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Gesellschafts- & Gemeinnützigkeitsrecht

Struktur, die sich rechnet.

GmbH, UG, GmbH & Co. KG, Holdingmodelle und gemeinnützige Stiftungen – wir gestalten Vergütung, Ausschüttung und Unternehmensstruktur so, dass Steuerlast und Haftung sinken.

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Moderne Fassade aus Glas und Holz – Kapitalgesellschaften & Holding
Wissensvorsprung
§ 57e
GmbHG

Die Bareinzahlung erspart die Bilanzprüfung.

Wer die Rücklagen einer UG in Stammkapital umwandelt, um die 25.000 € zu erreichen, braucht dafür eine testierte Bilanz – und dieses Testat darf nur ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer erteilen, nicht der Steuerberater. Zahlen die Gesellschafter die fehlende Summe stattdessen bar ein, entfällt die Prüfung samt ihrer Kosten.

Typische Fragestellungen

Wie viel vom Gewinn bleibt, entscheidet sich an der Struktur – nicht am Abschluss.

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Hält die GF-Vergütung dem Fremdvergleich stand?

Geprüft wird die Gesamtausstattung aus Gehalt, Tantieme, Pensionszusage und Pkw (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Wir strukturieren und dokumentieren sie.

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Thesaurieren oder ausschütten?

Gewinne in der GmbH belassen oder entnehmen? Die Antwort entscheidet über Ihre effektive Steuerquote – wir rechnen beide Wege durch.

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Lohnt sich eine Holding?

Dividenden ab 10 % Beteiligung und Veräußerungsgewinne bleiben bei ihr zu 95 % körperschaftsteuerfrei (§ 8b KStG) – gewerbesteuerlich erst ab 15 %.

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Was kostet der Verkauf an Steuer?

Aus dem Privatvermögen 60 % zum persönlichen Satz (§ 17 EStG), aus der Holding zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Der Unterschied entsteht Jahre vorher.

Unsere Expertise

Gesellschaftssteuerrecht in der Tiefe.

Wir denken Unternehmen, Gesellschafter und Stiftung als Einheit – von der laufenden Beratung über die Umstrukturierung bis zur Gemeinnützigkeit.

01

§ 8b KStG – Beteiligungsprivileg

Dividenden ab 10 % Beteiligung und Veräußerungsgewinne aus Anteilen bleiben bei der Kapitalgesellschaft zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Gewerbesteuerlich greift die Kürzung erst ab 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG).

02

GF-Vergütung & verdeckte Gewinnausschüttung

Angemessenheit von Gehalt, Tantieme und Pensionszusage – wir strukturieren die Gesamtvergütung fremdüblich und sozialversicherungssicher.

03

Anteilstausch & Umwandlung (§ 21 UmwStG)

Aufbau der Holding zum Buchwert, Formwechsel und Verschmelzung – einschließlich der siebenjährigen Sperrfrist und des jährlichen Verbleibensnachweises.

04

Thesaurierung, Ausschüttung & Teileinkünfteverfahren

Rund 29,8 % bei Verbleib in der Gesellschaft gegen etwa 48,3 % bei Ausschüttung – und die Frage, wann der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG günstiger ist.

05

Organschaft & Verlustnutzung

Ergebnisverrechnung innerhalb der Unternehmensgruppe und Nutzung von Verlustvorträgen durch körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft.

06

Gemeinnützige Stiftung & Familienstiftung

Errichtung und Vermögensausstattung, Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, zeitnahe Mittelverwendung – und als Gegenmodell die Familienstiftung mit eigener Körperschaftsteuer und Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.

07

Unternehmensnachfolge & Verschonung

Verschonungsabschlag von 85 oder 100 % für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen.

08

Immobilien in der Gesellschaft

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Betriebsaufspaltung und die Frage, in welcher Gesellschaft Grundbesitz liegen sollte.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Kapitalgesellschaften, Holding & Stiftungen.

Laufende Steuerberatung

Finanzbuchhaltung, Umsatzsteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer – digital verzahnt und zeitnah ausgewertet.

Jahresabschluss & Offenlegung

Handels- und Steuerbilanz, E-Bilanz und Offenlegung im Bundesanzeiger – fristgerecht und prüfungssicher.

Struktur- & Gestaltungsberatung

Holding-Aufbau, Umwandlung, Beteiligungserwerb und Exit-Planung mit Blick auf die Gesamtsteuerlast.

Vergütungsstruktur GF

Gehalt, Tantieme, Pensionszusage, Pkw und Direktversicherung steueroptimal und vGA-sicher gestaltet.

Ausschüttungs- & Liquiditätsplanung

Wann welcher Gewinn entnommen wird – abgestimmt auf Unternehmens- und Privatebene.

Stiftungsberatung

Gemeinnützige Stiftungen und Familienstiftungen: Errichtung, Vermögensausstattung, Satzungsgestaltung und laufende Betreuung.

Organschaft & Verlustnutzung

Aufbau und Überwachung der ertragsteuerlichen Organschaft, Gewinnabführungsvertrag und Fristen – dazu die umsatzsteuerliche Organschaft mit ihren eigenen Voraussetzungen.

Belastungsvergleich & Rechtsformwahl

Durchrechnung von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft über mehrere Jahre, einschließlich Entnahmebedarf und Exit-Szenario.

Nachfolgeplanung

Übertragung von Anteilen zu Lebzeiten und im Erbfall, Verschonungsabschläge und Behaltensfristen – abgestimmt mit der ertragsteuerlichen Seite.

Im Detail

Acht Fragen, die über die Gesamtsteuerlast der Gruppe entscheiden.

Von der Belastung auf zwei Ebenen über den Aufbau der Holding bis zur Wahl zwischen gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung.

Zwei Ebenen, zwei Steuerarten – und die Frage, wo der Gewinn bleibt

Eine Kapitalgesellschaft zahlt auf ihren Gewinn 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, dazu Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent liegt die Gesamtbelastung bei rund 29,8 Prozent. Bleibt der Gewinn in der Gesellschaft, ist damit Schluss – das ist der Thesaurierungsvorteil gegenüber dem Einzelunternehmen, dessen Gewinn sofort dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegt.

Wird ausgeschüttet, setzt die zweite Ebene ein: 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, im Ergebnis rund 26,4 Prozent auf den ausgeschütteten Betrag. Zusammengerechnet ergibt das eine Gesamtbelastung von etwa 48,3 Prozent. Wer eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent hält – oder mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft – kann stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen: Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Satz zu versteuern, dafür sind 60 Prozent der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar (§ 3 Nr. 40 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei fremdfinanzierten Anteilen ist das häufig der günstigere Weg. Die Zahlen stehen in der Übersicht weiter unten.

Die Vergütung der Geschäftsführung muss dem Fremdvergleich standhalten

Was die Gesellschaft ihrer Geschäftsführung zahlt, mindert ihren Gewinn – solange es angemessen ist. Übersteigt die Zuwendung an eine Person, die als Gesellschafter beteiligt ist, das unter fremden Dritten Übliche, liegt in der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Rechtsfolge ist doppelt: Der Betrag wird dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer, und auf privater Ebene gilt er als Kapitalertrag mit Abgeltungsteuer.

Geprüft wird die Gesamtausstattung, nicht die einzelne Position: Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage, Dienstwagen und Versorgungsleistungen zusammen. Die Finanzverwaltung erwartet zudem eine im Vorhinein getroffene, klare und zivilrechtlich wirksame Vereinbarung – rückwirkende Beschlüsse werden nicht anerkannt. Bei der Tantieme gilt als Anhaltspunkt eine Obergrenze von 25 Prozent der Gesamtvergütung, bei der Pensionszusage sind Erdienbarkeit, Unverfallbarkeit und Finanzierbarkeit nachzuweisen. Wir strukturieren die Gesamtvergütung so, dass sie dem Fremdvergleich standhält, und dokumentieren die Grundlagen mit.

Das Beteiligungsprivileg ist der Grund für die Holding

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen, bleiben Dividenden und Veräußerungsgewinne bei ihr im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei: Sie sind steuerfrei gestellt, 5 Prozent gelten pauschal als nichtabziehbare Betriebsausgabe (§ 8b KStG). Damit lässt sich der Gewinn einer operativen Gesellschaft nahezu ungeschmälert in die Muttergesellschaft heben und von dort in die nächste Investition lenken, statt ihn erst auf privater Ebene zu versteuern.

Zwei Grenzen sind zu beachten. Für Dividenden gilt die Befreiung nur bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres; darunter sind sie voll körperschaftsteuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Und gewerbesteuerlich gilt eine eigene Schwelle: Erst ab 15 Prozent Beteiligung greift die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG, sonst fällt trotz Körperschaftsteuerfreiheit Gewerbesteuer an. Für Veräußerungsgewinne aus Anteilen gibt es dagegen keine Mindestbeteiligung. Der Preis der Struktur: Was in der Holding liegt, ist dort gebunden – jede Ausschüttung an die dahinterstehenden Personen löst die zweite Besteuerungsebene aus.

Den Weg in die Holding kann man steuerneutral gehen

Wer bereits eine GmbH hält und eine Holding darüberstellen will, überträgt seine Anteile im Wege des Anteilstauschs auf die neue Gesellschaft. Erhält die übernehmende Gesellschaft dadurch die Mehrheit der Stimmrechte, kann sie die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert ansetzen – dann entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn (§ 21 UmwStG). Ohne diesen Antrag wäre der Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert sofort zu versteuern.

Die Gegenleistung ist eine Sperrfrist von sieben Jahren. Werden die eingebrachten Anteile innerhalb dieser Zeit veräußert, wird der Einbringungsgewinn nachträglich besteuert – abgeschmolzen um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr. Wer also erst die Holding aufbaut und kurz darauf verkauft, versteuert rückwirkend, was er vermeiden wollte. Deshalb gehört der Aufbau der Struktur an den Anfang, nicht in die Verkaufsverhandlung. Zusätzlich ist jährlich ein Nachweis über den Verbleib der Anteile beim Finanzamt einzureichen; wird er versäumt, gilt der Anteil als veräußert.

Organschaft: Verluste einer Gesellschaft, Gewinne einer anderen

Innerhalb einer Unternehmensgruppe verrechnet die ertragsteuerliche Organschaft die Ergebnisse: Der Gewinn oder Verlust der Tochtergesellschaft wird dem Organträger zugerechnet und dort mit dessen eigenem Ergebnis zusammengeführt – für die Körperschaft- und für die Gewerbesteuer. Voraussetzung ist die finanzielle Eingliederung, also die Mehrheit der Stimmrechte vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, sowie ein Gewinnabführungsvertrag mit mindestens fünf Jahren Laufzeit, der tatsächlich durchgeführt wird (§§ 14 ff. KStG).

Formfehler wirken hier hart: Wird der Vertrag vor Ablauf der fünf Jahre beendet oder in einem Jahr nicht durchgeführt, entfällt die Organschaft von Anfang an, und alle bereits verrechneten Ergebnisse werden rückabgewickelt. Auch die Eintragung in das Handelsregister muss bis zum Ende des ersten Wirkungsjahres erfolgen. Umsatzsteuerlich gilt ein anderes Regelwerk: Dort entsteht die Organschaft kraft Gesetzes bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung, ohne Vertrag und ohne Wahlrecht – mit der Folge, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind und nur der Organträger Voranmeldungen abgibt.

Der Verkauf: was von der Struktur abhängt

Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt, unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 17 EStG). Bei einer Beteiligung unter 1 Prozent greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Verkauft dagegen die Holding die Anteile an der operativen Gesellschaft, bleibt der Gewinn bei ihr zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei – die Belastung liegt bei etwa 1,5 Prozent. Der Unterschied zum Verkauf aus dem Privatvermögen ist erheblich, und er lässt sich nur vorher herstellen, nicht nachträglich: Der Anteilstausch löst die Sperrfrist von sieben Jahren aus. Wer einen Verkauf in mittlerer Frist erwägt, sollte diese Rechnung fünf bis zehn Jahre vorher aufmachen. Zur Übertragung innerhalb der Familie kommt die Begünstigung für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hinzu, die Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent vorsieht – gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen.

Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung verfolgen verschiedene Ziele

Eine gemeinnützige Stiftung ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit, soweit sie ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Befreiung reicht über den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sobald seine Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro im Jahr übersteigen. Die Übertragung von Vermögen in die Stiftung ist von der Schenkungsteuer befreit, Spenden in den Vermögensstock sind bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre verteilt zusätzlich abziehbar (§ 10b Abs. 1a EStG). Der Preis ist die Bindung: Das Vermögen ist dauerhaft dem Zweck gewidmet, Mittel sind grundsätzlich in den zwei Kalenderjahren nach Zufluss zu verwenden (§ 55 AO), und an die Familie darf höchstens ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt fließen (§ 58 Nr. 6 AO).

Eine Familienstiftung ist nicht steuerbegünstigt. Sie versteuert ihre Erträge selbst mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, abzüglich eines Freibetrags von 5.000 Euro (§ 24 KStG); Gewerbesteuer fällt nur an, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Hält sie Anteile an Kapitalgesellschaften, bleiben Dividenden ab 10 Prozent Beteiligung und Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei (§ 8b KStG) – insoweit wirkt sie wie eine Holding. Was sie an die begünstigten Familienmitglieder auszahlt, ist bei diesen Kapitalertrag mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Dafür bleibt das Vermögen der Familie zugeordnet. Der Unterschied zwischen beiden Formen liegt nicht in der Rechtsform, sondern darin, wem die Erträge zugutekommen – und deshalb schließen sie einander für ein und dasselbe Vermögen aus.

Für Unternehmensvermögen gibt es einen Zwischenweg: Bei der Doppelstiftung halten eine gemeinnützige und eine Familienstiftung die Anteile gemeinsam – üblicherweise so, dass der gemeinnützigen Stiftung der größere Kapitalanteil und damit der steuerbefreite Teil der Erträge zusteht, der Familienstiftung dagegen die Stimmrechte und die Versorgung der Familie. Ob sich der Aufwand lohnt, entscheidet die Größenordnung des Vermögens.

Familienstiftung: Voraussetzungen und was sie leistet

Zur Errichtung gehören das Stiftungsgeschäft, eine Satzung und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes (§§ 80 ff. BGB). Anerkannt wird nur, wenn der Zweck dauerhaft erfüllbar und das Vermögen dafür gesichert ist: Die Erträge müssen Zweck und Verwaltung tragen, weshalb eine Familienstiftung in der Praxis erst ab einem ertragbringenden Vermögen in der Größenordnung von einer Million Euro sinnvoll ist. Die Satzung legt Zweck, den Kreis der begünstigten Personen und die Organe fest; nach der Anerkennung ist sie nur noch eingeschränkt änderbar. Auf die Erstausstattung fällt Schenkungsteuer an, bemessen nach dem Verwandtschaftsverhältnis der entferntest berechtigten Person zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) – sind Kinder begünstigt, gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Für eingebrachtes Betriebsvermögen greifen die Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent, gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen.

Was die Familienstiftung leistet: Das Vermögen geht in keiner Generation mehr durch die Erbfolge. Es bleibt zusammen, wird nicht auf mehrere Erben aufgeteilt und ist Pflichtteilsergänzungsansprüchen entzogen, sobald die Zuwendung zehn Jahre zurückliegt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Die Familie wird über Ausschüttungen versorgt, ohne Anteile zu halten – Auseinandersetzungen verlagern sich damit aus der operativen Gesellschaft heraus. Erträge, die in der Stiftung bleiben, tragen rund 15,8 Prozent Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag statt eines Einkommensteuersatzes von bis zu 45 Prozent. Zwei Punkte stehen dem gegenüber: Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer erhoben, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder über – mit zwei Freibeträgen von je 400.000 Euro und der Möglichkeit, sie in 30 Jahresbeträgen zu entrichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 24 ErbStG). Und die Entscheidung ist praktisch unumkehrbar: Was gestiftet ist, gehört der Stiftung. Wir rechnen beide Wege durch, bevor Vermögen gebunden wird.

Übersicht

Thesaurieren oder ausschütten: die Belastung im Vergleich.

Gerechnet auf 100.000 Euro Gewinn einer GmbH, Gewerbesteuerhebesatz 400 Prozent, Rechtsstand August 2026.

Steuerliche Gesamtbelastung eines GmbH-Gewinns bei Thesaurierung, bei Ausschüttung mit Abgeltungsteuer und bei Ausschüttung im Teileinkünfteverfahren.
PositionGewinn bleibt in der GmbHAusschüttung, AbgeltungsteuerAusschüttung, Teileinkünfteverfahren
Gewinn der Gesellschaft vor Steuern100.000 €100.000 €100.000 €
Körperschaftsteuer 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag15.825 €15.825 €15.825 €
Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %14.000 €14.000 €14.000 €
Gewinn nach Steuern der Gesellschaft70.175 €70.175 €70.175 €
Ausschüttung an die Gesellschafterebenekeine70.175 €70.175 €
Steuer auf der Gesellschafterebene18.509 € (25 % zzgl. SolZ)19.989 € (60 % zu 45 % zzgl. SolZ)
Verbleibender Betrag70.175 € in der Gesellschaft51.666 €50.186 €
Gesamtbelastung29,8 %48,3 %49,8 %

Die dritte Spalte unterstellt den Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Bei niedrigerem persönlichem Steuersatz oder bei Finanzierungsaufwand für die Anteile kehrt sich das Verhältnis zwischen Spalte zwei und drei um, weil im Teileinkünfteverfahren 60 Prozent der zugehörigen Aufwendungen abziehbar sind. Die Gewerbesteuer ist bei Kapitalgesellschaften nicht auf die Körperschaftsteuer anrechenbar; der Hebesatz der Gemeinde wirkt daher unmittelbar auf die Belastung. Die Übersicht ersetzt keine Berechnung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was uns zu Gesellschaft, Holding und Stiftung gefragt wird.

Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH?

Auf Ebene der Gesellschaft 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf sowie Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde – bei 400 Prozent zusammen rund 29,8 Prozent. Bleibt der Gewinn in der Gesellschaft, endet die Belastung dort. Bei Ausschüttung kommen rund 26,4 Prozent auf den ausgeschütteten Betrag hinzu, insgesamt etwa 48,3 Prozent.

Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren gegenüber der Abgeltungsteuer?

Beantragen kann es, wer mindestens 25 Prozent der Anteile hält oder mindestens 1 Prozent und beruflich für die Gesellschaft tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Satz zu versteuern, dafür sind 60 Prozent der zugehörigen Aufwendungen abziehbar. Bei fremdfinanzierten Anteilen ist das meist günstiger, bei hohem persönlichem Steuersatz und ohne Finanzierungskosten meist nicht.

Was löst eine verdeckte Gewinnausschüttung aus?

Jede Zuwendung an die Gesellschafterebene, die über das unter fremden Dritten Übliche hinausgeht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) – ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, ein zinsloses Darlehen, eine unangemessene Miete. Der Betrag wird dem Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegt dort der Körperschaft- und Gewerbesteuer; auf privater Ebene gilt er als Kapitalertrag. Geprüft wird die Gesamtausstattung, nicht die einzelne Position.

Ab welcher Beteiligung sind Dividenden in der Holding steuerfrei?

Körperschaftsteuerlich ab 10 Prozent Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres; im Ergebnis bleiben 95 Prozent frei (§ 8b KStG). Gewerbesteuerlich gilt eine eigene Schwelle von 15 Prozent für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG. Bei Veräußerungsgewinnen aus Anteilen gibt es keine Mindestbeteiligung.

Kann ich eine Holding über meine bestehende GmbH setzen, ohne Steuer auszulösen?

Ja, über einen Anteilstausch mit Buchwertansatz auf Antrag, wenn die übernehmende Gesellschaft die Stimmrechtsmehrheit erhält (§ 21 UmwStG). Dafür läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren: Bei Veräußerung innerhalb dieser Zeit wird der Einbringungsgewinn nachträglich besteuert, abgeschmolzen um ein Siebtel je abgelaufenes Jahr. Der jährliche Nachweis über den Verbleib der Anteile ist Pflicht.

Welche Voraussetzungen hat eine ertragsteuerliche Organschaft?

Finanzielle Eingliederung, also die Mehrheit der Stimmrechte vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, und ein Gewinnabführungsvertrag mit mindestens fünf Jahren Laufzeit, der tatsächlich durchgeführt und bis zum Ende des ersten Wirkungsjahres im Handelsregister eingetragen wird (§§ 14 ff. KStG). Wird der Vertrag vorzeitig beendet oder in einem Jahr nicht durchgeführt, entfällt die Organschaft von Anfang an.

Wie wird der Verkauf von GmbH-Anteilen besteuert?

Aus dem Privatvermögen bei einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre über das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns zum persönlichen Satz (§ 17 EStG). Darunter greift die Abgeltungsteuer. Verkauft eine Holding, bleibt der Gewinn zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei, die Belastung liegt bei etwa 1,5 Prozent – das setzt aber voraus, dass die Struktur lange vorher stand.

Was bindet eine gemeinnützige Stiftung dauerhaft?

Das eingebrachte Vermögen ist dem Zweck gewidmet und steht der Familie nicht mehr zur Verfügung. Mittel sind grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss zu verwenden (§ 55 AO), und die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Weicht sie ab, steht die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer für den betreffenden Zeitraum in Frage.

Worin unterscheiden sich gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung?

Im Zweck – und damit in der Besteuerung. Die gemeinnützige Stiftung ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit, soweit sie ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), darf ihr Vermögen aber nicht der Familie zuwenden; zulässig ist höchstens ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt (§ 58 Nr. 6 AO). Die Familienstiftung versteuert ihre Erträge mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, arbeitet dafür aber für die Familie; Ausschüttungen sind bei den Begünstigten Kapitalertrag mit Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Welche Voraussetzungen hat eine Familienstiftung?

Stiftungsgeschäft, Satzung und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes (§§ 80 ff. BGB). Der Zweck muss dauerhaft erfüllbar und das Vermögen dafür gesichert sein; da die Erträge Zweck und Verwaltung tragen müssen, ist eine Familienstiftung in der Praxis ab einem ertragbringenden Vermögen in der Größenordnung von einer Million Euro sinnvoll. Auf die Erstausstattung fällt Schenkungsteuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis der entferntest berechtigten Person an (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG); für eingebrachtes Betriebsvermögen greifen die Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent.

Was in Ihrer Struktur möglich ist.

Kostenlose Erstberatung – kein Verkaufsgespräch, sondern ein echtes Fachgespräch über Ihre Situation.

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