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§ 18 EStG · Freiberufler

Freiberuflich – steuerlich klar aufgestellt.

Architektur, Ingenieurwesen, Planung, Rechtsberatung und andere Freie Berufe unterliegen eigenen steuerlichen Regeln: freiberufliche Einkünfte, die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb und – bei den planenden Berufen – die Honorarabrechnung nach HOAI. Wir kennen die Besonderheiten der planenden und beratenden Freien Berufe.

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Wir halten Ihre Einkünfte freiberuflich.

Gewerbliche Umsätze färben in einer Sozietät auf alle Einkünfte ab (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Bundesfinanzhof lässt jedoch eine Bagatellgrenze zu: bis 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich höchstens 24.500 Euro im Jahr bleibt es bei der Freiberuflichkeit. Beide Grenzen gelten nebeneinander – wir behalten sie unterjährig im Blick, nicht erst im Jahresabschluss. Häufig ist es besser, gewerbliche Einkünfte direkt in einer separaten Gesellschaft zu führen.

Typische Fragestellungen

Freie Berufe genießen steuerliche Vorteile – die man schnell verlieren kann.

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Freiberuflich oder gewerblich?

Nur wer eigenverantwortlich und leitend tätig ist, bleibt freiberuflich – und damit gewerbesteuerfrei. Wir sichern die Abgrenzung ab.

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Droht die gewerbliche Abfärbung?

Schon geringe gewerbliche Umsätze können eine Sozietät insgesamt gewerblich „infizieren“ (§ 15 Abs. 3 EStG). Wir behalten die Grenze im Blick.

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EÜR oder Bilanz?

Freiberufler ermitteln den Gewinn regelmäßig per Einnahmenüberschussrechnung. Wir richten die Gewinnermittlung passend ein.

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Sozietät oder Einzelkanzlei?

Für Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Kammerberufe entscheidet die Kanzleiform über Haftung, Gewinnverteilung und Sozialversicherung – wir prüfen die passende Struktur.

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HOAI-Abschläge richtig abrechnen?

Bei planenden Berufen wirken Abschlagszahlungen, Teil- und Schlussrechnungen nach HOAI auf Umsatzsteuer und Liquidität – wir buchen sie sauber.

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Fremdgelder korrekt verwahrt?

Fremdgelder auf Anderkonten dürfen nicht mit dem eigenen Kanzleivermögen vermischt werden – wir sorgen für eine saubere buchhalterische Trennung nach § 43a BRAO.

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PartG mbB oder GmbH?

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung begrenzt das persönliche Haftungsrisiko – wir prüfen, ob sich der Wechsel für Ihre Sozzietät lohnt.

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Büroimmobilie privat oder betrieblich?

Wer ein Architekturbüro führt, baut häufig privat ein Immobilienportfolio als Altersvorsorge auf – mit eigenen Fragen zu AfA und Vermögenszuordnung.

Unsere Expertise

Steuerrecht der Freien Berufe.

Von der Einnahmenüberschussrechnung bis zur Rechtsformwahl – wir denken Kanzlei, Büro und Praxis vom Berufsrecht her.

01

§ 18 EStG – Freiberufliche Einkünfte

Katalogberufe wie Architektur, Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie ähnliche Tätigkeiten: Voraussetzungen der Freiberuflichkeit und die daraus folgende Gewerbesteuerfreiheit.

02

Abgrenzung freiberuflich / gewerblich

Eigenverantwortung, Stempeltheorie und die gewerbliche Abfärbung (§ 15 Abs. 3 EStG) – die entscheidende Weichenstellung für Sozietäten.

03

Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

Gewinnermittlung nach Zu- und Abfluss, Umsatzsteuer als durchlaufender Posten und digitale Belegerfassung.

04

HOAI-Honorare & Teilleistungen (bei planenden Berufen)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abschlägen, Teil- und Schlussrechnungen sowie periodengerechte Zuordnung über den Jahreswechsel – speziell in Architektur und Ingenieurwesen.

05

Rechtsform: PartG mbB & Sozietät

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Bürogemeinschaft oder Einzelpraxis – haftungs- und steueroptimal gestaltet.

06

Büroimmobilie & privates Immobilienportfolio

Die eigene Büroimmobilie im Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, dazu oft privates Mietvermögen als Altersvorsorge – wir denken beides zusammen.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Architektur & Freie Berufe.

Einnahmenüberschussrechnung

Laufende Gewinnermittlung per EÜR – digital erfasst, zeitnah ausgewertet und fristgerecht übermittelt.

Umsatzsteuer & Honorarabrechnung

USt-Voranmeldung, Behandlung von HOAI-Abschlägen und Teilleistungen sowie Reverse-Charge bei Auslandsbezug.

Abgrenzungsberatung

Prüfung und Sicherung des freiberuflichen Status – zur Vermeidung von Gewerbesteuer und gewerblicher Abfärbung.

Rechtsform- & Sozietätsberatung

Wahl und Gestaltung von PartG mbB, Bürogemeinschaft oder Einzelkanzlei mit Blick auf Haftung und Steuer.

Lohnbuchhaltung

Gehaltsabrechnung für angestellte Mitarbeitende und freie Projektpartner – korrekt und fristgerecht.

Jahresabschluss & Steuererklärung

Gewinnermittlung und sämtliche Steuererklärungen – prüfungssicher und pünktlich.

Im Detail

Wovon der freiberufliche Status abhängt – und was daran hängt.

Von der Eigenverantwortlichkeit über Abfärbung und Gewinnermittlung bis zur Übergabe der Praxis.

Freiberuflich ist, wer leitend und eigenverantwortlich arbeitet

Die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – darunter Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsanwaltschaft und Steuerberatung – erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen deshalb nicht der Gewerbesteuer. Der Status hängt aber nicht am Berufsabschluss, sondern an der Art der Tätigkeit: Fachlich vorgebildete Kräfte dürfen mitarbeiten, solange die Leistung leitend und eigenverantwortlich erbracht wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Rechtsprechung verlangt, dass jedes einzelne Projekt fachlich durchdrungen und verantwortet wird.

Praktisch entscheidet sich das an der Bürogröße. Wer zwei angestellte Personen fachlich anleitet und jeden Entwurf prüft, erfüllt die Voraussetzung. Wer fünfzehn beschäftigt, die Projekte selbständig abwickeln, und selbst nur noch akquiriert und abzeichnet, erfüllt sie nicht mehr – dann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, mit Gewerbesteuerpflicht ab dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Wir prüfen die Organisation des Büros deshalb mit, wenn es wächst, und nicht erst, wenn die Betriebsprüfung danach fragt.

Die Abfärbung trifft alles – aber erst oberhalb zweier Grenzen

Erzielt eine Personengesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Umsätze, gelten sämtliche Einkünfte als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Typische Auslöser im Planungsbereich sind der Verkauf von Bauteilen oder Software, Provisionen für vermittelte Aufträge und die Bauträgertätigkeit. Der Bundesfinanzhof hat 2014 eine Bagatellgrenze anerkannt: Bleiben die gewerblichen Nettoumsätze unter 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich unter 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum, bleibt es bei den freiberuflichen Einkünften.

Beide Grenzen gelten nebeneinander, nicht wahlweise – ein Büro mit 2 Millionen Euro Umsatz reißt die absolute Grenze bereits bei 24.501 Euro gewerblichem Umsatz, obwohl das nur 1,2 Prozent sind. Tritt die Abfärbung ein, wird der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig, abzüglich des Freibetrags von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Belastung selbst bleibt durch die Anrechnung des Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) bei üblichen Hebesätzen überschaubar; hinzu kommen jedoch Gewerbesteuererklärung, Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten und der Wegfall der Vereinfachungen bei der Gewinnermittlung. Sauberer ist, den gewerblichen Teil vorher in eine eigene Schwestergesellschaft zu legen.

Einnahmenüberschussrechnung und Ist-Besteuerung sichern Liquidität

Freiberufliche Einkünfte lösen keine handelsrechtliche Buchführungspflicht aus. Der Gewinn darf deshalb unabhängig von Umsatz und Gewinnhöhe durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Maßgeblich ist der tatsächliche Zu- und Abfluss (§ 11 EStG): Was im Dezember in Rechnung gestellt und im Januar bezahlt wird, gehört ins Folgejahr. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel gilt die Ausnahme – sie werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Dazu kommt ein zweiter, oft ungenutzter Vorteil. Wer freiberufliche Einkünfte erzielt und nicht buchführungspflichtig ist, kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen – ohne die Umsatzgrenze, die für andere gilt (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Die Umsatzsteuer entsteht dann erst mit dem Zahlungseingang statt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung. Bei öffentlichen Auftraggebern mit Zahlungszielen von 60 Tagen und darüber verschiebt das die Zahlungslast um ein bis zwei Voranmeldungszeiträume nach hinten. Der Antrag wirkt nicht rückwirkend, sondern ab dem Zeitraum, für den er gestellt wird.

HOAI-Abschläge, Teilleistungen und der Jahreswechsel

In den planenden Berufen wird nach Leistungsphasen abgerechnet, und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sieht dafür Abschlagszahlungen vor. Umsatzsteuerlich ist zu unterscheiden: Bei der Sollversteuerung entsteht die Steuer auf Anzahlungen bereits mit deren Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), nicht erst mit der Schlussrechnung. Wird über eine abgeschlossene Leistungsphase abgerechnet und ist sie wirtschaftlich teilbar und abgenommen, liegt eine Teilleistung vor – sie wird umsatzsteuerlich wie eine eigenständige Leistung behandelt.

Die Schlussrechnung muss die vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen absetzen (§ 14 Abs. 5 UStG). Unterbleibt das, wird die Steuer doppelt geschuldet, bis die Rechnung berichtigt ist. Ertragsteuerlich stellt sich beim Jahreswechsel die zweite Frage: Bei der Einnahmenüberschussrechnung zählt allein der Zufluss, bei bilanzierenden Büros dagegen der Leistungsfortschritt – unfertige Leistungen sind dann zu aktivieren. Wir klären die Zuordnung, bevor die Schlussrechnung geschrieben ist, nicht danach.

PartG mbB: Haftung begrenzen, ohne die Rechtsform zu wechseln

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschränkt die Haftung für fehlerhafte Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG). Für alles außerhalb der Berufsausübung – Miete, Darlehen, Arbeitsverhältnisse – haften die Partner unverändert persönlich und gesamtschuldnerisch. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung in der vom Berufsrecht vorgeschriebenen Höhe: bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall (§ 51a BRAO), bei Architektur und Ingenieurwesen nach dem jeweiligen Landesrecht.

Steuerlich ist der Wechsel unauffällig, und genau das ist der Vorteil: Die Einkünfte bleiben freiberuflich, werden weiter einheitlich und gesondert festgestellt, und es entsteht keine Körperschaftsteuer. Gegenüber einer GmbH bleibt die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung möglich, und Entnahmen lösen keine Kapitalertragsteuer aus. Der Preis ist die höhere Versicherungsprämie – bei mehreren Partnern in aller Regel geringer als die laufenden Kosten einer Kapitalgesellschaft.

Übergabe der Praxis: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Wird die freiberufliche Tätigkeit veräußert oder aufgegeben, entsteht ein Veräußerungsgewinn, der begünstigt besteuert wird. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG); er wird gekürzt, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und ist im Leben nur einmal zu gewähren. Unabhängig davon greift die Fünftelregelung, alternativ auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (§ 34 Abs. 3 EStG) – ebenfalls einmalig und ab 55.

Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird; wer unmittelbar weiterarbeitet, verliert sie. Bei Sozietäten kommt hinzu, dass der Mandanten- oder Auftraggeberstamm den wesentlichen Wert ausmacht und übertragen werden muss – ein gleitender Übergang über zwei bis drei Jahre ist üblich und muss vertraglich so ausgestaltet werden, dass er die Begünstigung nicht gefährdet. Diese Fragen entscheiden sich Jahre vor der Übergabe, nicht im Übergabejahr.

Häufige Fragen

Was uns Freiberuflerinnen und Freiberufler fragen.

Wann bleibe ich freiberuflich und wann werde ich gewerblich?

Freiberuflich bleibt, wer aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Fachkräfte dürfen mitarbeiten, solange die Arbeit den „Stempel der Persönlichkeit" der Berufsträgerin oder des Berufsträgers trägt – jedes Projekt muss also fachlich durchdrungen und verantwortet werden. Wer nur noch organisiert und Ergebnisse abzeichnet, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wird gewerbesteuerpflichtig.

Was ist die gewerbliche Abfärbung und ab wann greift sie?

Erzielt eine Personengesellschaft neben ihren freiberuflichen auch gewerbliche Umsätze, gelten die gesamten Einkünfte als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Bundesfinanzhof hat dafür 2014 eine Bagatellgrenze gezogen: Solange die gewerblichen Nettoumsätze 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Jahr nicht übersteigen, bleibt es bei den freiberuflichen Einkünften. Beide Grenzen müssen eingehalten werden – wird eine überschritten, färbt der gewerbliche Teil auf alles ab.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer, wenn die Abfärbung eintritt?

Die Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag abzüglich eines Freibetrags von 24.500 Euro für Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Darauf entfällt die Steuermesszahl von 3,5 Prozent und der Hebesatz der Gemeinde. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer in Höhe des Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG); bis zu einem Hebesatz von etwa 400 Prozent bleibt die Mehrbelastung dadurch gering. Der Aufwand für Erklärung und Buchführung entsteht dennoch.

Darf ich meinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln?

Ja. Freiberufliche Einkünfte unterliegen keiner Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch, deshalb genügt die Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von Höhe des Gewinns oder Umsatzes (§ 4 Abs. 3 EStG). Maßgeblich ist der Zufluss und Abfluss der Zahlungen (§ 11 EStG), mit einer Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Beträge rund um den Jahreswechsel: Wer innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem 31. Dezember zahlt oder vereinnahmt, ordnet den Betrag dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu.

Muss ich die Umsatzsteuer abführen, bevor die Rechnung bezahlt ist?

Nicht, wenn die Ist-Besteuerung beantragt ist. Wer freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt und nicht buchführungspflichtig ist, kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unabhängig von der Umsatzhöhe beantragen (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Die Umsatzsteuer entsteht dann erst mit dem Zahlungseingang. Bei der Sollversteuerung wäre sie bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung fällig – bei langen Zahlungszielen ein spürbarer Unterschied.

Was bringt die PartG mbB gegenüber der klassischen Sozietät?

Sie begrenzt die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG); für Verbindlichkeiten außerhalb der Berufsausübung, etwa Mieten oder Darlehen, haften die Partner weiterhin persönlich. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung in der vom jeweiligen Berufsrecht vorgeschriebenen Höhe – bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall (§ 51a BRAO), bei Architektur und Ingenieurwesen nach Landesrecht. Steuerlich ändert sich nichts: Die Einkünfte bleiben freiberuflich und werden einheitlich und gesondert festgestellt.

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