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§ 4 Nr. 16 UStG · § 3 Nr. 20 GewStG

Pflege rechnet anders.

Ambulante Pflegedienste und Tagespflegen vergüten nach SGB XI, tragen über 70 Prozent Personalkosten und führen umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Leistungen im selben Betrieb. Das verlangt eine Buchhaltung, die diese Trennung von Anfang an abbildet.

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Pflegekraft im Gespräch mit einer älteren Person in häuslicher Umgebung – ambulante Pflege
Wissensvorsprung
§ 3 Nr. 20
Buchst. e GewStG

Die Quote wird jedes Jahr neu erfüllt.

Einrichtungen zur ambulanten Pflege sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Vorjahr die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Die Befreiung hängt an der Tätigkeit, nicht an der Rechtsform – sie gilt für die GmbH ebenso wie für das Einzelunternehmen. Sie wird aber nicht dauerhaft erteilt: Die Quote ist für jedes Jahr nachzuweisen.

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Typische Fragestellungen

Zwei Umsatzbereiche, gedeckelte Erlöse und Personalkosten, die gesetzlich gesetzt sind.

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Welche Leistungen sind umsatzsteuerfrei?

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bleiben in der Regel befreit. Fahrdienst, Menüservice und Hilfsmittelverkauf oft nicht – die Grenze verläuft mitten durch den Betrieb.

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Zahlen wir Gewerbesteuer?

Die Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege hängt an einer Quote, die jedes Jahr neu erfüllt sein will – nicht an der Rechtsform.

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Wohin mit den Investitionskosten?

Gesondert berechenbare Investitionskosten nach § 82 SGB XI sind ein eigener Erlösbereich. Bei eigener Immobilie kommt die Frage der Struktur hinzu.

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Warum schwankt das Ergebnis so?

Tarifgebundene Personalkosten stehen fest, die Vergütung zieht mit Verzögerung nach. Die Vorauszahlungen hängen derweil am alten Bescheid.

Unsere Expertise

Steuerrecht für ambulante Pflege und Tagespflege.

Von der Umsatzsteuerabgrenzung über die Gewerbesteuerquote bis zur Immobilie hinter der Tagespflege.

01

§ 4 Nr. 16 UStG – Befreiung und ihre Grenze

Welche Leistungen die Befreiung erfasst, welche nicht, und warum die Zulassung darüber entscheidet.

02

§ 15 Abs. 4 UStG – Vorsteueraufteilung

Sachgerechter Schlüssel für Miete, Fahrzeuge, Verwaltung und EDV, festgelegt vor der Prüfung statt danach.

03

§ 3 Nr. 20 GewStG – die 40-Prozent-Quote

Voraussetzung, Nachweis und die Frage, welcher Teil des Ertrags überhaupt begünstigt ist.

04

§ 82 SGB XI – Investitionskosten

Gesonderte Berechnung, buchhalterische Trennung und die umsatzsteuerliche Folge.

05

Immobilie und Betreibergesellschaft

Bei eigener Tagespflege-Immobilie: Betriebsaufspaltung, Objektgesellschaft und die erweiterte Kürzung.

06

Personalkosten und Vorauszahlungen

Tariftreue nach § 72 Abs. 3a SGB XI, ihre Wirkung auf das Ergebnis und die Anpassung nach § 37 Abs. 3 EStG.

07

Pflege-Buchführungsverordnung

Doppelte Buchführung unabhängig von der Rechtsform, Kontenrahmen der Anlage 4, Jahresabschluss mit Anlagen- und Fördernachweis.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Pflege.

Buchhaltung mit getrennten Bereichen

Finanzbuchhaltung, die umsatzsteuerfreie und steuerpflichtige Erlöse von Anfang an trennt.

Umsatzsteuer-Abgrenzung

Zuordnung jeder Leistungsart und ein belastbarer Schlüssel für die Vorsteueraufteilung.

Gewerbesteuer-Nachweis

Laufende Überwachung der 40-Prozent-Quote und ihre Dokumentation für das Finanzamt.

Jahresabschluss nach PBV

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anlagen- und Fördernachweis in der vorgeschriebenen Gliederung.

Lohn- & Personalabrechnung

Abrechnung mit Zuschlägen, Rufbereitschaft und tariflicher Eingruppierung.

Struktur- & Nachfolgeberatung

Rechtsform, Immobilie, zweiter Standort und die Übergabe an die nächste Generation.

Im Detail

Die Trennung verläuft mitten durch den Betrieb.

Von der Pflege-Buchführungsverordnung über Umsatzsteuer und Gewerbesteuerquote bis zur Wirkung der Tarifbindung auf Ihre Vorauszahlungen.

Die Buchführung richtet sich nach der PBV, nicht nach der Rechtsform

Für zugelassene Pflegeeinrichtungen gilt die Pflege-Buchführungsverordnung, und zwar unabhängig von der Rechtsform und unabhängig davon, ob die Einrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist (§ 1 Abs. 1 PBV). Das ist der Punkt, der regelmäßig überrascht: Ein Pflegedienst als Einzelunternehmen, der handelsrechtlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung führen dürfte, ist nach der PBV zur kaufmännischen doppelten Buchführung verpflichtet (§ 3 Abs. 1 PBV). Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten; wer einen anderen Kontenplan nutzt, muss ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren zur Umschlüsselung vorhalten (§ 3 Abs. 2 PBV).

Der Jahresabschluss folgt eigenen Gliederungen: Bilanz nach Anlage 1, Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2, dazu Anhang sowie Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b. Aufzustellen ist er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 4 PBV) – für Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine feste Frist dort, wo das Handelsrecht nur eine dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit verlangt (§ 243 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften haben daneben ein Wahlrecht, ihren Jahresabschluss nach den für sie geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen, festzustellen und offenzulegen (§ 8 PBV). Hinzu kommt die Kosten- und Leistungsrechnung nach § 7 PBV. Verstöße gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 10 PBV).

Kleinere Einrichtungen sind ausgenommen. Kraft Verordnung befreit sind Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften, teilstationäre Einrichtungen und Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen sowie vollstationäre Einrichtungen mit bis zu zwanzig Plätzen; maßgeblich sind die Durchschnittswerte des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Befreiung entfällt allerdings, sobald die Umsätze aus dem Versorgungsauftrag nach SGB XI ohne Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten 250.000 Euro und bei Pflegeheimen 500.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen. Für die nächste Größenstufe – Pflegedienste mit sieben bis zehn Vollzeitkräften – ist eine Befreiung auf Antrag möglich (§ 9 PBV). Wer befreit ist, führt eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

Die Umsatzsteuerbefreiung endet dort, wo die Zulassung endet

Befreit sind die eng mit der Betreuung und Pflege verbundenen Leistungen von Einrichtungen, mit denen entsprechende Verträge nach dem Sozialgesetzbuch bestehen (§ 4 Nr. 16 UStG). Der zweite Satz der Vorschrift zieht die Grenze: Befreit ist nur, was seiner Art nach von der Zulassung oder dem Vertrag erfasst ist. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung fallen darunter, weil sie Gegenstand des Versorgungsvertrags sind.

Außerhalb stehen Leistungen, die der Betrieb zusätzlich anbietet: Fahrdienste ohne Pflegebezug, Menüservice, der Verkauf von Pflegehilfsmitteln, Verwaltungs- und Abrechnungsleistungen für andere Träger, die Vermietung von Räumen. Diese Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig, meist zum Regelsteuersatz von 19 Prozent, beim Menüservice unter Umständen zu 7 Prozent. Damit bestehen im selben Betrieb zwei Umsatzbereiche, und das ist keine Formalie – es entscheidet über den Vorsteuerabzug.

Was aus der Befreiung folgt: die Vorsteuer ist aufzuteilen

Wer steuerfreie Umsätze ausführt, kann die darauf entfallende Vorsteuer nicht abziehen. Für Eingangsleistungen, die beiden Bereichen dienen – Miete, Fahrzeuge, Telefon, EDV, Verwaltung, Steuerberatung –, ist ein sachgerechter Schlüssel zu bilden (§ 15 Abs. 4 UStG). In der Pflege wird meist nach Umsatzanteilen aufgeteilt; je nach Sachverhalt sind Flächen-, Zeit- oder Fahrzeugschlüssel sachgerechter.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Wird der Schlüssel erst bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gebildet, betrifft die Korrektur rückwirkend mehrere Jahre, und auf die Nachforderung entstehen Zinsen von 0,15 Prozent je Monat, gerechnet ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 233a AO). Wir legen den Schlüssel deshalb zu Beginn fest, dokumentieren die Begründung und prüfen ihn jährlich – ändert sich das Leistungsangebot, ändert sich der Schlüssel mit.

Die Gewerbesteuerbefreiung hängt an einer Quote, nicht an der Rechtsform

Einrichtungen zur ambulanten Pflege sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Vorjahr die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden (§ 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG). Für Tagespflegen greift die Befreiung über die Regelung für Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen. Die Rechtsform spielt keine Rolle – die GmbH ist ebenso befreit wie das Einzelunternehmen.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens ist die Quote jedes Jahr aufs Neue nachzuweisen; ein Betrieb, der stark in den Selbstzahlerbereich wächst, kann die Befreiung verlieren, ohne es zu bemerken. Zweitens erfasst sie nur den Teil des Gewerbeertrags, der auf die begünstigte Tätigkeit entfällt. Erträge aus Menüservice, Hilfsmittelverkauf oder der Vermietung an Dritte bleiben gewerbesteuerpflichtig und sind entsprechend abzugrenzen.

Investitionskosten und die Immobilie hinter der Tagespflege

Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung der Gebäude und Anlagen, die nicht über die Pflegevergütung gedeckt sind, können den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Buchhalterisch sind sie ein eigener Erlösbereich und gehören getrennt erfasst; umsatzsteuerlich folgen sie der Leistung, an die sie anknüpfen.

Gehört zur Tagespflege eine eigene Immobilie, stellt sich die Frage der Struktur. Wird sie im Betriebsvermögen gehalten, ist sie bei einer späteren Übertragung oder Betriebsaufgabe mit ihren stillen Reserven im Feuer. Eine separate Objektgesellschaft trennt das, schafft aber eine Betriebsaufspaltung mit eigenen Folgen. Für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften kommt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht – sie entfällt allerdings, sobald eine schädliche Nebentätigkeit hinzutritt. Das gehört an den Anfang einer Investition, nicht in die Verhandlung über den Verkauf.

Tarifbindung setzt die Kosten – die Vorauszahlungen laufen hinterher

Seit dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder mindestens in Tarifhöhe entlohnen (§ 72 Abs. 3a SGB XI). Bei Personalkostenquoten über 70 Prozent ist damit der größte Kostenblock weitgehend gesetzt, während die Refinanzierung erst über die nächste Pflegesatzverhandlung nachzieht. Zwischen Kostensprung und Vergütungsanpassung liegen regelmäßig mehrere Monate.

Steuerlich hat das eine unmittelbare Folge, die sich beheben lässt. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bemessen sich zunächst nach der letzten Veranlagung – also nach einem Jahr, das mit dem laufenden wenig zu tun hat. Das Finanzamt kann sie an das voraussichtlich zu erwartende Ergebnis anpassen, für ein abgelaufenes Jahr noch bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats danach (§ 37 Abs. 3 EStG). Wer seine Zahlen unterjährig kennt, stellt den Antrag, sobald sich die Entwicklung abzeichnet, statt Liquidität zu binden, die im Betrieb gebraucht wird.

Häufige Fragen

Was uns Pflegedienste fragen.

Müssen wir nach der Pflege-Buchführungsverordnung bilanzieren?

Sobald ein Versorgungsvertrag nach SGB XI besteht: grundsätzlich ja, unabhängig von der Rechtsform. Befreit sind Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften im Durchschnitt des abgelaufenen Geschäftsjahres – aber nur, solange die Umsätze aus dem Versorgungsauftrag ohne Investitionsaufwendungen 250.000 Euro nicht übersteigen. Bei sieben bis zehn Vollzeitkräften ist eine Befreiung auf Antrag möglich (§ 9 PBV). Wir prüfen die Werte jährlich, weil der Wechsel in die Buchführungspflicht sonst mitten im Jahr auffällt.

Welche Rechtsform passt zu einem Pflegedienst?

Steuerlich ist die Frage weniger entscheidend als anderswo, weil die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG an der Tätigkeit hängt und nicht an der Rechtsform. Den Ausschlag geben andere Punkte: Haftung, Nachfolge, die Aufnahme weiterer Beteiligter und die Frage, ob Gewinne im Betrieb bleiben sollen. Eine GmbH versteuert einbehaltene Gewinne mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ein Einzelunternehmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Wer aufbauen und reinvestieren will, fährt mit der Kapitalgesellschaft oft besser.

Wir bauen eine Tagespflege – gehört die Immobilie in den Betrieb?

Das ist eine der wenigen Entscheidungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Im Betriebsvermögen ist die Immobilie mit ihren stillen Reserven gebunden und wird bei Übertragung oder Betriebsaufgabe steuerlich aufgedeckt. In einer eigenen Objektgesellschaft ist sie getrennt, dafür entsteht regelmäßig eine Betriebsaufspaltung mit eigenen Folgen für Gewerbesteuer und Nachfolge. Welche Variante trägt, hängt an Ihrem Zeithorizont und an der Frage, ob die Immobilie später im Familienvermögen bleiben soll.

Wie wird die Vorsteuer bei gemischten Leistungen aufgeteilt?

Über einen sachgerechten Schlüssel, den Sie selbst bestimmen und begründen (§ 15 Abs. 4 UStG). In der Pflege wird meist nach dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt. Für einzelne Eingangsleistungen ist ein anderer Maßstab sachgerechter – Flächen bei der Miete, gefahrene Kilometer bei Fahrzeugen. Wichtig ist weniger die Wahl des Schlüssels als seine Begründung und die gleichbleibende Anwendung. Wir legen ihn zu Beginn fest und prüfen ihn jährlich.

Was ändert sich steuerlich bei einem zweiten Standort?

Zunächst wenig: Mehrere Standorte desselben Unternehmens bilden einen Betrieb. Relevant wird die Zerlegung der Gewerbesteuer, wenn Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden liegen – dann wird der Messbetrag nach den Arbeitslöhnen aufgeteilt, und unterschiedliche Hebesätze wirken sich aus. Solange die Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG greift, spielt das keine Rolle. Wichtiger ist, dass die 40-Prozent-Quote für die Einrichtung insgesamt erfüllt bleibt, wenn ein neuer Standort stärker im Selbstzahlerbereich arbeitet.

Wir wollen einen Pflegedienst übernehmen – worauf kommt es steuerlich an?

Auf die Frage, ob Sie Anteile kaufen oder das Unternehmen selbst. Beim Anteilskauf übernehmen Sie die Gesellschaft mit ihrer Vergangenheit, einschließlich möglicher Nachforderungen aus früheren Jahren; der Kaufpreis ist nicht abschreibbar. Beim Kauf des Unternehmens erwerben Sie einzelne Wirtschaftsgüter, ein Firmenwert entsteht und wird über 15 Jahre abgeschrieben. Sozialrechtlich kommt hinzu, dass der Versorgungsvertrag nicht automatisch mitgeht. Beides gehört vor der Preisverhandlung geklärt, nicht danach.

Wie oft sollten die Vorauszahlungen geprüft werden?

In der Pflege mindestens zweimal im Jahr, weil Tarifsteigerungen und Pflegesatzanpassungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirken. Sobald sich eine deutliche Abweichung vom Vorjahr abzeichnet, lohnt der Antrag. Für ein bereits abgelaufenes Jahr ist die Anpassung noch bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats danach möglich (§ 37 Abs. 3 EStG) – auch dann, wenn die Steuererklärung schon abgegeben wurde. Wir verfolgen die Zahlen unterjährig und melden uns, wenn es so weit ist.

Sie pflegen – die Zahlen übernehmen wir.

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