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§ 18 EStG · § 4 Nr. 14 UStG

Heilbehandlung – umsatzsteuerfrei und sicher.

Wer in Human- oder Zahnmedizin, Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Geburtshilfe oder Heilkunde tätig ist, erbringt freiberufliche Heilbehandlung – umsatzsteuerfrei und ohne Gewerbesteuer. Doch MVZ-Gründung, Praxisimmobilie und Kooperationsform bringen eigene steuerliche Fragen mit sich.

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Typische Fragestellungen

Freiberuflichkeit ist ein Privileg – das man aktiv sichern muss.

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Freiberuflich oder gewerblich?

Nur eigenverantwortliche Heilbehandlung bleibt freiberuflich und gewerbesteuerfrei. Wir sichern die Abgrenzung ab.

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Welche Umsätze sind umsatzsteuerfrei?

Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 UStG) – IGeL-Leistungen, Gutachten und Warenverkauf oft nicht. Wir trennen sauber.

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MVZ-GmbH oder Einzelpraxis?

Die MVZ-GmbH bietet Haftungsbegrenzung und Kapitalzugang, bringt aber eigene Körperschafts- und Gewerbesteuerfragen mit – wir rechnen beide Modelle durch.

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Praxisimmobilie im eigenen Namen?

Hält der Arzt die Praxisimmobilie privat und vermietet sie an die eigene Praxis, entsteht eine Betriebsaufspaltung mit eigenen steuerlichen Folgen.

Unsere Expertise

Steuerrecht der Heilberufe.

Von der Umsatzsteuerbefreiung bis zur Praxisimmobilie – wir kennen die Besonderheiten jeder Heilberufsgruppe.

01

§ 18 EStG – Freiberufliche Einkünfte

Voraussetzungen der Freiberuflichkeit in Medizin, Therapie und Heilkunde und die daraus folgende Gewerbesteuerfreiheit.

02

§ 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlung

Abgrenzung umsatzsteuerfreier Heilbehandlungen von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wie IGeL, Gutachten und Warenverkauf.

03

MVZ-GmbH-Trägerstruktur

Gründung, Zulassung und laufende Besteuerung einer MVZ-Trägergesellschaft – als Alternative zur Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft.

04

Praxisimmobilie & Betriebsaufspaltung

Wird die Praxisimmobilie privat gehalten und an die eigene Praxis vermietet, entsteht eine Betriebsaufspaltung – mit eigenen Regeln für AfA und Vermögenszuordnung.

05

Praxisform & Kooperation

Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft – steuerliche und haftungsrechtliche Gestaltung der Zusammenarbeit.

06

Nachfolge & Praxisbewertung

Praxisübergabe steueroptimal vorbereitet – von der Bewertung bis zur Vertragsgestaltung.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Heilberufe.

Einnahmenüberschussrechnung

Laufende Gewinnermittlung per EÜR oder Bilanz bei MVZ-GmbH – digital erfasst und zeitnah ausgewertet.

Umsatzsteuer-Abgrenzung

Trennung umsatzsteuerfreier Heilbehandlung von umsatzsteuerpflichtigen IGeL- und Zusatzleistungen inkl. Vorsteuerfolgen.

MVZ- & Praxisberatung

Rechtsformwahl, Zulassung und Kooperationsverträge für Praxis oder Versorgungszentrum.

Praxisimmobilie & Betriebsaufspaltung

Steuerliche Gestaltung, wenn Praxis und Immobilie derselben Person gehören.

Lohn- & Personalabrechnung

Abrechnung von Praxispersonal inkl. branchenspezifischer Besonderheiten.

Nachfolge & Übergabe

Bewertung, steuerliche Gestaltung und Begleitung der Praxisübergabe.

Im Detail

Vier Sachverhalte, die in Praxisprüfungen regelmäßig auftauchen.

Wir ordnen sie hier so ein, wie sie in der Praxis vorkommen – mit den steuerlichen Rechtsfolgen, die daran hängen.

Nicht jede Praxisleistung ist eine Heilbehandlung

Von der Umsatzsteuer befreit ist eine Leistung nur, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgt: Diagnose, Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit. Entscheidend ist die Zweckbestimmung im Einzelfall, nicht die Berufsbezeichnung der behandelnden Person (§ 4 Nr. 14 UStG). Ein Attest für die Berufsunfähigkeitsversicherung, ein Sporttauglichkeitsgutachten oder eine ästhetische Behandlung ohne medizinische Indikation fallen deshalb aus der Befreiung heraus – auch wenn sie in derselben Praxis, von derselben Person und am selben Tag erbracht werden.

Praktisch heißt das: Die Praxis braucht zwei Erlöskonten und eine Regel, nach welcher jede Leistung zugeordnet wird. Solange die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr unter 25.000 Euro bleiben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten, bleibt die Kleinunternehmerregelung anwendbar (§ 19 UStG). Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, endet die Befreiung sofort mit dem Umsatz, der sie überschreitet – nachträglich korrigierte Rechnungen sind dann die Regel.

Gewerbliche Umsätze wirken auf die gesamte Gemeinschaftspraxis

Der Verkauf von Nahrungsergänzung, Kosmetik oder Bandagen ist gewerblich. In einer Einzelpraxis führt das lediglich zu zwei getrennten Einkunftsarten. In einer Gemeinschaftspraxis dagegen kann ein kleiner gewerblicher Anteil die gesamten Einkünfte in Gewerbebetrieb umqualifizieren – die sogenannte Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Rechtsprechung lässt eine Bagatellgrenze zu: bis zu 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und höchstens 24.500 Euro im Jahr bleiben folgenlos.

Der zweite Auslöser ist die Eigenverantwortlichkeit. Wer Behandelnde anstellt, bleibt nur dann freiberuflich und damit gewerbesteuerfrei, wenn die Praxisleitung jeden Fall inhaltlich prägt – durch eigene Untersuchung in problematischen Fällen, Vorgabe der Behandlungslinie und Kontrolle. Eine bloße Unterschrift unter fremde Befunde genügt nicht. Wir richten die Dokumentation so ein, dass diese Prägung im Prüfungsfall belegbar ist, statt sie erst nachträglich begründen zu müssen.

Die eigene Praxisimmobilie bindet sich an den Betrieb

Gehört das Praxisgebäude privat und wird es an die eigene Praxisgesellschaft vermietet, entsteht in aller Regel eine Betriebsaufspaltung: Die Immobilie ist die wesentliche Betriebsgrundlage, dieselbe Person beherrscht beide Seiten. Aus Vermietungseinkünften werden dann gewerbliche Einkünfte, und das Grundstück wird Betriebsvermögen mit allen stillen Reserven.

Wirtschaftlich bedeutsam wird das Ende der Verflechtung – Praxisaufgabe, Verkauf der Anteile, Übertragung auf Kinder. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, gilt die Immobilie als entnommen und der Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert unterliegt der Einkommensteuer, obwohl kein Euro zugeflossen ist. Bei einer über Jahrzehnte abgeschriebenen Praxisimmobilie sind das schnell sechsstellige Beträge. Diese Frage gehört deshalb an den Anfang der Nachfolgeplanung.

Der Praxisverkauf ist einkommensteuerlich einmalig begünstigt

Wer die Praxis verkauft oder aufgibt, erzielt einen Veräußerungsgewinn, der gegenüber dem laufenden Gewinn einkommensteuerlich begünstigt ist. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro, der ab einem Gewinn von 136.000 Euro abgeschmolzen wird, sowie auf Antrag den ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes (§§ 16, 34 EStG). Beides wird im Leben nur einmal gewährt.

Voraussetzung ist, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis tatsächlich eingestellt wird. Eine Weiterarbeit als angestellte Kraft in der verkauften Praxis oder ein zurückbehaltener Patientenstamm kann die Begünstigung nachträglich entfallen lassen. Wir stimmen Zeitpunkt, Kaufvertrag und Übergangstätigkeit so ab, dass die Vergünstigung erhalten bleibt – und prüfen, ob eine Verteilung des Kaufpreises über mehrere Veranlagungszeiträume günstiger ist.

Häufige Fragen

Was Praxen uns am häufigsten fragen.

Sind alle Leistungen einer Arztpraxis umsatzsteuerfrei?

Nein. Von der Umsatzsteuer befreit ist nur die Heilbehandlung, also die Tätigkeit mit therapeutischem Ziel (§ 4 Nr. 14 UStG). Individuelle Gesundheitsleistungen ohne medizinische Indikation, Gutachten für Versicherungen und der Verkauf von Waren sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig und müssen getrennt erfasst werden.

Ab wann muss unsere Praxis Umsatzsteuer abführen?

Wer mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen im Vorjahr unter 25.000 Euro bleibt und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19 UStG). Wird die Grenze von 100.000 Euro unterjährig überschritten, endet die Befreiung sofort ab dem Umsatz, der sie überschreitet.

Wann wird eine Praxis gewerbesteuerpflichtig?

Sobald neben der freiberuflichen Tätigkeit gewerbliche Umsätze anfallen – etwa aus Warenverkauf. In einer Gemeinschaftspraxis kann das die gesamten Einkünfte gewerblich färben (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Rechtsprechung lässt eine Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und höchstens 24.500 Euro zu.

Was passiert steuerlich, wenn die Praxisimmobilie mir selbst gehört?

Bei Vermietung an die eigene Praxisgesellschaft entsteht regelmäßig eine Betriebsaufspaltung. Das Grundstück wird Betriebsvermögen und die Wertsteigerung steuerverstrickt. Endet die Verflechtung, unterliegen die stillen Reserven der Einkommensteuer, ohne dass Geld geflossen ist – deshalb gehört die Frage früh in die Nachfolgeplanung.

Wie wird der Gewinn aus dem Praxisverkauf besteuert?

Der Veräußerungsgewinn ist einkommensteuerlich begünstigt (§§ 16, 34 EStG). Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro, der ab 136.000 Euro Gewinn abschmilzt, sowie auf Antrag den ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes.

Lohnt sich eine MVZ-GmbH gegenüber der Einzelpraxis?

Die MVZ-GmbH begrenzt die Haftung und erleichtert Anstellung und Kapitalzugang, unterliegt aber der Körperschaft- und der Gewerbesteuer und verliert die begünstigte Veräußerung nach § 16 EStG. Ob sie sich rechnet, hängt von Entnahmebedarf, Zahl der angestellten Behandelnden und Nachfolgeplanung ab. Wir rechnen beide Modelle durch.

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