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Immobiliensteuerrecht

Immobilien, die sich rechnen.

Vom Mietwohnungsneubau über die Immobilien-GmbH bis zur Betreuung ganzer Wohnungsgesellschaften: Wir kennen die steuerlichen Hebel rund um Immobilienvermögen – und wann sich eine Investition wirklich lohnt. Speziell für Pflegeeinrichtungen siehe auch Pflegeimmobilien.

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Modernes Mehrfamilienhaus – Immobilien
Wissensvorsprung
§ 23 Abs. 1
Nr. 1 EStG

Wir bestimmen Ihren Stichtag.

Wer eine Wohnung selbst bewohnt hat, verkauft sie einkommensteuerfrei, wenn die Eigennutzung im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor bestand. Angebrochene Kalenderjahre zählen dabei voll – aus zwei Jahren werden so in günstigen Fällen rund vierzehn Monate. Wir rechnen den Termin aus, bevor der Vertrag beim Notar liegt.

Typische Fragestellungen

Bei Immobilien entscheidet die Struktur oft mehr als die Rendite.

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Privat halten oder GmbH?

Die Immobilien-GmbH kann Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne deutlich niedriger besteuern als das Privatvermögen – wir rechnen beide Wege durch.

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Rechnet sich die Immobilie?

Kaufpreis, Finanzierung, AfA und laufende Rendite nach Steuern – wir prüfen vor dem Kauf, ob sich das Objekt wirklich trägt.

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Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Die Abgrenzung entscheidet, ob eine Sanierung sofort abziehbar ist oder über Jahre abgeschrieben werden muss.

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Wie sichere ich die 6b-Rücklage?

Veräußerungsgewinne aus Grundstücken lassen sich per § 6b EStG steuerneutral auf neue Immobilien übertragen – bei korrekter Rücklagenbildung.

Unsere Expertise

Immobiliensteuerrecht in der Tiefe.

Von der Erstinvestition bis zur laufenden Betreuung ganzer Wohnungsgesellschaften.

01

Immobilien-GmbH

Gründung, Einbringung und laufende Besteuerung einer Immobiliengesellschaft – als steueroptimale Alternative zum Privatvermögen.

02

§ 7b EStG – Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Zusätzliche Abschreibung für neu geschaffenen, bezahlbaren Mietwohnraum – wir prüfen die Voraussetzungen und sichern die Förderung.

03

Denkmal-AfA (§§ 7h, 7i, 10f EStG)

Erhöhte Absetzungen für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten: acht Jahre je 9 Prozent, vier Jahre je 7 Prozent – abgesichert über die Bescheinigung der Behörde, abgestimmt vor Baubeginn.

04

§ 6b EStG – Reinvestitionsrücklage

Steuerneutrale Übertragung von Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken und Gebäuden auf neu angeschaffte Immobilien.

05

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand und Werbungskosten – laufende Optimierung Ihrer Vermietungseinkünfte.

06

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Die 15-%-Grenze nach § 6 Abs. 1a EStG und die richtige Abgrenzung bei Sanierungen entscheiden über Sofortabzug oder Abschreibung.

07

Abschreibung: linear, degressiv, Sonder-AfA

Lineare Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG, degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG – einzeln geprüft und, wo möglich, kombiniert.

08

Finanzierung, Liquidität & Vorfälligkeitsentschädigung

Zinsbindung, Tilgungsstruktur und Sondertilgung entlang der Steuerwirkung – und die Frage, wann eine Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar bleibt.

09

Betriebsaufspaltung & wesentliche Betriebsgrundlage

Sachliche und personelle Verflechtung, gewerbliche Einkünfte im Besitzunternehmen und die Folgen beim Ende der Verflechtung.

10

Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)

Bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes bleibt der Gewerbeertrag gekürzt – wir sichern die Voraussetzungen ab.

11

Übertragung, Schenkung & Nießbrauch

Freibeträge alle zehn Jahre, Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien nach § 13d ErbStG und Nießbrauchsgestaltung – ertrag- und schenkungsteuerlich zusammengedacht.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Immobilien.

Investitionsrechnung vor dem Kauf

Rendite nach Steuern, Finanzierungsstruktur und Rechtsformwahl – bevor Sie unterschreiben.

Abschreibungs- & Förderprüfung

Lineare, degressive und Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Vergleich – einschließlich Energiestandard, Baukostengrenze und De-minimis-Nachweis.

Denkmal- & Sanierungsgebiete

Kaufpreisaufteilung, Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde und Antrag auf die Bescheinigung nach §§ 7h, 7i EStG – vor Beginn der Arbeiten.

Finanzierungs- & Liquiditätsplanung

Zahlungsstrom und Steuerwirkung nebeneinander – Zinsbindung, Tilgung und Sondertilgung abgestimmt.

Übertragung & Nachfolge

Schenkung, Nießbrauch und Erbfall bei Immobilienvermögen, abgestimmt mit der ertragsteuerlichen Seite.

Immobilien-GmbH-Beratung

Gründung, Einbringung und laufende steuerliche Betreuung Ihrer Immobiliengesellschaft.

Vermietung & Verpachtung

Laufende Steuererklärung mit AfA, Erhaltungsaufwand und allen Besonderheiten des Vermietungsobjekts.

§ 6b-Rücklagenmanagement

Bildung, Übertragung und Auflösung der Reinvestitionsrücklage bei Grundstücksveräußerungen.

Wohnungsgesellschaften & Immobilienverwalter

Laufende Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und steuerliche Beratung für Wohnungsunternehmen, -genossenschaften und -verwalter.

Im Detail

Von der Abschreibung bis zur Übertragung an die nächste Generation.

Acht Themen, die bei Immobilienvermögen über die Rendite nach Steuern entscheiden – geordnet nach dem Lebenszyklus des Objekts.

Welcher Abschreibungssatz gilt – und wovon er abhängt

Für vermietete Gebäude im Privatvermögen gilt die lineare Abschreibung: 3 Prozent jährlich bei Fertigstellung ab dem 1. Januar 2023, 2 Prozent bei Fertigstellung ab 1925 und 2,5 Prozent bei Baujahr davor (§ 7 Abs. 4 EStG). Für Neubauten mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 tritt wahlweise die degressive Abschreibung an ihre Stelle: 5 Prozent jährlich vom jeweiligen Restbuchwert, ohne Energiestandard und ohne Baukostengrenze (§ 7 Abs. 5a EStG).

Daneben steht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau mit bis zu 5 Prozent jährlich über vier Jahre (§ 7b EStG) – sie kommt zur regulären Abschreibung hinzu, ist aber an einen Effizienzhaus-40-Standard mit Nachhaltigkeitszertifikat, eine Baukostenobergrenze und eine zehnjährige Vermietungsbindung geknüpft. In Kombination beider Vorschriften sind im ersten Jahr bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten abschreibbar. Die Einzelheiten stehen in der Übersicht weiter unten. Für Bestandsobjekte kommt außerdem eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer in Betracht, wenn sie durch ein Gutachten belegt ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Sanierung nach dem Kauf: die Drei-Jahres-Grenze

Wer eine Immobilie erwirbt und anschließend instand setzt, kann die Kosten nicht ohne Weiteres sofort abziehen. Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten – ohne Umsatzsteuer gerechnet –, gelten sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten und wandern in die Abschreibung über Jahrzehnte (§ 6 Abs. 1a EStG).

Ausgenommen sind Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, sowie Erweiterungen. Die Grenze wird häufig unbemerkt gerissen, weil Handwerkerrechnungen aus dem zweiten und dritten Jahr mitzählen. Wir rechnen sie vor dem ersten Auftrag durch und stimmen die Reihenfolge der Maßnahmen darauf ab – oft entscheidet allein die zeitliche Verteilung darüber, ob ein sechsstelliger Betrag sofort abziehbar ist oder über fünfzig Jahre verteilt wird.

Denkmal-AfA: Sanierungskosten über zwölf Jahre vollständig absetzen

Wer ein Baudenkmal saniert oder ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet modernisiert, kann die begünstigten Aufwendungen deutlich schneller abschreiben als über die reguläre Gebäudeabschreibung: acht Jahre lang je 9 Prozent, anschließend vier Jahre lang je 7 Prozent – nach zwölf Jahren sind 100 Prozent der Sanierungskosten abgesetzt (§ 7i EStG für Baudenkmale, § 7h EStG für Sanierungs- und städtebauliche Entwicklungsbereiche). Diese erhöhten Absetzungen betreffen ausschließlich die Sanierungskosten. Der auf die vorhandene Altbausubstanz entfallende Kaufpreisanteil läuft daneben mit 2 oder 2,5 Prozent jährlich weiter (§ 7 Abs. 4 EStG), weshalb die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbau und Sanierung von Anfang an sauber dokumentiert sein muss.

Der Zugang läuft über eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde oder – im Sanierungsgebiet – der Gemeinde. Sie ist Grundlagenbescheid und bindet das Finanzamt hinsichtlich der denkmalrechtlichen Fragen; über Höhe, Zuordnung und Abzugsfähigkeit der einzelnen Positionen entscheidet weiterhin das Finanzamt. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Maßnahmen sind vor Beginn der Arbeiten mit der Behörde abzustimmen. Wer erst nach Abschluss der Sanierung an die Bescheinigung denkt, erhält sie für bereits ausgeführte Arbeiten in aller Regel nicht mehr. Beim Erwerb eines sanierten Objekts sind zudem nur die Aufwendungen begünstigt, die auf Arbeiten nach dem Abschluss des Kaufvertrags entfallen (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG) – bei fertig sanierten Denkmalimmobilien aus dem Bauträgervertrieb entscheidet also das Datum der Beurkundung darüber, wie viel überhaupt übrig bleibt.

Bei einer selbst bewohnten Denkmalimmobilie greift die Abschreibung nicht, weil keine Einkünfte erzielt werden. An ihre Stelle tritt der Abzug wie Sonderausgaben: zehn Jahre lang je 9 Prozent der Aufwendungen (§ 10f EStG), begrenzt auf ein Objekt je Person. Für dieselben Aufwendungen lassen sich Denkmal-AfA und die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG nicht nebeneinander in Anspruch nehmen. Wir stimmen deshalb Bauablauf, Rechnungsstellung und Bescheinigungsantrag aufeinander ab, bevor der erste Handwerker beauftragt wird.

Finanzierung, Liquidität und die Vorfälligkeitsentschädigung

Schuldzinsen sind bei vermieteten Objekten in voller Höhe Werbungskosten, ein Damnum oder Disagio ist bei marktüblicher Höhe im Zahlungsjahr abziehbar. Für die Liquiditätsplanung zählt aber nicht die Steuerersparnis, sondern der Zahlungsstrom: Tilgung mindert den Gewinn nicht, während die Abschreibung ihn mindert, ohne Geld zu kosten. Wir stellen beide Größen nebeneinander und planen Zinsbindung, Tilgungssatz und Sondertilgung entlang der Steuerwirkung.

Bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Ihre steuerliche Behandlung hängt am Anlass: Wird das Darlehen umgeschuldet und die Vermietung fortgeführt, bleibt sie als Werbungskosten abziehbar. Wird die Immobilie dagegen verkauft, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften mehr – auch dann nicht, wenn der Erlös in eine neue Immobilie fließt. Liegt der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist, mindert sie immerhin als Veräußerungskosten den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 EStG). Außerhalb der Frist bleibt sie steuerlich folgenlos. Der Zeitpunkt des Verkaufs entscheidet damit über eine oft fünfstellige Position.

Eigengenutzte Immobilie und Betriebsimmobilie

Bei der selbst bewohnten Immobilie gibt es keinen Werbungskostenabzug – sie erzielt keine Einkünfte. Steuerlich wirksam sind dort andere Wege: die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen mit 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre und begrenzt auf 40.000 Euro je Objekt (§ 35c EStG), sowie der Abzug für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Beides schließt sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Wird ein Raum ausschließlich betrieblich genutzt, kommt der Abzug als häusliches Arbeitszimmer oder die Tagespauschale in Betracht.

Bei der betrieblich genutzten Immobilie entscheidet der Nutzungsanteil über die Zuordnung: Über 50 Prozent betriebliche Nutzung führt zu notwendigem Betriebsvermögen, zwischen 10 und 50 Prozent besteht ein Wahlrecht, darunter bleibt sie Privatvermögen. Die Entscheidung wirkt weit über die laufende Abschreibung hinaus – Betriebsvermögen bedeutet, dass die Wertsteigerung steuerverstrickt ist und bei Entnahme oder Betriebsaufgabe versteuert wird.

Betriebsaufspaltung: wenn die Immobilie zur wesentlichen Betriebsgrundlage wird

Vermietet eine Person eine Immobilie an eine Gesellschaft, die sie selbst beherrscht, entsteht regelmäßig eine Betriebsaufspaltung. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: die sachliche Verflechtung – das Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage, was bei einem auf den Betrieb zugeschnittenen Gebäude praktisch immer bejaht wird – und die personelle Verflechtung, also ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille auf beiden Seiten.

Die Folge: Aus Vermietungseinkünften werden gewerbliche Einkünfte, das Grundstück wird Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, und es fällt Gewerbesteuer an. Kritisch wird das Ende der Verflechtung – Anteilsverkauf, Übertragung auf Kinder, Betriebsaufgabe. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, gilt die Immobilie als entnommen und der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert unterliegt der Einkommensteuer, ohne dass ein Euro geflossen ist. Bei über Jahrzehnte abgeschriebenen Objekten sind das regelmäßig sechsstellige Beträge. Wir prüfen deshalb vor jeder Übertragung, ob die Verflechtung fortbesteht.

Immobilien-GmbH: die erweiterte Kürzung entscheidet

In einer Kapitalgesellschaft unterliegen Mieterträge der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Beschränkt sich die Gesellschaft ausschließlich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, kann sie zusätzlich die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen und den Gewerbeertrag um den Ertrag aus der Grundstücksverwaltung kürzen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) – im Ergebnis bleibt es dann bei rund 15,8 Prozent Steuerbelastung auf Gesellschaftsebene.

Die Kürzung ist streng: Schon die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder eine Tätigkeit außerhalb der eigenen Grundstücksverwaltung lässt sie für das gesamte Jahr entfallen, wobei für bestimmte Nebentätigkeiten Bagatellgrenzen gelten. Auch eine Betriebsaufspaltung schließt sie aus. Dem steht gegenüber, dass die Gesellschaft keinen steuerfreien Verkauf nach zehn Jahren kennt: Jeder Veräußerungsgewinn ist körperschaftsteuerpflichtig, und ausgeschüttete Gewinne werden auf privater Ebene erneut belastet. Die Rechtsform lohnt sich deshalb dort, wo Erträge im Bestand bleiben und weiter investiert werden. Zur Struktur mehrerer Gesellschaften siehe unsere Seite zu Kapitalgesellschaften, Holding und Stiftungen.

Verkauf, Schenkung, Erbfall

Im Privatvermögen ist der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Anschaffung einkommensteuerfrei (§ 23 EStG). Vor Ablauf der Frist bleibt er steuerfrei, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gerät in den gewerblichen Grundstückshandel – dann entfällt die Frist vollständig und es kommt Gewerbesteuer hinzu.

Bei Übertragungen zu Lebzeiten und im Erbfall gelten die Freibeträge der Schenkungsteuer: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, jeweils alle zehn Jahre neu. Für vermietete Wohnimmobilien kommt ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent hinzu (§ 13d ErbStG); das selbst bewohnte Familienheim kann unter engen Voraussetzungen ganz steuerfrei übergehen. Wird ein Nießbrauch vorbehalten, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb erheblich, und die Erträge bleiben bei der übertragenden Generation. Solche Übertragungen wirken über Jahrzehnte – wir rechnen sie vorher durch, gemeinsam mit der ertragsteuerlichen Seite.

Übersicht

Sonderabschreibung und degressive Abschreibung im Vergleich.

Die beiden Vorschriften für den Mietwohnungsneubau nebeneinander: Voraussetzungen, Höhe, Fristen und Bindungen. Rechtsstand August 2026.

Vergleich der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG mit der degressiven Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG.
Kriterium§ 7b EStG – Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau§ 7 Abs. 5a EStG – Degressive Gebäudeabschreibung
Rechtsgrundlage§ 7b EStG; BMF-Schreiben vom 21.05.2025§ 7 Abs. 5a EStG, eingeführt durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024
CharakterZusätzliche Sonderabschreibung, neben der linearen oder degressiven AbschreibungAbschreibung anstelle der linearen 3 Prozent (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG)
FörderzeitraumBauantrag oder Bauanzeige vom 01.01.2023 bis 30.09.2029 (zweiter Förderzeitraum)Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029; bei Erwerb Vertragsschluss im Zeitraum und Fertigstellung bis Jahresende
Begünstigtes ObjektNeue, bisher nicht vorhandene Mietwohnung; Belegenheit in einem EU-MitgliedstaatNeues Wohngebäude oder Eigentumswohnung; Belegenheit in EU oder EWR
EnergiestandardPflicht: Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse und QNG-ZertifikatNicht erforderlich
Baukostenobergrenze5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche; bei Überschreitung entfällt die Förderung vollständigKeine
BemessungsgrundlageAnschaffungs- oder Herstellungskosten, gedeckelt auf 4.000 Euro je Quadratmeter WohnflächeVolle Anschaffungs- oder Herstellungskosten, keine Deckelung
HöheBis zu 5 Prozent jährlich über vier Jahre, zusammen höchstens 20 Prozent – zusätzlich zur regulären Abschreibung5 Prozent jährlich vom jeweiligen Restbuchwert; im Jahr der Fertigstellung zeitanteilig
Rechenbeispiel80 m² Wohnung, 360.000 Euro Herstellungskosten (4.500 Euro je m²): Bemessungsgrundlage gekappt auf 320.000 Euro, Sonderabschreibung 16.000 Euro jährlich, zusammen 64.000 Euro1.000.000 Euro Herstellungskosten: Jahr 1 = 50.000 Euro, Jahr 2 = 47.500 Euro, Jahr 3 = 45.125 Euro
NutzungsbindungVermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren; keine kurzfristige BeherbergungZweckbindung Wohnnutzung, keine gesonderte Zehnjahresfrist
BeihilferechtNur im Rahmen der EU-De-minimis-Verordnung; Nachweis durch die anspruchsberechtigte PersonKeine De-minimis-Bindung
RückforderungsrisikoRückwirkender Wegfall bei Verstoß gegen die Nutzungsbindung oder bei nachträglicher Überschreitung der Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei JahreKein automatischer Wegfall; Wechsel zur linearen Abschreibung auf den Restwert jederzeit zulässig
Nach AblaufFortführung mit linearer Abschreibung auf Basis des Restwerts (§ 7a Abs. 9 EStG)Fortführung der degressiven Abschreibung auf den Restwert oder Wechsel zur linearen Abschreibung
KombinierbarkeitKombinierbar mit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStGKombinierbar mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG – zusammen bis zu 10 Prozent im ersten Jahr
RechtsprechungBFH vom 12.08.2025, IX R 24/24: keine neue Wohnung, wenn sich der Wohnungsbestand durch die Baumaßnahme nicht vermehrtBMF-Schreiben vom 21.05.2025 zur Ermittlung des Restwerts bei Kombination mit § 7b EStG

Zur Einordnung: Die lineare Abschreibung beträgt 3 Prozent jährlich für Wohngebäude mit Fertigstellung ab dem 1. Januar 2023, 2 Prozent für ältere Objekte und 2,5 Prozent bei Baujahr vor 1925 (§ 7 Abs. 4 EStG). Die Baukostenobergrenze von 5.200 Euro je Quadratmeter ist eine Ausschlussgrenze, die Kappung der Bemessungsgrundlage auf 4.000 Euro je Quadratmeter reduziert dagegen nur die Bezugsgröße der Sonderabschreibung. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was uns rund um Immobilien am häufigsten gefragt wird.

Wie hoch ist die Abschreibung auf ein vermietetes Gebäude?

Linear 3 Prozent jährlich bei Fertigstellung ab dem 1. Januar 2023, 2 Prozent bei Fertigstellung ab 1925 und 2,5 Prozent bei Baujahr davor (§ 7 Abs. 4 EStG). Für Neubauten mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 kommt wahlweise die degressive Abschreibung mit 5 Prozent vom Restbuchwert in Betracht (§ 7 Abs. 5a EStG). Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist über ein Gutachten nachweisbar.

Lässt sich die Sonderabschreibung mit der degressiven Abschreibung kombinieren?

Ja. Beide Vorschriften sind unabhängig voneinander zu prüfen und lassen sich nebeneinander anwenden. In Summe sind im ersten Jahr bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten abschreibbar. Die Anforderungen an den Effizienzhaus-40-Standard und die Baukostenobergrenze gelten dabei nur für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

Was passiert, wenn ich eine mit § 7b geförderte Wohnung vorzeitig verkaufe?

Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird. Wird die Bindung verletzt, fällt die Förderung rückwirkend weg und die bereits abgezogenen Beträge sind nachzuversteuern. Bei Verkaufs- oder Eigenbedarfsabsicht ist das vorab zu klären.

Wie funktioniert die Denkmal-AfA?

Bei einem Baudenkmal oder einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind die begünstigten Sanierungsaufwendungen über zwölf Jahre vollständig absetzbar: acht Jahre lang je 9 Prozent, danach vier Jahre lang je 7 Prozent (§ 7i und § 7h EStG). Sie treten neben die reguläre Abschreibung auf die Altbausubstanz. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, mit der die Maßnahmen vor Baubeginn abzustimmen sind. Bei Eigennutzung sind stattdessen zehn Jahre lang je 9 Prozent als Sonderausgaben abziehbar (§ 10f EStG).

Kann ich die Vorfälligkeitsentschädigung absetzen?

Das hängt vom Anlass ab. Bei einer Umschuldung mit fortbestehender Vermietung bleibt sie Werbungskosten. Beim Verkauf der Immobilie ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr bei den Vermietungseinkünften abziehbar – auch nicht bei Reinvestition. Liegt der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist, mindert sie als Veräußerungskosten den steuerpflichtigen Gewinn.

Wann lohnt sich eine Immobilien-GmbH?

Wenn Erträge im Bestand bleiben und weiter investiert werden. Mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt es bei rund 15,8 Prozent Belastung auf Gesellschaftsebene. Dem steht gegenüber, dass die Gesellschaft keinen steuerfreien Verkauf nach zehn Jahren kennt und ausgeschüttete Gewinne auf privater Ebene erneut belastet werden.

Wann entsteht eine Betriebsaufspaltung – und was folgt daraus?

Wenn eine Immobilie, die wesentliche Betriebsgrundlage ist, an eine Gesellschaft vermietet wird, die dieselbe Person beherrscht. Die Vermietungseinkünfte werden dann gewerblich, das Grundstück wird Betriebsvermögen und es fällt Gewerbesteuer an. Endet die Verflechtung, sind die stillen Reserven zu versteuern, ohne dass ein Zufluss stattfindet.

Wie viel lässt sich bei der Übertragung an die Kinder sparen?

Der Freibetrag bei der Schenkungsteuer beträgt 400.000 Euro je Kind und Elternteil und steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Für vermietete Wohnimmobilien kommt ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent hinzu (§ 13d ErbStG). Wird ein Nießbrauch vorbehalten, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb zusätzlich.

Was Ihre Immobilie steuerlich wirklich bringt.

Kostenlose Erstberatung – kein Verkaufsgespräch, sondern ein echtes Fachgespräch über Ihre Situation.

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