, welches Werkzeug passt – und ob das vorhandene vielleicht schon genügt.

In der Regel bleibt die Branchensoftware, in der Ihre Beschäftigten zu Hause sind. Angebunden wird sie über eine Schnittstelle, die Belege laufen über DATEV Unternehmen online, und für den Rechnungsausgang stellt sich die Frage der E-Rechnung. Ein Systemwechsel ist die Ausnahme und braucht einen Grund, der über die Buchhaltung hinausgeht.

Was die Umstellung kostet – und woran sie sich rechnet

Die laufenden Kosten sind überschaubar: Die Belegplattform rechnet nach Volumen ab, ein Dokumentenscanner liegt im dreistelligen Bereich, Schnittstellen fallen einmalig an. Der eigentliche Aufwand ist Zeit – die Bestandsaufnahme, das Einrichten der Freigabewege und die ersten beiden Monate, in denen der alte und der neue Weg nebeneinanderlaufen.

Der Nutzen zeigt sich an drei Stellen. Die Zahlen stehen kurz nach Monatsende bereit statt sechs Wochen später, was Anpassungen der Vorauszahlungen überhaupt erst möglich macht (§ 37 Abs. 3 EStG). Belege gehen nicht mehr verloren, und die Suche nach einem einzelnen Beleg dauert Sekunden statt einer halben Stunde. Und in der Betriebsprüfung liegt der Datenzugriff bereit, statt dass Ordner herangeschafft werden – das verkürzt die Prüfung spürbar.

Häufige Fragen

Was uns zur Digitalisierung gefragt wird.

Was ändert sich konkret, wenn wir auf digitale Belege umstellen?

Der Belegweg, nicht die Buchhaltung selbst. Belege werden einmal erfasst – gescannt, fotografiert oder als Datensatz empfangen – und stehen danach beiden Seiten zur Verfügung. Sachliche Prüfung und Freigabe finden im System statt, nicht auf dem Schreibtisch. Für Sie heißt das vor allem: Die Auswertungen liegen kurz nach Monatsende vor statt Wochen später, und der Ordnerweg zur Kanzlei entfällt.

Dürfen wir Papierbelege nach dem Scannen vernichten?

Ja, sofern die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt und während der Aufbewahrungsfrist lesbar und maschinell auswertbar bleibt (§ 147 Abs. 2 AO). Voraussetzung ist eine Verfahrensdokumentation, die den Scanvorgang beschreibt. Im Original aufzubewahren bleiben Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Zollbelege und Urkunden. Wir halten den Ablauf schriftlich fest, bevor der erste Stapel vernichtet wird.

Wie lange dauert die Umstellung, und was müssen wir selbst leisten?

Von der Bestandsaufnahme bis zum ersten sauberen Monat vergehen üblicherweise sechs bis zehn Wochen. Ihr Anteil daran ist begrenzt, aber nicht null: Sie benennen die Belegarten, entscheiden über die Freigabewege und stellen jemanden ab, der die ersten Wochen begleitet. Den technischen Teil – Einrichtung, Rechte, Schnittstellen, Dokumentation – übernehmen wir.

Wir haben schon eine Branchensoftware – müssen wir wechseln?

In aller Regel nicht. Ihre Beschäftigten kennen das System, und ein Wechsel kostet mehr Einarbeitung als er in der Buchhaltung spart. Entscheidend ist nur, ob das Programm einen strukturierten Export liefert. Tut es das, wird es angebunden. Tut es das nicht, ist der Export die erste Frage an den Hersteller – nicht der Systemwechsel.

Wo liegen unsere Daten, und wer kommt daran?

Buchhaltungs- und Belegdaten liegen im DATEV-Rechenzentrum in Deutschland. Den Zugriff bestimmen Sie über die Rechtevergabe: Wer nur Belege einreicht, sieht keine Auswertungen; wer Zahlen sehen soll, bekommt genau die freigegeben. Wir schließen mit Ihnen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei Mandatsende erhalten Sie den Bestand in auswertbarer Form zurück.

Was kostet die Umstellung, und wo rechnet sie sich?

Laufend fallen die Nutzungsgebühr der Belegplattform nach Volumen und gegebenenfalls eine einmalige Schnittstelle an; die Hardware beschränkt sich meist auf einen Dokumentenscanner. Der größere Posten ist Ihre Zeit in den ersten Wochen. Wirtschaftlich trägt sich das über drei Wege: schnellere Auswertungen und damit rechtzeitig anpassbare Vorauszahlungen, kein Belegverlust und deutlich kürzere Suchzeiten, sowie eine spürbar kürzere Betriebsprüfung, weil der Datenzugriff bereitliegt.

Belegstapel war gestern.

Wir richten die digitale Buchhaltung in Ihrem Betrieb ein – vom ersten Beleg bis zur Verfahrensdokumentation.

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