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§ 2b UStG · BgA · Kommunalrecht

§ 2b UStG ab 2027 – wir begleiten die Umstellung.

Der Optionszeitraum endet am 31. Dezember 2026. Für Leistungen ab dem 1. Januar 2027 gilt § 2b UStG verbindlich – für jede Einnahmeposition der Verwaltung. Wir begleiten die Umstellung von der Bestandsaufnahme bis zur laufenden Beratung.

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Repräsentatives Verwaltungsgebäude – Öffentliche Hand
Typische Fragestellungen

Die Umstellung auf § 2b UStG betrifft jede Leistungsbeziehung der Kommune.

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Welche Leistungen werden steuerbar?

Mit § 2b UStG werden viele bisher nicht steuerbare Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig. Wir analysieren jede Leistungsbeziehung.

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Hoheitlich oder wirtschaftlich?

Die Abgrenzung hoheitlicher von unternehmerischen Tätigkeiten ist der Kern – und entscheidet über die Steuerbarkeit.

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Sind Beistandsleistungen nicht steuerbar?

Interkommunale Zusammenarbeit bleibt außerhalb der Umsatzsteuer, wenn vier Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG). Wir prüfen jede Vereinbarung.

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Wie sind unsere BgA abgebildet?

Betriebe gewerblicher Art müssen körperschaft- und umsatzsteuerlich korrekt geführt werden. Wir bringen Struktur hinein.

Unsere Expertise

Steuerrecht der öffentlichen Hand.

Mit Kenntnis des kommunalen Haushaltsrechts und der steuerlichen Besonderheiten öffentlicher Strukturen.

01

§ 2b UStG – Umstellung

Systematische Analyse aller Einnahmen und Leistungsbeziehungen, Bewertung der Steuerbarkeit und Umsetzung in den Prozessen.

02

Betriebe gewerblicher Art (BgA)

Identifikation, körperschaftsteuerliche Abgrenzung und korrekte umsatzsteuerliche Behandlung kommunaler BgA.

03

Hoheitlich vs. unternehmerisch

Saubere Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche – Grundlage jeder steuerlichen Würdigung in der Verwaltung.

04

Beistandsleistungen & IKZ

Umsatzsteuerliche Behandlung interkommunaler Zusammenarbeit und möglicher Befreiungstatbestände.

05

Vorsteuerabzug & § 15a UStG

Mit der Steuerpflicht entsteht der Vorsteuerabzug. Für Altinvestitionen kommt die Berichtigung über zehn Jahre bei Gebäuden und fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern in Betracht.

06

Tax Compliance

Aufbau eines steuerlichen Kontrollsystems (Tax-CMS) für die rechtssichere Erfüllung der Erklärungspflichten.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Öffentliche Hand.

Bestandsaufnahme & Analyse

Vollständige Erfassung der Einnahmen und Leistungsbeziehungen als Grundlage der § 2b-Umstellung.

Vertrags- & Leistungsanalyse

Umsatzsteuerliche Würdigung von Verträgen, Satzungen und Entgelten.

BgA-Betreuung

Laufende körperschaft- und umsatzsteuerliche Betreuung der Betriebe gewerblicher Art.

Laufende Beratung

Begleitung bei neuen Sachverhalten, Verträgen und Kooperationen.

Schulung & Sensibilisierung

Schulung der Mitarbeitenden in Kämmerei und Fachämtern zu § 2b UStG.

Tax-CMS-Aufbau

Einführung eines steuerlichen Kontrollsystems für die Verwaltung.

Im Detail

Was zum 1. Januar 2027 auf die Verwaltung zukommt.

Vier Themen bestimmen die Umstellung: der Stichtag, die Abgrenzung der steuerbaren Tätigkeiten, die interkommunale Zusammenarbeit und der Vorsteuerabzug.

Der Stichtag ist der 1. Januar 2027 – und diesmal ohne Anschlussfrist

Die Umstellung auf § 2b UStG war ursprünglich für 2017 vorgesehen und ist dreimal verschoben worden, zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2024. Wer eine Optionserklärung abgegeben und nicht widerrufen hat, rechnet noch bis zum 31. Dezember 2026 nach altem Recht ab (§ 27 Abs. 22a UStG). Für alle Leistungen, die ab dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, gilt das neue Recht. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um die letzte Verlängerung.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Verträge, die über den Jahreswechsel laufen, Dauerleistungen und Abschlagszahlungen müssen deshalb vorher zugeordnet werden. Wer vorzeitig umstellen will, widerruft die Optionserklärung schriftlich gegenüber dem Finanzamt – mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres, einheitlich für alle Leistungen und ohne Rückkehrmöglichkeit.

Entscheidend ist die Handlungsform, nicht die Absicht

Nach neuem Recht ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überall dort Unternehmerin, wo sie selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Ausgenommen bleiben nur Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt – und auch die nur, solange keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen (§ 2b Abs. 1 UStG). Handelt die Verwaltung dagegen in privatrechtlicher Form, etwa durch Miet-, Nutzungs- oder Kaufvertrag, ist die Tätigkeit unternehmerisch, unabhängig davon, wie hoheitlich der Zweck ist.

Als Bagatellgrenze gilt: Bei gleichartigen Tätigkeiten mit einem voraussichtlichen Jahresumsatz bis 17.500 Euro wird eine größere Wettbewerbsverzerrung verneint (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Grenze bezieht sich auf die einzelne Art der Tätigkeit, nicht auf den Haushalt insgesamt. Praktisch heißt das: Jede Einnahmeposition der Haushaltsstellen ist einzeln zu würdigen – von der Hallenüberlassung über die Personalgestellung bis zum Verkauf von Holz und Kompost.

Beistandsleistungen bleiben möglich, aber die Voraussetzungen sind eng

Leistungen zwischen Kommunen sind nicht steuerbar, wenn vier Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG): Die Zusammenarbeit beruht auf einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, sie dient dem Erhalt einer gemeinsamen Infrastruktur oder einer gemeinsam wahrgenommenen Aufgabe, sie wird ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht, und die leistende Körperschaft erbringt gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.

An der dritten und vierten Voraussetzung scheitert die Ausnahme am häufigsten. Kostenerstattung bedeutet Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag; eine pauschale Umlage, die über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht, genügt nicht. Und wer dieselbe Leistung auch an Vereine, Zweckverbände in privater Rechtsform oder Private abgibt, verliert die Privilegierung für den gesamten Bereich. Wir prüfen die bestehenden Vereinbarungen daraufhin und formulieren nach, wo es nötig ist.

Die Umstellung bringt Vorsteuer – wenn sie rechtzeitig geplant wird

Mit der Umsatzsteuerpflicht entsteht der Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Bei Schwimmbädern, Sportanlagen, Bauhöfen, Breitband- und Energieinfrastruktur übersteigt der Vorsteuervorteil die zusätzliche Steuerlast häufig deutlich. Für Investitionen, die noch unter altem Recht getätigt wurden, kommt zusätzlich die Berichtigung nach § 15a UStG in Betracht: über zehn Jahre bei Grundstücken und Gebäuden, über fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern. Wer die Investitionsplanung mit dem Umstellungszeitpunkt abstimmt, entscheidet damit über sechs- bis siebenstellige Beträge.

Der zweite Teil der Vorbereitung ist organisatorisch. Die Zuständigkeit für steuerliche Sachverhalte liegt verstreut in Kämmerei und Fachämtern, und die Verträge entstehen dort, wo die Leistung erbracht wird. Ein steuerliches Kontrollsystem legt fest, wer welchen Sachverhalt prüft, welche Vertragsmuster verwendet werden und wie Fehler gemeldet werden. Es ist zugleich das Indiz, das nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung gegen den Vorwurf von Vorsatz oder Leichtfertigkeit spricht.

Häufige Fragen

Was Kämmereien uns am häufigsten fragen.

Ab wann gilt § 2b UStG für unsere Kommune verbindlich?

Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden. Der Optionszeitraum nach § 27 Abs. 22a UStG endet am 31. Dezember 2026 und ist nach der Begründung zum Jahressteuergesetz 2024 letztmalig verlängert worden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum.

Können wir schon vorher auf das neue Recht umstellen?

Ja, durch schriftlichen Widerruf der Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt, wirksam jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Der Widerruf gilt einheitlich für sämtliche Leistungen der Körperschaft und kann nicht zurückgenommen werden. Sinnvoll ist er vor allem dort, wo größere Investitionen anstehen und der Vorsteuerabzug den Ausschlag gibt.

Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Einnahmen?

Ja. Eine größere Wettbewerbsverzerrung liegt nicht vor, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro nicht übersteigt (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Grenze gilt je Art der Tätigkeit, nicht für die Kommune insgesamt – und sie greift nur bei Handeln in öffentlich-rechtlicher Handlungsform.

Bleibt interkommunale Zusammenarbeit umsatzsteuerlich außen vor?

Nur unter vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG): eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Erhaltung einer gemeinsamen Infrastruktur oder Aufgabenwahrnehmung, eine Erstattung ausschließlich der Selbstkosten und gleichartige Leistungen im Wesentlichen nur an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ein Gewinnaufschlag oder Leistungen an Private lassen die Ausnahme entfallen.

Bringt die Umstellung auch Vorteile?

Mit der Umsatzsteuerpflicht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) – bei Bädern, Sportanlagen, Bauhof oder Breitbandinfrastruktur oft der wirtschaftlich entscheidende Punkt. Für Investitionen aus der Zeit vor der Umstellung kommt zusätzlich die Berichtigung nach § 15a UStG in Betracht: zehn Jahre bei Grundstücken und Gebäuden, fünf Jahre bei anderen Wirtschaftsgütern.

Was gilt, wenn die Verwaltung zum Stichtag nicht vorbereitet ist?

Die Erklärungspflichten entstehen kraft Gesetzes, unabhängig vom Stand der internen Umstellung. Wird eine unrichtige Erklärung nachträglich erkannt, besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO); zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet die Körperschaft bis zur Rechnungsberichtigung (§ 14c UStG). Ein eingerichtetes steuerliches Kontrollsystem ist nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ein Indiz gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit.

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