Im Detail
Vier Felder, in denen der grenzüberschreitende Handel eigene Regeln hat.
OSS, Lagerorte, Marktplätze und Schnittstellen greifen ineinander. Wir ordnen sie hier so ein, wie sie im Tagesgeschäft zusammenwirken.
Der One-Stop-Shop meldet, er registriert nicht
Die Schwelle von 10.000 Euro gilt für alle Fernverkäufe an Privatpersonen im übrigen EU-Gebiet zusammen mit den digitalen B2C-Leistungen – als ein Gesamtbetrag über alle Länder, nicht je Land. Wird sie überschritten, gilt ab diesem Umsatz das Bestimmungslandprinzip: Es fällt der Steuersatz des Landes an, in dem die Kundschaft sitzt. Über den One-Stop-Shop melden Sie diese Umsätze quartalsweise gebündelt beim Bundeszentralamt für Steuern, statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens deckt der OSS nur Lieferungen ab, die im Inland beginnen – liegt die Ware bereits im Ausland, greift er nicht. Zweitens gibt es im OSS keinen Vorsteuerabzug: Ausländische Vorsteuer aus Lager-, Logistik- oder Werbekosten holen Sie ausschließlich über das Vorsteuervergütungsverfahren zurück, mit eigenen Fristen. Wer beides nicht trennt, meldet richtig und verschenkt trotzdem Geld.
Ein Warenlager im Ausland begründet eine eigene Registrierungspflicht
Sobald Sie eigene Ware in ein Lager in einem anderen EU-Staat bringen, ist das ein innergemeinschaftliches Verbringen: eine umsatzsteuerfreie Lieferung im Abgangsland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland – an sich selbst. Damit entsteht dort eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht mit laufenden Voranmeldungen, dazu die Zusammenfassende Meldung im Inland und bei Überschreiten der Schwellenwerte die Intrastat-Meldung.
Praktisch relevant wird das bei Fulfillment-Programmen. Wer bei Amazon das paneuropäische Programm oder das Mitteleuropa-Programm aktiviert, gibt die Lagerorte aus der Hand: Die Plattform verteilt die Ware eigenständig auf Lager in Polen, Tschechien, Frankreich, Italien oder Spanien. Jedes zugeschaltete Land ist eine Registrierung mehr. Wir prüfen vor der Aktivierung, welche Länder sich rechnen, und melden die übrigen ab.
Marktplätze haften – und geben den Druck an Sie weiter
Betreiber elektronischer Marktplätze haften für die Umsatzsteuer der über sie abgewickelten Umsätze (§ 25e UStG). Von der Haftung befreit sind sie, wenn sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die steuerliche Erfassung ihrer Händler aufzeichnen (§ 22f UStG). Deshalb fordern die Plattformen diese Nachweise ein und sperren Konten, sobald sie fehlen oder auslaufen – nicht aus Strenge, sondern weil sie sonst selbst einstehen müssen.
Hinzu kommt die fiktive Lieferkette: Bei Händlern aus dem Drittland und bei eingeführten Sendungen bis 150 Euro Sachwert behandelt das Gesetz die Plattform so, als hätte sie die Ware selbst erworben und weiterverkauft (§ 3 Abs. 3a UStG). Der Händler erbringt dann eine Lieferung an die Plattform, die Plattform schuldet die Umsatzsteuer gegenüber der Endkundschaft. Für die eigene Rechnungsstellung und die Voranmeldung ändert das alles – wir ordnen jede Vertriebskonstellation vorab zu.
Die Schnittstelle ist Teil der Buchführung, nicht nur Technik
Bestell-, Marktplatz- und Zahlungsdaten sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig. Jeder Verkauf ist einzeln, vollständig und unveränderbar festzuhalten, und der Weg vom Datensatz im Shop über den Zahlungsdienstleister bis zur Buchung muss für die Betriebsprüfung nachvollziehbar sein. Verlangt wird dafür eine Verfahrensdokumentation, die Systeme, Schnittstellen und Kontrollen beschreibt.
Wir richten die Übergabe aus Shop- und Marktplatzsystemen in die Buchhaltung so ein, dass Erlöse nach Ländern und Steuersätzen getrennt ankommen, Gebühren und Rückbuchungen der Zahlungsdienstleister sauber zugeordnet werden und die OSS-Meldung ohne Nacharbeit aus den Zahlen entsteht. Die zugehörige Dokumentation erstellen wir mit – dazu gibt es bei uns ein eigenes Angebot.