Zum Inhalt springen
Startseite / Branchen / Gesundheit & Gesundheitswirtschaft
Heilberufe · Handwerk · Apotheken

Gesund wirtschaften – steuerlich sicher.

Heilberufe, Gesundheitshandwerk, Apotheken und medizinische Einrichtungen folgen jeweils eigenen steuerlichen Regeln – von der Umsatzsteuerbefreiung der Heilbehandlung bis zur gewerblichen Warenwirtschaft. Wir kennen die gesamte Bandbreite der Gesundheitswirtschaft.

Kostenlose Erstberatung Alle Branchen
Ärztin und Steuerberater im Gespräch am Empfang einer modernen Praxis – Gesundheit & Gesundheitswirtschaft
Wissensvorsprung
0 %, 7 %
oder 19 %

Wir sortieren nach Leistung, nicht nach Branche.

Die Heilbehandlung ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG), Hilfsmittel der Anlage 2 tragen 7 Prozent, alles Übrige 19. Diese drei Wege verlaufen nicht entlang der Branchengrenzen, sondern quer durch die Betriebe: Die Praxis behandelt steuerfrei und verkauft daneben zu 19 Prozent, das Hörsystem trägt 7 Prozent und die Brille 19. Entscheidend ist die einzelne Leistung.

Vier Bereiche

Eine Branche – vier steuerliche Welten.

Wählen Sie Ihren Bereich – wir ordnen die Beratung sofort nach der passenden steuerlichen Logik.

Heilberufe

Heilberufe

MVZ-GmbH oder Einzelpraxis – und was passiert, wenn Sie die Praxisimmobilie selbst besitzen?

Zu Ihrer Situation →
Gesundheitshandwerk

Gesundheitshandwerk

Optik, Hörakustik, Orthopädietechnik: Wo genau verläuft die Grenze zwischen steuerfreier Kassenversorgung und Verkauf?

Zu Ihrer Situation →
Apotheken

Apotheken

Rezeptabrechnung, Fremdbesitzverbot und Rabattverträge – eine Warenwirtschaft mit eigenem Recht.

Zu Ihrer Situation →
Einrichtungen & Versorgungszentren

Einrichtungen & Versorgungszentren

MVZ, Kliniken, Reha: Welche Trägerform passt – und gehört die Immobilie in eine eigene Gesellschaft?

Zu Ihrer Situation →

Ambulante Pflege und Tagespflege betreuen wir als eigenen Bereich – dort führen wir Steuerberatung, Abrechnung und IT zusätzlich im Verbund smartcare.tax zusammen.

Im Detail

Eine Branche, drei umsatzsteuerliche Wege und zwei Einkunftsarten.

Was Praxis, Apotheke, Handwerk und Einrichtung trennt – und wo sie in denselben Fragen zusammenlaufen.

Drei umsatzsteuerliche Wege, oft im selben Haus

Die Gesundheitswirtschaft kennt nicht einen umsatzsteuerlichen Status, sondern drei. Steuerfrei ist die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, wenn sie von den in der Vorschrift genannten Berufen oder Einrichtungen erbracht wird (§ 4 Nr. 14 UStG) – sie muss der Diagnose, Behandlung oder Linderung dienen. Mit 7 Prozent werden die Warengruppen der Anlage 2 abgerechnet, darunter Körperersatzstücke, orthopädische Vorrichtungen und Schwerhörigengeräte nach Nummer 52. Alles Übrige trägt den Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Diese drei Wege verlaufen nicht entlang der Branchengrenzen, sondern quer durch die Betriebe. Die Arztpraxis behandelt steuerfrei und verkauft daneben Selbstzahlerleistungen ohne medizinische Indikation zu 19 Prozent. Die Apotheke rechnet Arzneimittel mit 19 Prozent ab und Diätetika mit 7. Das Gesundheitshandwerk liefert Hörgeräte mit 7 Prozent und Brillen mit 19. Wer nach Branche sortiert, liegt falsch; entscheidend ist die einzelne Leistung.

Freiberuflich oder gewerblich – die zweite Trennlinie

Ärztliche, zahnärztliche und therapeutische Tätigkeit gehört zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Status hängt aber an der Art der Tätigkeit, nicht am Beruf: Er bleibt nur bestehen, solange leitend und eigenverantwortlich gearbeitet wird. Apotheken und Gesundheitshandwerk erzielen dagegen von vornherein Einkünfte aus Gewerbebetrieb – bei der Apotheke schon deshalb, weil das Apothekengesetz die Rechtsform auf natürliche Personen und Apothekergesellschaften beschränkt (§ 8 ApoG).

Für Personengesellschaften kommt die Abfärbung hinzu: Erzielt eine Gemeinschaftspraxis neben den freiberuflichen auch gewerbliche Umsätze, gelten alle Einkünfte als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Rechtsprechung lässt eine Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Jahr zu; beide Grenzen gelten nebeneinander. Der Verkauf von Nahrungsergänzung, Kosmetik oder Kontaktlinsen ist der häufigste Auslöser – und lässt sich vermeiden, indem der gewerbliche Teil in eine eigene Gesellschaft gelegt wird.

Die Gewerbesteuerbefreiung gilt für Einrichtungen, nicht für Betriebe

Unabhängig von der Einkunftsart befreit § 3 Nr. 20 GewStG bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer: Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen der ambulanten und intensivpflegerischen Versorgung. Voraussetzung ist jeweils eine Mindestquote von Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten oder Sozialhilfeträgern im vorangegangenen Jahr.

Die Aufzählung ist abschließend, und das ist der Punkt, an dem viele Strukturen anders ausfallen als erwartet: Ein medizinisches Versorgungszentrum steht nicht darin. Als GmbH trägt es Körperschaftsteuer und daneben die volle Gewerbesteuer, zusammen rund 30 Prozent auf den einbehaltenen Gewinn. Dieselbe Versorgung, erbracht in einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, bleibt freiberuflich und gewerbesteuerfrei. Die Entscheidung fällt trotzdem oft für das MVZ – wegen der Anstellungs- und Zulassungsmöglichkeiten – aber sie sollte in Kenntnis des Unterschieds fallen.

Kooperationen: Was vergütet wird, muss eine Leistung sein

Zuweiserverträge, Konsiliarvereinbarungen, Apothekenkooperationen, Versorgungsverträge im Hilfsmittelbereich: Die Gesundheitswirtschaft arbeitet in Netzwerken, und deren vertragliche Ausgestaltung hat unmittelbare steuerliche Folgen. Die berufsrechtliche Grenze ist eindeutig: Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten sind unzulässig und strafbewehrt (§ 31 MBO-Ä, §§ 299a, 299b StGB).

Steuerlich schlägt das durch, weil eine Zahlung auf einen nichtigen Vertrag keine Betriebsausgabe ist – und weil sie beim Empfänger gleichwohl als Betriebseinnahme erfasst wird. Tragfähig sind nur Vereinbarungen, die eine tatsächlich erbrachte Leistung zu fremdüblichen Bedingungen vergüten: nach Zeitaufwand, nach durchgeführter Diagnostik, nach überlassener Fläche und Ausstattung. Die zweite Frage jedes Kooperationsvertrags betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beteiligten; sie entscheidet über Lohnsteuer und Beiträge und ist der häufigste Streitpunkt in der Prüfung.

Digitale Pflichten gelten unabhängig von der Steuerfreiheit

Wer bar kassiert, unterliegt der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 AO); elektronische Kassensysteme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a AO) und sind seit dem 1. Januar 2025 dem Finanzamt elektronisch zu melden. Wer Belege digital erfasst und Papier vernichtet, braucht eine Verfahrensdokumentation als Nachweis, dass die Aufzeichnungen vollständig und unverändert sind. Beides hängt nicht daran, ob die Umsätze steuerfrei sind.

Für die E-Rechnung gilt dasselbe Prinzip: Empfangen und verarbeiten muss jedes inländische Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 – auch eine Praxis, die selbst keine E-Rechnung versenden wird, weil ihre Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sind. Die Versandpflicht greift ab 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 2028 für alle übrigen; sie betrifft nur Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Für Apotheken, Gesundheitshandwerk und größere Einrichtungen heißt das: Sie sind vollständig betroffen. Für die Einzelpraxis heißt es meist: empfangen ja, versenden nein.

Wo die Bereiche zusammenlaufen

Die vier Bereiche sind steuerlich verschieden, treffen sich aber regelmäßig in denselben Fragen. Die Immobilie hinter dem Betrieb führt in Praxis, Apotheke, Ladengeschäft und Klinik gleichermaßen zur Betriebsaufspaltung, sobald sie privat gehalten und an den eigenen Betrieb vermietet wird – mit demselben Risiko bei der späteren Trennung: aufgedeckte stille Reserven ohne Geldzufluss.

Auch die Übergabe folgt überall denselben Regeln – Freibetrag von 45.000 Euro ab 55 Jahren (§ 16 Abs. 4 EStG), wahlweise ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG), jeweils einmal im Leben und nur, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Vorgang übergehen. Was sich unterscheidet, ist der Vorlauf: Die Apothekenerlaubnis ist personengebunden, die vertragsärztliche Zulassung wird ausgeschrieben, der Handwerksbetrieb braucht eine Betriebsleitung mit Meisterprüfung. Drei bis fünf Jahre sind für keinen dieser Wege zu viel.

Häufige Fragen

Was uns aus der Gesundheitswirtschaft gefragt wird.

Sind Leistungen im Gesundheitswesen umsatzsteuerfrei?

Nur die Heilbehandlung, und nur wenn sie von den in der Vorschrift genannten Berufen oder Einrichtungen erbracht wird (§ 4 Nr. 14 UStG). Sie muss der Diagnose, Behandlung oder Linderung einer Krankheit dienen; ein medizinischer Zusammenhang allein genügt nicht. Wer Hilfsmittel liefert, verkauft Waren – Apotheken und das Gesundheitshandwerk rechnen deshalb mit 19 oder 7 Prozent ab. Innerhalb einer Praxis können alle drei Fälle nebeneinander vorkommen.

Wann wird eine ärztliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig?

Wenn sie nicht mehr leitend und eigenverantwortlich ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder wenn eine Personengesellschaft neben freiberuflichen auch gewerbliche Umsätze erzielt und damit die Abfärbung auslöst (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Für die Abfärbung gilt eine Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich 24.500 Euro im Jahr. Unabhängig davon sind Kapitalgesellschaften stets gewerbesteuerpflichtig – ein MVZ in der Rechtsform der GmbH also auch dann, wenn ausschließlich ärztlich behandelt wird.

Welche Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit?

Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen ambulanter und intensivpflegerischer Versorgung, jeweils unter der Voraussetzung einer Mindestquote von Leistungen an gesetzlich Versicherte oder Sozialhilfeträger (§ 3 Nr. 20 GewStG). Medizinische Versorgungszentren, Apotheken und Betriebe des Gesundheitshandwerks fallen nicht darunter.

Was ist bei Kooperationsverträgen im Gesundheitswesen zu beachten?

Vorteile für die Zuweisung von Patienten sind berufsrechtlich unzulässig und strafbewehrt (§ 31 MBO-Ä, §§ 299a, 299b StGB). Ein Vertrag, der eine Vergütung an die Zahl vermittelter Fälle knüpft, ist nichtig – und eine Zahlung darauf ist keine Betriebsausgabe. Zulässig ist die Vergütung tatsächlich erbrachter Leistungen zu fremdüblichen Bedingungen: nach Zeitaufwand, nach erbrachter Diagnostik oder nach überlassener Fläche und Ausstattung. Die zweite Frage jedes Kooperationsvertrags ist der sozialversicherungsrechtliche Status der beteiligten Personen.

Brauchen Praxen und Betriebe im Gesundheitswesen eine Verfahrensdokumentation?

Wer Belege digital erfasst, Papier nach dem Einscannen vernichtet oder ein elektronisches Kassensystem einsetzt, braucht sie – sie ist der Nachweis, dass die Aufzeichnungen vollständig und unverändert sind. Elektronische Kassensysteme benötigen zusätzlich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a AO) und sind seit dem 1. Januar 2025 dem Finanzamt elektronisch zu melden. Betroffen sind vor allem Apotheken und das Gesundheitshandwerk mit Ladengeschäft, zunehmend aber auch Praxen mit Selbstzahlerleistungen.

Was ändert die E-Rechnung für Praxen und Einrichtungen?

Empfangen und verarbeiten muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025 – auch eine Praxis mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Die Pflicht zum Versand greift gestaffelt: ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle übrigen. Sie betrifft nur Umsätze zwischen inländischen Unternehmen; Rechnungen an Privatpersonen sowie nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen bleiben ausgenommen. Für eine Praxis heißt das in der Regel: empfangen ja, versenden meist nicht.

Sie versorgen – die Steuer übernehmen wir.

Kostenlose Erstberatung – kein Verkaufsgespräch, sondern ein echtes Fachgespräch über Ihre Situation.

Termin anfragen Zurück zur Startseite