Im Detail
Vier Sachverhalte, die in Praxisprüfungen regelmäßig auftauchen.
Wir ordnen sie hier so ein, wie sie in der Praxis vorkommen – mit den steuerlichen Rechtsfolgen, die daran hängen.
Nicht jede Praxisleistung ist eine Heilbehandlung
Von der Umsatzsteuer befreit ist eine Leistung nur, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgt: Diagnose, Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit. Entscheidend ist die Zweckbestimmung im Einzelfall, nicht die Berufsbezeichnung der behandelnden Person (§ 4 Nr. 14 UStG). Ein Attest für die Berufsunfähigkeitsversicherung, ein Sporttauglichkeitsgutachten oder eine ästhetische Behandlung ohne medizinische Indikation fallen deshalb aus der Befreiung heraus – auch wenn sie in derselben Praxis, von derselben Person und am selben Tag erbracht werden.
Praktisch heißt das: Die Praxis braucht zwei Erlöskonten und eine Regel, nach welcher jede Leistung zugeordnet wird. Solange die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr unter 25.000 Euro bleiben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten, bleibt die Kleinunternehmerregelung anwendbar (§ 19 UStG). Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, endet die Befreiung sofort mit dem Umsatz, der sie überschreitet – nachträglich korrigierte Rechnungen sind dann die Regel.
Gewerbliche Umsätze wirken auf die gesamte Gemeinschaftspraxis
Der Verkauf von Nahrungsergänzung, Kosmetik oder Bandagen ist gewerblich. In einer Einzelpraxis führt das lediglich zu zwei getrennten Einkunftsarten. In einer Gemeinschaftspraxis dagegen kann ein kleiner gewerblicher Anteil die gesamten Einkünfte in Gewerbebetrieb umqualifizieren – die sogenannte Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Rechtsprechung lässt eine Bagatellgrenze zu: bis zu 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und höchstens 24.500 Euro im Jahr bleiben folgenlos.
Der zweite Auslöser ist die Eigenverantwortlichkeit. Wer Behandelnde anstellt, bleibt nur dann freiberuflich und damit gewerbesteuerfrei, wenn die Praxisleitung jeden Fall inhaltlich prägt – durch eigene Untersuchung in problematischen Fällen, Vorgabe der Behandlungslinie und Kontrolle. Eine bloße Unterschrift unter fremde Befunde genügt nicht. Wir richten die Dokumentation so ein, dass diese Prägung im Prüfungsfall belegbar ist, statt sie erst nachträglich begründen zu müssen.
Die eigene Praxisimmobilie bindet sich an den Betrieb
Gehört das Praxisgebäude privat und wird es an die eigene Praxisgesellschaft vermietet, entsteht in aller Regel eine Betriebsaufspaltung: Die Immobilie ist die wesentliche Betriebsgrundlage, dieselbe Person beherrscht beide Seiten. Aus Vermietungseinkünften werden dann gewerbliche Einkünfte, und das Grundstück wird Betriebsvermögen mit allen stillen Reserven.
Wirtschaftlich bedeutsam wird das Ende der Verflechtung – Praxisaufgabe, Verkauf der Anteile, Übertragung auf Kinder. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, gilt die Immobilie als entnommen und der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert unterliegt der Einkommensteuer, obwohl kein Euro zugeflossen ist. Bei einer über Jahrzehnte abgeschriebenen Praxisimmobilie sind das schnell sechsstellige Beträge. Diese Frage gehört deshalb an den Anfang der Nachfolgeplanung.
Der Praxisverkauf ist einkommensteuerlich einmalig begünstigt
Wer die Praxis verkauft oder aufgibt, erzielt einen Veräußerungsgewinn, der gegenüber dem laufenden Gewinn einkommensteuerlich begünstigt ist. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abgeschmolzen wird, sowie auf Antrag den ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes (§§ 16, 34 EStG). Beides wird im Leben nur einmal gewährt.
Voraussetzung ist, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis tatsächlich eingestellt wird. Eine Weiterarbeit als angestellte Kraft in der verkauften Praxis oder ein zurückbehaltener Patientenstamm kann die Begünstigung nachträglich entfallen lassen. Wir stimmen Zeitpunkt, Kaufvertrag und Übergangstätigkeit so ab, dass die Vergünstigung erhalten bleibt – und prüfen, ob eine Verteilung des Kaufpreises über mehrere Veranlagungszeiträume günstiger ist.