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Wechsel der Kanzlei

Der Wechsel ist komplizierter gedacht als getan.

Die meisten bleiben nicht aus Überzeugung, sondern weil der Wechsel nach Aufwand aussieht. Tatsächlich liegt Ihr Teil bei einer Unterschrift und einem Gespräch – den Rest wickeln wir mit der alten Kanzlei ab.

Wechsel besprechen Ablauf in fünf Schritten
Heller Besprechungsraum der Kanzlei – Mandatswechsel
Die vier Sorgen

Was uns vor dem Wechsel am häufigsten gefragt wird.

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Bekomme ich meine Unterlagen heraus?

Ja – die Herausgabepflicht ist berufsrechtlich geregelt (§ 66 StBerG). Zurückbehalten darf die alte Kanzlei nur, solange Honorar offen ist. Deshalb klären wir diesen Punkt zuerst.

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Muss die Buchhaltung neu aufgebaut werden?

Nein. Wenn die alte Kanzlei ebenfalls mit DATEV arbeitet, werden Bestands-, Buchhaltungs- und Lohndaten übernommen. Salden, Konten und Vorjahreswerte bleiben erhalten.

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Geht das mitten im Jahr?

Die Buchhaltung ja, zu jedem Monatswechsel. Beim Lohn ist der Jahreswechsel der ruhigere Weg – unterjährig übernehmen wir die Jahreswerte, damit die Lohnkonten stimmen.

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Muss ich das Gespräch selbst führen?

Die Kündigung sprechen Sie aus – schriftlich, ohne Begründung. Alles Weitere läuft von Kanzlei zu Kanzlei; das ist zwischen Kanzleien üblich und kein Streitfall.

So läuft es ab

Fünf Schritte, zwei davon bei Ihnen.

Vom ersten Gespräch bis zur ersten Auswertung aus unserem Haus liegen üblicherweise vier bis sechs Wochen – abhängig davon, wie schnell die Unterlagen kommen.

01

Erstgespräch – kostenlos, unverbindlich

Wir hören zu, was nicht funktioniert hat, und sagen offen, ob wir der richtige Partner sind. Dazu eine erste Einschätzung, was die Betreuung kosten wird – bevor irgendetwas unterschrieben wird.

02

Sie kündigen – schriftlich, ohne Begründung · Ihr Teil

Ein Satz genügt. Prüfen Sie vorher, ob im Vertrag eine Frist steht, und begleichen Sie offene Rechnungen – das ist der einzige Grund, aus dem Unterlagen zurückgehalten werden dürfen.

03

Vollmacht und Auftrag · Ihr Teil

Sie unterschreiben Steuerberatungsvertrag und Vollmacht. Über die Vollmachtsdatenbank melden wir uns beim Finanzamt an – danach kommen Bescheide und Fristen bei uns an, nicht mehr bei der alten Kanzlei.

04

Wir holen die Unterlagen ab

Ab hier übernehmen wir: Kollegenanfrage, Anforderung von Handakte, Bilanzakten, Anlagenverzeichnis und Lohnunterlagen, Übernahme der DATEV-Bestandsdaten. Sie tragen keine Ordner durch die Stadt.

05

Einrichten und übernehmen

Zugänge zu DATEV Unternehmen online anlegen, Belegwege festlegen, offene Fristen prüfen. Nach dem ersten vollständigen Monat vergleichen wir gemeinsam, ob alles sitzt.

Der richtige Zeitpunkt

Warten müssen Sie auf niemanden.

Nur beim Lohn gibt es einen Termin, der die Arbeit merklich vereinfacht. Alles andere geht laufend.

Buchhaltung
Zu jedem Monatswechsel

Wir übernehmen die Salden zum Stichtag und buchen ab dem Folgemonat weiter. Der laufende Monat wird nicht zweimal bearbeitet.

Lohn
Am ruhigsten zum 1. Januar

Dann beginnt das Jahreslohnkonto neu. Unterjährig geht es auch – wir übernehmen die aufgelaufenen Jahreswerte, damit Bescheinigungen und Meldungen stimmen.

Jahresabschluss
Auch rückwirkend

Offene Abschlüsse und Erklärungen aus Vorjahren können wir übernehmen. Wichtig ist, dass laufende Fristen bekannt sind – die prüfen wir im ersten Schritt.

Das brauchen wir von Ihnen
Kündigung an die bisherige Kanzlei
Unterschriebener Steuerberatungsvertrag und Vollmacht
Steuernummern, Finanzamt und – falls vorhanden – der letzte Bescheid
Eine Ansprechperson bei Ihnen für Rückfragen
Das übernehmen wir
Kollegenanfrage und Anforderung aller Unterlagen
Anmeldung der Vollmacht beim Finanzamt
Übernahme der DATEV-Bestandsdaten und Prüfung der Salden
Fristenkontrolle, damit im Übergang nichts liegen bleibt
Einrichtung der digitalen Belegwege
Im Detail

Was beim Wechsel übergeht – und was ausdrücklich nicht.

Vertrag, Vollmacht, Unterlagen und Daten folgen unterschiedlichen Regeln. Wer sie in der falschen Reihenfolge anfasst, verliert Zeit.

Vier Dinge, die getrennt zu regeln sind

Ein Beraterwechsel besteht nicht aus einem Vorgang, sondern aus vieren, und sie hängen nur lose zusammen. Erstens der Vertrag: Er endet mit Ihrer Kündigung, die Sie selbst aussprechen müssen (§ 627 BGB). Zweitens die Vollmacht gegenüber dem Finanzamt: Sie erlischt nicht automatisch mit dem Vertrag, sondern wird gesondert widerrufen und neu erteilt – bis das im Vollmachtsdatenbank-Verfahren verarbeitet ist, gehen Bescheide weiter an die bisherige Kanzlei.

Drittens die Unterlagen: Belege, Verträge und Bescheide sind auf Verlangen herauszugeben (§ 66 Abs. 2 StBerG). Viertens die Daten: Buchungsstoff, Stammdaten und Anlagenverzeichnis sind kein Papier, sondern ein Datenbestand, dessen Überlassung eigens angefordert werden sollte. Wer nur kündigt und auf die Post wartet, bekommt erfahrungsgemäß Punkt drei, nicht Punkt vier.

Das Zurückbehaltungsrecht – wie weit es reicht

Sind Honorare offen, kann die bisherige Kanzlei die Herausgabe verweigern, bis sie befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Das Recht ist jedoch enger, als es zunächst klingt. Nach der Rechtsprechung dürfen Unterlagen nur zurückbehalten werden, soweit die Gebührenforderung aus derselben Tätigkeit stammt, in deren Zusammenhang die Unterlagen zur Kanzlei gelangt sind – eine offene Rechnung für die Lohnbuchhaltung trägt kein Zurückbehalten der Jahresabschlussunterlagen.

Hinzu kommt die Angemessenheitsgrenze: Unangemessen darf das Vorenthalten nicht sein (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Als unangemessen gilt es regelmäßig, wenn Ihnen dadurch die Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten unmöglich würde. Praktisch löst sich das meist ohne Streit, wenn die offene Rechnung vor der Kündigung beglichen oder wenigstens beziffert ist. Wir sehen uns die Konstellation vorher an, damit der Wechsel nicht an einer Formalie hängen bleibt.

Häufige Fragen

Was uns zum Kanzleiwechsel gefragt wird.

Wann können wir wechseln – gibt es Fristen?

Der Steuerberatungsvertrag ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Er lässt sich grundsätzlich jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Grund (§ 627 BGB), sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine Kündigung „zur Unzeit“ – etwa drei Tage vor Ablauf der Erklärungsfrist – kann allerdings Schadensersatz auslösen. Wir sehen uns Ihren Vertrag vorher an und bestimmen gemeinsam einen Zeitpunkt, an dem nichts offen steht.

Bekommen wir unsere Unterlagen vom bisherigen Berater heraus?

Ja. Alles, was die Kanzlei von Ihnen oder für Sie erhalten hat, ist auf Verlangen herauszugeben (§ 66 Abs. 2 StBerG) – Belege, Verträge, Kontoauszüge, Bescheide. Ausgenommen sind der Schriftwechsel mit Ihnen, Unterlagen, die Sie bereits haben, und interne Arbeitspapiere. Sind Honorare offen, kann die Herausgabe bis zur Zahlung verweigert werden (§ 66 Abs. 3 StBerG), und zwar nur wegen Gebühren aus derselben Angelegenheit, in deren Zusammenhang die Unterlagen zur Kanzlei gelangt sind. Unangemessen darf das Vorenthalten nicht sein.

Was passiert mit laufenden Fristen während des Wechsels?

Fristen laufen unverändert weiter, ein Beraterwechsel unterbricht sie nicht. Deshalb ist die Reihenfolge entscheidend: Zuerst wird die Vollmacht beim Finanzamt umgeschrieben, dann übernehmen wir die offenen Fristen in unsere Überwachung. Bis das eingetragen ist, gehen Bescheide und Anforderungen noch an die bisherige Kanzlei. In dieser Phase halten wir Rücksprache, damit nichts zwischen zwei Schreibtischen liegen bleibt.

Müssen wir die Kündigung selbst aussprechen?

Ja. Der Vertrag besteht zwischen Ihnen und der bisherigen Kanzlei, wir können ihn nicht für Sie beenden. Wir bereiten das Schreiben vor, Sie unterschreiben und senden es ab – schriftlich, damit der Zugang belegt ist. Üblich und hilfreich ist, im selben Schreiben die Herausgabe der Unterlagen und die Datenüberlassung anzufordern.

Gehen Daten verloren, wenn die andere Kanzlei nicht mit DATEV arbeitet?

Nein. Buchungsdaten, Sachkonten, Stammdaten und Anlagenspiegel lassen sich aus jedem gängigen System in einem auswertbaren Format übergeben; für steuerliche Zwecke gilt ohnehin die Pflicht zur maschinell auswertbaren Überlassung nach den GoBD. Aufwendiger wird es bei Auswertungen, die nur als PDF vorliegen. Was übernommen werden kann und was neu erfasst wird, klären wir vor dem Wechsel, nicht danach.

Wann im Jahr ist der beste Zeitpunkt für einen Wechsel?

Für die Finanzbuchhaltung ist der Beginn eines Wirtschaftsjahres am saubersten, weil dann keine Buchungen geteilt werden. Für die Lohnbuchhaltung ist es der 1. Januar: Jahreslohnkonten, Lohnsteuerbescheinigungen und Beitragsnachweise bleiben so in einer Hand. Ein Wechsel mitten im Jahr ist möglich und kommt häufig vor – er kostet nur etwas mehr Abstimmung.

Erst reden, dann entscheiden.

Das Erstgespräch verpflichtet zu nichts. Wenn wir nicht passen, sagen wir es – und Sie haben trotzdem eine Einschätzung Ihrer Situation.

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