Wann können wir wechseln – gibt es Fristen?
Der Steuerberatungsvertrag ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Er lässt sich grundsätzlich jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Grund (§ 627 BGB), sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Eine Kündigung „zur Unzeit“ – etwa drei Tage vor Ablauf der Erklärungsfrist – kann allerdings Schadensersatz auslösen. Wir sehen uns Ihren Vertrag vorher an und bestimmen gemeinsam einen Zeitpunkt, an dem nichts offen steht.
Bekommen wir unsere Unterlagen vom bisherigen Berater heraus?
Ja. Alles, was die Kanzlei von Ihnen oder für Sie erhalten hat, ist auf Verlangen herauszugeben (§ 66 Abs. 2 StBerG) – Belege, Verträge, Kontoauszüge, Bescheide. Ausgenommen sind der Schriftwechsel mit Ihnen, Unterlagen, die Sie bereits haben, und interne Arbeitspapiere. Sind Honorare offen, kann die Herausgabe bis zur Zahlung verweigert werden (§ 66 Abs. 3 StBerG), und zwar nur wegen Gebühren aus derselben Angelegenheit, in deren Zusammenhang die Unterlagen zur Kanzlei gelangt sind. Unangemessen darf das Vorenthalten nicht sein.
Was passiert mit laufenden Fristen während des Wechsels?
Fristen laufen unverändert weiter, ein Beraterwechsel unterbricht sie nicht. Deshalb ist die Reihenfolge entscheidend: Zuerst wird die Vollmacht beim Finanzamt umgeschrieben, dann übernehmen wir die offenen Fristen in unsere Überwachung. Bis das eingetragen ist, gehen Bescheide und Anforderungen noch an die bisherige Kanzlei. In dieser Phase halten wir Rücksprache, damit nichts zwischen zwei Schreibtischen liegen bleibt.
Müssen wir die Kündigung selbst aussprechen?
Ja. Der Vertrag besteht zwischen Ihnen und der bisherigen Kanzlei, wir können ihn nicht für Sie beenden. Wir bereiten das Schreiben vor, Sie unterschreiben und senden es ab – schriftlich, damit der Zugang belegt ist. Üblich und hilfreich ist, im selben Schreiben die Herausgabe der Unterlagen und die Datenüberlassung anzufordern.
Gehen Daten verloren, wenn die andere Kanzlei nicht mit DATEV arbeitet?
Nein. Buchungsdaten, Sachkonten, Stammdaten und Anlagenspiegel lassen sich aus jedem gängigen System in einem auswertbaren Format übergeben; für steuerliche Zwecke gilt ohnehin die Pflicht zur maschinell auswertbaren Überlassung nach den GoBD. Aufwendiger wird es bei Auswertungen, die nur als PDF vorliegen. Was übernommen werden kann und was neu erfasst wird, klären wir vor dem Wechsel, nicht danach.
Wann im Jahr ist der beste Zeitpunkt für einen Wechsel?
Für die Finanzbuchhaltung ist der Beginn eines Wirtschaftsjahres am saubersten, weil dann keine Buchungen geteilt werden. Für die Lohnbuchhaltung ist es der 1. Januar: Jahreslohnkonten, Lohnsteuerbescheinigungen und Beitragsnachweise bleiben so in einer Hand. Ein Wechsel mitten im Jahr ist möglich und kommt häufig vor – er kostet nur etwas mehr Abstimmung.