Zwei Ebenen, zwei Steuerarten – und die Frage, wo der Gewinn bleibt
Eine Kapitalgesellschaft zahlt auf ihren Gewinn 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, dazu Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent liegt die Gesamtbelastung bei rund 29,8 Prozent. Bleibt der Gewinn in der Gesellschaft, ist damit Schluss – das ist der Thesaurierungsvorteil gegenüber dem Einzelunternehmen, dessen Gewinn sofort dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegt.
Wird ausgeschüttet, setzt die zweite Ebene ein: 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, im Ergebnis rund 26,4 Prozent auf den ausgeschütteten Betrag. Zusammengerechnet ergibt das eine Gesamtbelastung von etwa 48,3 Prozent. Wer eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent hält – oder mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft – kann stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragen: Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Satz zu versteuern, dafür sind 60 Prozent der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar (§ 3 Nr. 40 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei fremdfinanzierten Anteilen ist das häufig der günstigere Weg. Die Zahlen stehen in der Übersicht weiter unten.
Die Vergütung der Geschäftsführung muss dem Fremdvergleich standhalten
Was die Gesellschaft ihrer Geschäftsführung zahlt, mindert ihren Gewinn – solange es angemessen ist. Übersteigt die Zuwendung an eine Person, die als Gesellschafter beteiligt ist, das unter fremden Dritten Übliche, liegt in der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Rechtsfolge ist doppelt: Der Betrag wird dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer, und auf privater Ebene gilt er als Kapitalertrag mit Abgeltungsteuer.
Geprüft wird die Gesamtausstattung, nicht die einzelne Position: Festgehalt, Tantieme, Pensionszusage, Dienstwagen und Versorgungsleistungen zusammen. Die Finanzverwaltung erwartet zudem eine im Vorhinein getroffene, klare und zivilrechtlich wirksame Vereinbarung – rückwirkende Beschlüsse werden nicht anerkannt. Bei der Tantieme gilt als Anhaltspunkt eine Obergrenze von 25 Prozent der Gesamtvergütung, bei der Pensionszusage sind Erdienbarkeit, Unverfallbarkeit und Finanzierbarkeit nachzuweisen. Wir strukturieren die Gesamtvergütung so, dass sie dem Fremdvergleich standhält, und dokumentieren die Grundlagen mit.
Das Beteiligungsprivileg ist der Grund für die Holding
Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen, bleiben Dividenden und Veräußerungsgewinne bei ihr im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei: Sie sind steuerfrei gestellt, 5 Prozent gelten pauschal als nichtabziehbare Betriebsausgabe (§ 8b KStG). Damit lässt sich der Gewinn einer operativen Gesellschaft nahezu ungeschmälert in die Muttergesellschaft heben und von dort in die nächste Investition lenken, statt ihn erst auf privater Ebene zu versteuern.
Zwei Grenzen sind zu beachten. Für Dividenden gilt die Befreiung nur bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres; darunter sind sie voll körperschaftsteuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Und gewerbesteuerlich gilt eine eigene Schwelle: Erst ab 15 Prozent Beteiligung greift die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG, sonst fällt trotz Körperschaftsteuerfreiheit Gewerbesteuer an. Für Veräußerungsgewinne aus Anteilen gibt es dagegen keine Mindestbeteiligung. Der Preis der Struktur: Was in der Holding liegt, ist dort gebunden – jede Ausschüttung an die dahinterstehenden Personen löst die zweite Besteuerungsebene aus.
Den Weg in die Holding kann man steuerneutral gehen
Wer bereits eine GmbH hält und eine Holding darüberstellen will, überträgt seine Anteile im Wege des Anteilstauschs auf die neue Gesellschaft. Erhält die übernehmende Gesellschaft dadurch die Mehrheit der Stimmrechte, kann sie die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert ansetzen – dann entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn (§ 21 UmwStG). Ohne diesen Antrag wäre der Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert sofort zu versteuern.
Die Gegenleistung ist eine Sperrfrist von sieben Jahren. Werden die eingebrachten Anteile innerhalb dieser Zeit veräußert, wird der Einbringungsgewinn nachträglich besteuert – abgeschmolzen um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr. Wer also erst die Holding aufbaut und kurz darauf verkauft, versteuert rückwirkend, was er vermeiden wollte. Deshalb gehört der Aufbau der Struktur an den Anfang, nicht in die Verkaufsverhandlung. Zusätzlich ist jährlich ein Nachweis über den Verbleib der Anteile beim Finanzamt einzureichen; wird er versäumt, gilt der Anteil als veräußert.
Organschaft: Verluste einer Gesellschaft, Gewinne einer anderen
Innerhalb einer Unternehmensgruppe verrechnet die ertragsteuerliche Organschaft die Ergebnisse: Der Gewinn oder Verlust der Tochtergesellschaft wird dem Organträger zugerechnet und dort mit dessen eigenem Ergebnis zusammengeführt – für die Körperschaft- und für die Gewerbesteuer. Voraussetzung ist die finanzielle Eingliederung, also die Mehrheit der Stimmrechte vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, sowie ein Gewinnabführungsvertrag mit mindestens fünf Jahren Laufzeit, der tatsächlich durchgeführt wird (§§ 14 ff. KStG).
Formfehler wirken hier hart: Wird der Vertrag vor Ablauf der fünf Jahre beendet oder in einem Jahr nicht durchgeführt, entfällt die Organschaft von Anfang an, und alle bereits verrechneten Ergebnisse werden rückabgewickelt. Auch die Eintragung in das Handelsregister muss bis zum Ende des ersten Wirkungsjahres erfolgen. Umsatzsteuerlich gilt ein anderes Regelwerk: Dort entsteht die Organschaft kraft Gesetzes bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung, ohne Vertrag und ohne Wahlrecht – mit der Folge, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind und nur der Organträger Voranmeldungen abgibt.
Der Verkauf: was von der Struktur abhängt
Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt, unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 17 EStG). Bei einer Beteiligung unter 1 Prozent greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Verkauft dagegen die Holding die Anteile an der operativen Gesellschaft, bleibt der Gewinn bei ihr zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei – die Belastung liegt bei etwa 1,5 Prozent. Der Unterschied zum Verkauf aus dem Privatvermögen ist erheblich, und er lässt sich nur vorher herstellen, nicht nachträglich: Der Anteilstausch löst die Sperrfrist von sieben Jahren aus. Wer einen Verkauf in mittlerer Frist erwägt, sollte diese Rechnung fünf bis zehn Jahre vorher aufmachen. Zur Übertragung innerhalb der Familie kommt die Begünstigung für Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hinzu, die Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent vorsieht – gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen.
Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung verfolgen verschiedene Ziele
Eine gemeinnützige Stiftung ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit, soweit sie ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Befreiung reicht über den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sobald seine Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro im Jahr übersteigen. Die Übertragung von Vermögen in die Stiftung ist von der Schenkungsteuer befreit, Spenden in den Vermögensstock sind bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre verteilt zusätzlich abziehbar (§ 10b Abs. 1a EStG). Der Preis ist die Bindung: Das Vermögen ist dauerhaft dem Zweck gewidmet, Mittel sind grundsätzlich in den zwei Kalenderjahren nach Zufluss zu verwenden (§ 55 AO), und an die Familie darf höchstens ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt fließen (§ 58 Nr. 6 AO).
Eine Familienstiftung ist nicht steuerbegünstigt. Sie versteuert ihre Erträge selbst mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, abzüglich eines Freibetrags von 5.000 Euro (§ 24 KStG); Gewerbesteuer fällt nur an, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Hält sie Anteile an Kapitalgesellschaften, bleiben Dividenden ab 10 Prozent Beteiligung und Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei (§ 8b KStG) – insoweit wirkt sie wie eine Holding. Was sie an die begünstigten Familienmitglieder auszahlt, ist bei diesen Kapitalertrag mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Dafür bleibt das Vermögen der Familie zugeordnet. Der Unterschied zwischen beiden Formen liegt nicht in der Rechtsform, sondern darin, wem die Erträge zugutekommen – und deshalb schließen sie einander für ein und dasselbe Vermögen aus.
Für Unternehmensvermögen gibt es einen Zwischenweg: Bei der Doppelstiftung halten eine gemeinnützige und eine Familienstiftung die Anteile gemeinsam – üblicherweise so, dass der gemeinnützigen Stiftung der größere Kapitalanteil und damit der steuerbefreite Teil der Erträge zusteht, der Familienstiftung dagegen die Stimmrechte und die Versorgung der Familie. Ob sich der Aufwand lohnt, entscheidet die Größenordnung des Vermögens.
Familienstiftung: Voraussetzungen und was sie leistet
Zur Errichtung gehören das Stiftungsgeschäft, eine Satzung und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes (§§ 80 ff. BGB). Anerkannt wird nur, wenn der Zweck dauerhaft erfüllbar und das Vermögen dafür gesichert ist: Die Erträge müssen Zweck und Verwaltung tragen, weshalb eine Familienstiftung in der Praxis erst ab einem ertragbringenden Vermögen in der Größenordnung von einer Million Euro sinnvoll ist. Die Satzung legt Zweck, den Kreis der begünstigten Personen und die Organe fest; nach der Anerkennung ist sie nur noch eingeschränkt änderbar. Auf die Erstausstattung fällt Schenkungsteuer an, bemessen nach dem Verwandtschaftsverhältnis der entferntest berechtigten Person zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) – sind Kinder begünstigt, gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Für eingebrachtes Betriebsvermögen greifen die Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent, gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen.
Was die Familienstiftung leistet: Das Vermögen geht in keiner Generation mehr durch die Erbfolge. Es bleibt zusammen, wird nicht auf mehrere Erben aufgeteilt und ist Pflichtteilsergänzungsansprüchen entzogen, sobald die Zuwendung zehn Jahre zurückliegt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Die Familie wird über Ausschüttungen versorgt, ohne Anteile zu halten – Auseinandersetzungen verlagern sich damit aus der operativen Gesellschaft heraus. Erträge, die in der Stiftung bleiben, tragen rund 15,8 Prozent Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag statt eines Einkommensteuersatzes von bis zu 45 Prozent. Zwei Punkte stehen dem gegenüber: Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer erhoben, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder über – mit zwei Freibeträgen von je 400.000 Euro und der Möglichkeit, sie in 30 Jahresbeträgen zu entrichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 24 ErbStG). Und die Entscheidung ist praktisch unumkehrbar: Was gestiftet ist, gehört der Stiftung. Wir rechnen beide Wege durch, bevor Vermögen gebunden wird.