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§ 4 Nr. 14b UStG · Trägerstruktur

Trägerstruktur, die trägt.

MVZ, Kliniken, Reha-Einrichtungen und Labore arbeiten in Kapitalgesellschafts- und Trägerstrukturen, teils gemeinnützig. Zulassung, Kooperationsverträge und die Immobilie hinter dem Betrieb wollen steuerlich durchdacht sein.

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Wissensvorsprung
§ 3 Nr. 20
GewStG

Wir rechnen die Trägerstruktur durch, bevor sie steht.

Krankenhäuser, Reha- und Pflegeeinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit – das medizinische Versorgungszentrum steht nicht in dieser Aufzählung. Als GmbH trägt es Körperschaftsteuer und daneben die volle Gewerbesteuer, zusammen rund 30 Prozent auf den einbehaltenen Gewinn. In einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft wären dieselben Einkünfte freiberuflich und gewerbesteuerfrei.

Typische Fragestellungen

Größere Strukturen bringen größere steuerliche Gestaltungsspielräume – und Pflichten.

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MVZ-Gründung: welche Trägerform?

GmbH, gGmbH oder eG als Trägergesellschaft – die Wahl entscheidet über Haftung, Zulassung und Besteuerung.

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Gemeinnützig oder gewerblich?

Kliniken und Reha-Einrichtungen können gemeinnützig organisiert sein – mit eigenen Anforderungen an Satzung und Mittelverwendung.

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Zulassungs- & Kooperationsverträge steuerlich sauber?

Ärztliche Anstellungsverhältnisse, Kooperationen mit Praxen und Zulassungsverträge haben eigene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen.

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Gebäude in eigener Objektgesellschaft?

Größere Einrichtungen halten die Immobilie oft in einer separaten Objektgesellschaft – wir strukturieren die Trennung von Betrieb und Immobilie.

Unsere Expertise

Steuerrecht für Einrichtungen & Versorgungszentren.

Von der Trägerstruktur bis zur Immobiliengesellschaft – wir kennen die größeren Strukturen der Gesundheitswirtschaft.

01

MVZ-Zulassung & Trägerform

Gründung, vertragsärztliche Zulassung und laufende Besteuerung der MVZ-Trägergesellschaft.

02

§ 4 Nr. 14b UStG – Krankenhausleistungen

Abgrenzung umsatzsteuerfreier Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen von steuerpflichtigen Nebenleistungen.

03

Gemeinnützigkeit bei Kliniken & Reha

Satzungsgestaltung, Mittelverwendung und Sicherung des gemeinnützigen Status bei Versorgungseinrichtungen.

04

Kooperationsverträge & ärztliche Anstellung

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung von Anstellungsverhältnissen und Kooperationen mit Praxen.

05

Objektgesellschaft & Immobilienstruktur

Trennung von Betriebs- und Immobiliengesellschaft bei größeren Einrichtungen – inklusive Betriebsaufspaltung.

06

Konzern- & Organschaftsfragen

Ergebnisverrechnung und Verlustnutzung bei mehreren Standorten oder Tochtergesellschaften.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Einrichtungen & Versorgungszentren.

Buchhaltung & Konzernabschluss

Finanzbuchhaltung und Abschlüsse für Trägergesellschaft und ggf. Tochterstrukturen.

Umsatzsteuer-Abgrenzung

Trennung steuerfreier Heilbehandlung von steuerpflichtigen Nebenleistungen.

Gemeinnützigkeitsberatung

Sicherung des steuerbegünstigten Status bei gemeinnützig organisierten Einrichtungen.

Vertragsgestaltung

Steuerliche Begleitung von Kooperations-, Zulassungs- und Anstellungsverträgen.

Immobilienstrukturberatung

Aufbau und Betreuung einer separaten Objektgesellschaft für die Immobilie.

Lohn- & Personalabrechnung

Abrechnung für Klinik-, MVZ- und Laborpersonal inkl. branchenspezifischer Besonderheiten.

Im Detail

Größere Strukturen bringen mehr Gestaltungsspielraum – und mehr Bedingungen.

Von der Gewerbesteuerbefreiung über Zweckbetrieb und Organschaft bis zur Immobilie hinter dem Betrieb.

Die Gewerbesteuerbefreiung gilt für Kliniken und Pflege, nicht für das MVZ

Von der Gewerbesteuer befreit sind Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur ambulanten und intensivpflegerischen Versorgung – jeweils unter der Voraussetzung, dass im Vorjahr ein bestimmter Anteil der Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten oder Sozialhilfeträgern erbracht wurde (§ 3 Nr. 20 GewStG). Das medizinische Versorgungszentrum, das ambulante ärztliche Behandlung erbringt, ist in dieser Aufzählung nicht enthalten.

Für die Trägerstruktur ist das die erste Weichenstellung. Ein MVZ in der Rechtsform der GmbH trägt Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und daneben die volle Gewerbesteuer; bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt das rund 30 Prozent Gesamtbelastung auf den einbehaltenen Gewinn. Wird derselbe Betrieb von Ärztinnen und Ärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft geführt, sind die Einkünfte freiberuflich und gewerbesteuerfrei. Der Unterschied ist kein Argument gegen das MVZ – die Zulassungs- und Anstellungsmöglichkeiten wiegen oft schwerer – aber er gehört in die Rechnung, bevor die Struktur steht.

Steuerfrei ist die Behandlung, nicht der Betrieb

Die Befreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfasst Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Vorsorge, Rehabilitation und Geburtshilfe sowie die eng damit verbundenen Umsätze. Sie knüpft an die Art der Leistung und an die Einrichtung an, nicht an die Rechtsform des Trägers. Nicht befreit sind Umsätze, die für die Behandlung nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen zusätzliche Einnahmen erzielen sollen.

In der Praxis ist das eine lange Liste: Cafeteria und Kiosk, Parkraum, Telefon und Fernsehen am Krankenbett, die Abgabe von Medikamenten an ambulante Patienten, die Vermietung von Räumen an niedergelassene Praxen, Fortbildungen für Externe. Jeder dieser Umsätze ist steuerpflichtig und eröffnet zugleich anteiligen Vorsteuerabzug. Weil die steuerpflichtigen Bereiche gegenüber dem Gesamtumsatz klein sind, wird die Aufteilung oft vernachlässigt – zu Lasten der Einrichtung, denn die Vorsteuer aus Investitionen in diese Bereiche geht dann verloren.

Gemeinnützigkeit hängt bei Kliniken an einer Quote

Ein gemeinnütziger Träger unterhält mit dem Krankenhaus einen Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, für die nur Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden (§ 67 AO). Ist die Quote erfüllt, bleiben die Erträge von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gilt daneben § 66 AO mit einer eigenen Voraussetzung: Die Tätigkeit darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden.

Die Quote ist laufend zu überwachen, nicht rückblickend festzustellen. Verschiebt sich der Patientenmix – etwa durch den Ausbau von Wahlleistungen oder eine Privatstation – kann sie unterschritten werden, und dann wird der gesamte Krankenhausbetrieb zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Betroffen ist nicht nur der Mehrertrag, sondern das gesamte Ergebnis des Betriebs, rückwirkend für das betreffende Jahr. Wir führen die Quote deshalb unterjährig mit und nicht erst im Jahresabschluss.

Die Organschaft entscheidet über die Kosten der Servicegesellschaft

Träger lagern Reinigung, Küche, Logistik oder IT häufig in eigene Servicegesellschaften aus. Ohne umsatzsteuerliche Organschaft stellt diese Gesellschaft ihre Leistungen mit 19 Prozent in Rechnung – und beim Krankenhaus, dessen Umsätze überwiegend steuerfrei sind, wird diese Umsatzsteuer mangels Vorsteuerabzug zur endgültigen Belastung. Bei einem Auslagerungsvolumen von 5 Millionen Euro sind das 950.000 Euro im Jahr.

Die Organschaft verhindert das: Ist die Tochtergesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Trägers eingegliedert, bilden beide ein Unternehmen, und die Leistungen zwischen ihnen sind nicht steuerbare Innenumsätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Alle drei Merkmale müssen vorliegen und dauerhaft erfüllt sein – die Mehrheit der Stimmrechte, ein wirtschaftlicher Zusammenhang und die Durchsetzung des Willens in der laufenden Geschäftsführung, etwa durch Personenidentität in der Geschäftsleitung. Fällt eines weg, endet die Organschaft mit sofortiger Wirkung, und die Innenumsätze werden ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Wir prüfen die Merkmale deshalb bei jeder Änderung der Beteiligungs- oder Leitungsstruktur.

Anstellung, Kooperation und die Grenze der Zuweisung

Das MVZ stellt Ärztinnen und Ärzte an; daneben bestehen häufig Kooperationen mit niedergelassenen Praxen, Belegarztverträge und Konsiliarvereinbarungen. Steuerlich ist zunächst die Abgrenzung zwischen Anstellung und selbständiger Tätigkeit zu klären, weil davon Lohnsteuer und Sozialversicherung abhängen – bei ärztlichen Kooperationsverträgen ist die Statusfrage der häufigste Streitpunkt in der Betriebsprüfung und in der Prüfung durch die Rentenversicherung.

Hinzu kommt eine berufsrechtliche Grenze mit steuerlicher Folge: Vorteile für die Zuweisung von Patienten sind unzulässig (§ 31 MBO-Ä, §§ 299a, 299b StGB). Verträge, die eine Vergütung an die Zahl vermittelter Fälle knüpfen, sind nichtig – und eine Zahlung auf einen nichtigen Vertrag ist keine Betriebsausgabe. Die Gestaltung muss die Leistung vergüten, nicht die Zuweisung: nach Zeitaufwand, nach erbrachter Diagnostik, nach überlassener Fläche und Ausstattung zu einem fremdüblichen Entgelt. Wir sehen die Verträge daraufhin durch, bevor sie unterschrieben werden.

Betrieb und Immobilie gehören selten in dieselbe Gesellschaft

Größere Einrichtungen halten das Gebäude regelmäßig in einer eigenen Objektgesellschaft, die es an die Betriebsgesellschaft vermietet. Der Grund ist zunächst nicht steuerlich, sondern haftungsrechtlich: Das Vermögen wird dem operativen Risiko entzogen und lässt sich unabhängig vom Betrieb finanzieren, verkaufen oder vererben.

Steuerlich entsteht dabei eine Betriebsaufspaltung, wenn dieselben Personen beide Gesellschaften beherrschen und die Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Die Vermietung wird dann gewerblich, und die Anteile an der Betriebsgesellschaft werden Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Solange die Struktur besteht, ist das beherrschbar; kritisch wird der Moment, in dem sie endet – durch Verkauf des Betriebs, durch Erbfolge oder durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Dann werden die stillen Reserven der Immobilie aufgedeckt, ohne dass Geld zufließt. Bei einer Klinikimmobilie ist das der größte Einzelposten überhaupt. Er lässt sich vermeiden, wenn die Beherrschungsverhältnisse von Anfang an so gestaltet werden, dass keine Betriebsaufspaltung entsteht.

Häufige Fragen

Was uns Trägergesellschaften und Versorgungszentren fragen.

Ist ein MVZ von der Gewerbesteuer befreit?

In aller Regel nicht. Die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG erfasst Krankenhäuser, Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen ambulanter und intensivpflegerischer Versorgung – ein medizinisches Versorgungszentrum, das ambulante ärztliche Behandlung erbringt, gehört nicht dazu. Wird das MVZ als GmbH geführt, trägt es Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf und zusätzlich Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer wie bei Personengesellschaften gibt es bei der Kapitalgesellschaft nicht.

Wer darf ein MVZ gründen?

Der Kreis ist abschließend geregelt: zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung an der Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen (§ 95 Abs. 1a SGB V). Als Rechtsform kommen Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH oder öffentlich-rechtliche Rechtsform in Betracht. Die ärztliche Leitung muss in der Einrichtung selbst tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.

Welche Leistungen einer Klinik sind umsatzsteuerfrei?

Steuerfrei sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation und Geburtshilfe sowie die damit eng verbundenen Umsätze, wenn sie von einer der in der Vorschrift genannten Einrichtungen erbracht werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). Nicht befreit sind Leistungen, die dafür nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen: Cafeteria, Kioskverkauf, Parkraumbewirtschaftung, Telefon- und Fernsehnutzung, die Abgabe von Medikamenten an ambulante Patienten sowie die Vermietung von Räumen an niedergelassene Praxen.

Was bringt eine umsatzsteuerliche Organschaft im Verbund?

Sie fasst mehrere Gesellschaften zu einem einzigen Unternehmen zusammen, wenn eine Tochtergesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Leistungen zwischen den Gesellschaften sind dann nicht steuerbare Innenumsätze. Für Träger mit überwiegend steuerfreien Umsätzen ist das erheblich: Die Servicegesellschaft für Reinigung, Küche oder IT würde sonst Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die beim Krankenhaus mangels Vorsteuerabzug endgültig zur Belastung wird. Die Voraussetzungen müssen dauerhaft vorliegen und werden in der Prüfung genau untersucht.

Wann ist eine Klinik als Zweckbetrieb gemeinnützig?

Ein Krankenhaus ist Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, für die nur Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden (§ 67 AO). Ist die Grenze eingehalten, bleiben die Erträge des Krankenhausbetriebs von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Wahlleistungen und der Bereich der Privatpatienten zählen für die Quote nicht mit; wird die Grenze unterschritten, wird der gesamte Krankenhausbetrieb zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Ist die Personalgestellung zwischen Trägergesellschaften umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ja – die Überlassung von Personal ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung, und zwar auch dann, wenn die überlassene Person beim Empfänger ausschließlich in steuerfreien Bereichen eingesetzt wird. Ausnahmen bestehen für die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Zwecke (§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG). Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft, entfällt die Frage, weil die Gestellung dann ein nicht steuerbarer Innenumsatz ist. Ohne Organschaft trägt der Empfänger die Umsatzsteuer endgültig, soweit er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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