Im Detail
Was zum 1. Januar 2027 auf die Verwaltung zukommt.
Vier Themen bestimmen die Umstellung: der Stichtag, die Abgrenzung der steuerbaren Tätigkeiten, die interkommunale Zusammenarbeit und der Vorsteuerabzug.
Der Stichtag ist der 1. Januar 2027 – und diesmal ohne Anschlussfrist
Die Umstellung auf § 2b UStG war ursprünglich für 2017 vorgesehen und ist dreimal verschoben worden, zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2024. Wer eine Optionserklärung abgegeben und nicht widerrufen hat, rechnet noch bis zum 31. Dezember 2026 nach altem Recht ab (§ 27 Abs. 22a UStG). Für alle Leistungen, die ab dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, gilt das neue Recht. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um die letzte Verlängerung.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Verträge, die über den Jahreswechsel laufen, Dauerleistungen und Abschlagszahlungen müssen deshalb vorher zugeordnet werden. Wer vorzeitig umstellen will, widerruft die Optionserklärung schriftlich gegenüber dem Finanzamt – mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres, einheitlich für alle Leistungen und ohne Rückkehrmöglichkeit.
Entscheidend ist die Handlungsform, nicht die Absicht
Nach neuem Recht ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überall dort Unternehmerin, wo sie selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Ausgenommen bleiben nur Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt – und auch die nur, solange keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen (§ 2b Abs. 1 UStG). Handelt die Verwaltung dagegen in privatrechtlicher Form, etwa durch Miet-, Nutzungs- oder Kaufvertrag, ist die Tätigkeit unternehmerisch, unabhängig davon, wie hoheitlich der Zweck ist.
Als Bagatellgrenze gilt: Bei gleichartigen Tätigkeiten mit einem voraussichtlichen Jahresumsatz bis 17.500 Euro wird eine größere Wettbewerbsverzerrung verneint (§ 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Grenze bezieht sich auf die einzelne Art der Tätigkeit, nicht auf den Haushalt insgesamt. Praktisch heißt das: Jede Einnahmeposition der Haushaltsstellen ist einzeln zu würdigen – von der Hallenüberlassung über die Personalgestellung bis zum Verkauf von Holz und Kompost.
Beistandsleistungen bleiben möglich, aber die Voraussetzungen sind eng
Leistungen zwischen Kommunen sind nicht steuerbar, wenn vier Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG): Die Zusammenarbeit beruht auf einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, sie dient dem Erhalt einer gemeinsamen Infrastruktur oder einer gemeinsam wahrgenommenen Aufgabe, sie wird ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht, und die leistende Körperschaft erbringt gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
An der dritten und vierten Voraussetzung scheitert die Ausnahme am häufigsten. Kostenerstattung bedeutet Selbstkosten ohne Gewinnaufschlag; eine pauschale Umlage, die über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht, genügt nicht. Und wer dieselbe Leistung auch an Vereine, Zweckverbände in privater Rechtsform oder Private abgibt, verliert die Privilegierung für den gesamten Bereich. Wir prüfen die bestehenden Vereinbarungen daraufhin und formulieren nach, wo es nötig ist.
Die Umstellung bringt Vorsteuer – wenn sie rechtzeitig geplant wird
Mit der Umsatzsteuerpflicht entsteht der Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Bei Schwimmbädern, Sportanlagen, Bauhöfen, Breitband- und Energieinfrastruktur übersteigt der Vorsteuervorteil die zusätzliche Steuerlast häufig deutlich. Für Investitionen, die noch unter altem Recht getätigt wurden, kommt zusätzlich die Berichtigung nach § 15a UStG in Betracht: über zehn Jahre bei Grundstücken und Gebäuden, über fünf Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern. Wer die Investitionsplanung mit dem Umstellungszeitpunkt abstimmt, entscheidet damit über sechs- bis siebenstellige Beträge.
Der zweite Teil der Vorbereitung ist organisatorisch. Die Zuständigkeit für steuerliche Sachverhalte liegt verstreut in Kämmerei und Fachämtern, und die Verträge entstehen dort, wo die Leistung erbracht wird. Ein steuerliches Kontrollsystem legt fest, wer welchen Sachverhalt prüft, welche Vertragsmuster verwendet werden und wie Fehler gemeldet werden. Es ist zugleich das Indiz, das nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung gegen den Vorwurf von Vorsatz oder Leichtfertigkeit spricht.