Freiberuflich ist, wer leitend und eigenverantwortlich arbeitet
Die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG – darunter Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsanwaltschaft und Steuerberatung – erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen deshalb nicht der Gewerbesteuer. Der Status hängt aber nicht am Berufsabschluss, sondern an der Art der Tätigkeit: Fachlich vorgebildete Kräfte dürfen mitarbeiten, solange die Leistung leitend und eigenverantwortlich erbracht wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Rechtsprechung verlangt, dass jedes einzelne Projekt fachlich durchdrungen und verantwortet wird.
Praktisch entscheidet sich das an der Bürogröße. Wer zwei angestellte Personen fachlich anleitet und jeden Entwurf prüft, erfüllt die Voraussetzung. Wer fünfzehn beschäftigt, die Projekte selbständig abwickeln, und selbst nur noch akquiriert und abzeichnet, erfüllt sie nicht mehr – dann liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, mit Gewerbesteuerpflicht ab dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Wir prüfen die Organisation des Büros deshalb mit, wenn es wächst, und nicht erst, wenn die Betriebsprüfung danach fragt.
Die Abfärbung trifft alles – aber erst oberhalb zweier Grenzen
Erzielt eine Personengesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Umsätze, gelten sämtliche Einkünfte als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Typische Auslöser im Planungsbereich sind der Verkauf von Bauteilen oder Software, Provisionen für vermittelte Aufträge und die Bauträgertätigkeit. Der Bundesfinanzhof hat 2014 eine Bagatellgrenze anerkannt: Bleiben die gewerblichen Nettoumsätze unter 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich unter 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum, bleibt es bei den freiberuflichen Einkünften.
Beide Grenzen gelten nebeneinander, nicht wahlweise – ein Büro mit 2 Millionen Euro Umsatz reißt die absolute Grenze bereits bei 24.501 Euro gewerblichem Umsatz, obwohl das nur 1,2 Prozent sind. Tritt die Abfärbung ein, wird der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig, abzüglich des Freibetrags von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Belastung selbst bleibt durch die Anrechnung des Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) bei üblichen Hebesätzen überschaubar; hinzu kommen jedoch Gewerbesteuererklärung, Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten und der Wegfall der Vereinfachungen bei der Gewinnermittlung. Sauberer ist, den gewerblichen Teil vorher in eine eigene Schwestergesellschaft zu legen.
Einnahmenüberschussrechnung und Ist-Besteuerung sichern Liquidität
Freiberufliche Einkünfte lösen keine handelsrechtliche Buchführungspflicht aus. Der Gewinn darf deshalb unabhängig von Umsatz und Gewinnhöhe durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Maßgeblich ist der tatsächliche Zu- und Abfluss (§ 11 EStG): Was im Dezember in Rechnung gestellt und im Januar bezahlt wird, gehört ins Folgejahr. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel gilt die Ausnahme – sie werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Dazu kommt ein zweiter, oft ungenutzter Vorteil. Wer freiberufliche Einkünfte erzielt und nicht buchführungspflichtig ist, kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen – ohne die Umsatzgrenze, die für andere gilt (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Die Umsatzsteuer entsteht dann erst mit dem Zahlungseingang statt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung. Bei öffentlichen Auftraggebern mit Zahlungszielen von 60 Tagen und darüber verschiebt das die Zahlungslast um ein bis zwei Voranmeldungszeiträume nach hinten. Der Antrag wirkt nicht rückwirkend, sondern ab dem Zeitraum, für den er gestellt wird.
HOAI-Abschläge, Teilleistungen und der Jahreswechsel
In den planenden Berufen wird nach Leistungsphasen abgerechnet, und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sieht dafür Abschlagszahlungen vor. Umsatzsteuerlich ist zu unterscheiden: Bei der Sollversteuerung entsteht die Steuer auf Anzahlungen bereits mit deren Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), nicht erst mit der Schlussrechnung. Wird über eine abgeschlossene Leistungsphase abgerechnet und ist sie wirtschaftlich teilbar und abgenommen, liegt eine Teilleistung vor – sie wird umsatzsteuerlich wie eine eigenständige Leistung behandelt.
Die Schlussrechnung muss die vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen absetzen (§ 14 Abs. 5 UStG). Unterbleibt das, wird die Steuer doppelt geschuldet, bis die Rechnung berichtigt ist. Ertragsteuerlich stellt sich beim Jahreswechsel die zweite Frage: Bei der Einnahmenüberschussrechnung zählt allein der Zufluss, bei bilanzierenden Büros dagegen der Leistungsfortschritt – unfertige Leistungen sind dann zu aktivieren. Wir klären die Zuordnung, bevor die Schlussrechnung geschrieben ist, nicht danach.
PartG mbB: Haftung begrenzen, ohne die Rechtsform zu wechseln
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschränkt die Haftung für fehlerhafte Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG). Für alles außerhalb der Berufsausübung – Miete, Darlehen, Arbeitsverhältnisse – haften die Partner unverändert persönlich und gesamtschuldnerisch. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung in der vom Berufsrecht vorgeschriebenen Höhe: bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 2,5 Millionen Euro je Versicherungsfall (§ 51a BRAO), bei Architektur und Ingenieurwesen nach dem jeweiligen Landesrecht.
Steuerlich ist der Wechsel unauffällig, und genau das ist der Vorteil: Die Einkünfte bleiben freiberuflich, werden weiter einheitlich und gesondert festgestellt, und es entsteht keine Körperschaftsteuer. Gegenüber einer GmbH bleibt die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung möglich, und Entnahmen lösen keine Kapitalertragsteuer aus. Der Preis ist die höhere Versicherungsprämie – bei mehreren Partnern in aller Regel geringer als die laufenden Kosten einer Kapitalgesellschaft.
Übergabe der Praxis: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz
Wird die freiberufliche Tätigkeit veräußert oder aufgegeben, entsteht ein Veräußerungsgewinn, der begünstigt besteuert wird. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG); er wird gekürzt, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und ist im Leben nur einmal zu gewähren. Unabhängig davon greift die Fünftelregelung, alternativ auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (§ 34 Abs. 3 EStG) – ebenfalls einmalig und ab 55.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird; wer unmittelbar weiterarbeitet, verliert sie. Bei Sozietäten kommt hinzu, dass der Mandanten- oder Auftraggeberstamm den wesentlichen Wert ausmacht und übertragen werden muss – ein gleitender Übergang über zwei bis drei Jahre ist üblich und muss vertraglich so ausgestaltet werden, dass er die Begünstigung nicht gefährdet. Diese Fragen entscheiden sich Jahre vor der Übergabe, nicht im Übergabejahr.