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OSS · Fernverkauf · § 25e UStG

Grenzenlos verkaufen, steuerlich sicher.

Wer online über Grenzen verkauft, bewegt sich in einem der komplexesten Felder der Umsatzsteuer: EU-Fernverkauf, OSS-Verfahren, Marktplatzhaftung und ausländische Registrierungen. Wir behalten den grenzüberschreitenden Warenstrom im Griff.

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Versandlager mit Paketen und Laptop – Onlinehandel
Typische Fragestellungen

Lagerort, Umsatzhöhe und Vertriebsweg entscheiden, wo Umsatzsteuer anfällt.

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Greift das OSS-Verfahren für mich?

Der One-Stop-Shop meldet EU-weite B2C-Umsätze zentral über eine Erklärung. Wir prüfen, ob und wie Sie ihn nutzen.

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Ist die Lieferschwelle überschritten?

Ab 10.000 € EU-weitem Fernverkauf gilt der Steuersatz des Bestimmungslandes. Die Schwelle zählt über alle Länder zusammen – wir überwachen sie.

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Was verlangt der Marktplatz von mir?

Plattformen haften für die Umsatzsteuer ihrer Händler (§ 25e UStG) und fordern deshalb Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und steuerliche Erfassung an. Wir halten die Nachweise aktuell.

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Wo muss ich mich registrieren?

Lagert Ware im Ausland (z. B. Amazon FBA), entsteht dort eine USt-Registrierungspflicht. Wir organisieren die Anmeldungen.

Unsere Expertise

Umsatzsteuer im E-Commerce.

Vom OSS-Verfahren bis zur Marktplatzhaftung – wir ordnen jeden Warenstrom umsatzsteuerlich zu.

01

OSS – One-Stop-Shop

Zentrale Meldung aller EU-Fernverkäufe über das BZSt-Portal: Registrierung, quartalsweise Erklärung und korrekte Ländersteuersätze.

02

EU-Fernverkauf & Lieferschwelle

Ab 10.000 € Gesamtumsatz gilt das Bestimmungslandprinzip – wir überwachen die Schwelle und die richtige Steuerzuordnung.

03

Plattformhaftung (§ 25e UStG)

Marktplätze haften für die Umsatzsteuer ihrer Händler. Wir sorgen für korrekte Daten, Bescheinigungen und Rechnungsvermerke.

04

USt-Registrierungen im Ausland

Bei Warenlagern im EU-Ausland (Amazon FBA, Fulfillment) entstehen lokale Registrierungs- und Erklärungspflichten – wir koordinieren sie.

05

Einfuhrumsatzsteuer & IOSS

Import aus Drittländern, Einfuhrumsatzsteuer und das Import-One-Stop-Shop-Verfahren für Sendungen bis 150 €.

06

Schnittstellen & GoBD

Übergabe aus Shop-, Marktplatz- und Zahlungssystemen in die Buchhaltung – einzeln aufgezeichnet, unveränderbar und mit Verfahrensdokumentation.

Was wir für Sie tun

Unsere Leistungen für Onlinehandel.

Finanzbuchhaltung & Schnittstellen

Automatisierte Übernahme aus Shop- und Marktplatzsystemen (Shopify, Amazon, WooCommerce) in die DATEV-Buchhaltung.

OSS-Meldungen

Vorbereitung und Übermittlung der quartalsweisen One-Stop-Shop-Erklärungen – fristgerecht und prüfungssicher.

USt-Registrierungen im Ausland

Organisation und Betreuung ausländischer Umsatzsteuer-Registrierungen und -Voranmeldungen.

Marktplatz- & Plattformabrechnung

Korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren, Gutschriften und §-25e-Konstellationen.

Beratung Auslandssachverhalte

Laufende Würdigung neuer Länder, Lager und Vertriebswege im grenzüberschreitenden Handel.

Jahresabschluss & Steuererklärung

Gewinnermittlung und sämtliche Steuererklärungen – prüfungssicher und pünktlich.

Im Detail

Vier Felder, in denen der grenzüberschreitende Handel eigene Regeln hat.

OSS, Lagerorte, Marktplätze und Schnittstellen greifen ineinander. Wir ordnen sie hier so ein, wie sie im Tagesgeschäft zusammenwirken.

Der One-Stop-Shop meldet, er registriert nicht

Die Schwelle von 10.000 Euro gilt für alle Fernverkäufe an Privatpersonen im übrigen EU-Gebiet zusammen mit den digitalen B2C-Leistungen – als ein Gesamtbetrag über alle Länder, nicht je Land. Wird sie überschritten, gilt ab diesem Umsatz das Bestimmungslandprinzip: Es fällt der Steuersatz des Landes an, in dem die Kundschaft sitzt. Über den One-Stop-Shop melden Sie diese Umsätze quartalsweise gebündelt beim Bundeszentralamt für Steuern, statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens deckt der OSS nur Lieferungen ab, die im Inland beginnen – liegt die Ware bereits im Ausland, greift er nicht. Zweitens gibt es im OSS keinen Vorsteuerabzug: Ausländische Vorsteuer aus Lager-, Logistik- oder Werbekosten holen Sie ausschließlich über das Vorsteuervergütungsverfahren zurück, mit eigenen Fristen. Wer beides nicht trennt, meldet richtig und verschenkt trotzdem Geld.

Ein Warenlager im Ausland begründet eine eigene Registrierungspflicht

Sobald Sie eigene Ware in ein Lager in einem anderen EU-Staat bringen, ist das ein innergemeinschaftliches Verbringen: eine umsatzsteuerfreie Lieferung im Abgangsland und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland – an sich selbst. Damit entsteht dort eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht mit laufenden Voranmeldungen, dazu die Zusammenfassende Meldung im Inland und bei Überschreiten der Schwellenwerte die Intrastat-Meldung.

Praktisch relevant wird das bei Fulfillment-Programmen. Wer bei Amazon das paneuropäische Programm oder das Mitteleuropa-Programm aktiviert, gibt die Lagerorte aus der Hand: Die Plattform verteilt die Ware eigenständig auf Lager in Polen, Tschechien, Frankreich, Italien oder Spanien. Jedes zugeschaltete Land ist eine Registrierung mehr. Wir prüfen vor der Aktivierung, welche Länder sich rechnen, und melden die übrigen ab.

Marktplätze haften – und geben den Druck an Sie weiter

Betreiber elektronischer Marktplätze haften für die Umsatzsteuer der über sie abgewickelten Umsätze (§ 25e UStG). Von der Haftung befreit sind sie, wenn sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die steuerliche Erfassung ihrer Händler aufzeichnen (§ 22f UStG). Deshalb fordern die Plattformen diese Nachweise ein und sperren Konten, sobald sie fehlen oder auslaufen – nicht aus Strenge, sondern weil sie sonst selbst einstehen müssen.

Hinzu kommt die fiktive Lieferkette: Bei Händlern aus dem Drittland und bei eingeführten Sendungen bis 150 Euro Sachwert behandelt das Gesetz die Plattform so, als hätte sie die Ware selbst erworben und weiterverkauft (§ 3 Abs. 3a UStG). Der Händler erbringt dann eine Lieferung an die Plattform, die Plattform schuldet die Umsatzsteuer gegenüber der Endkundschaft. Für die eigene Rechnungsstellung und die Voranmeldung ändert das alles – wir ordnen jede Vertriebskonstellation vorab zu.

Die Schnittstelle ist Teil der Buchführung, nicht nur Technik

Bestell-, Marktplatz- und Zahlungsdaten sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig. Jeder Verkauf ist einzeln, vollständig und unveränderbar festzuhalten, und der Weg vom Datensatz im Shop über den Zahlungsdienstleister bis zur Buchung muss für die Betriebsprüfung nachvollziehbar sein. Verlangt wird dafür eine Verfahrensdokumentation, die Systeme, Schnittstellen und Kontrollen beschreibt.

Wir richten die Übergabe aus Shop- und Marktplatzsystemen in die Buchhaltung so ein, dass Erlöse nach Ländern und Steuersätzen getrennt ankommen, Gebühren und Rückbuchungen der Zahlungsdienstleister sauber zugeordnet werden und die OSS-Meldung ohne Nacharbeit aus den Zahlen entsteht. Die zugehörige Dokumentation erstellen wir mit – dazu gibt es bei uns ein eigenes Angebot.

Häufige Fragen

Was Onlinehändler uns am häufigsten fragen.

Ab wann muss ich Umsatzsteuer im EU-Ausland abführen?

Sobald die Fernverkäufe an Privatpersonen in andere EU-Staaten zusammen mit den digitalen B2C-Leistungen 10.000 Euro netto im Kalenderjahr übersteigen. Die Schwelle gilt EU-weit als ein Gesamtbetrag, nicht je Land. Ab dem Umsatz, der sie überschreitet, gilt der Steuersatz des Bestimmungslandes.

Erspart mir das OSS-Verfahren alle Registrierungen im Ausland?

Nein. Der One-Stop-Shop deckt nur Fernverkäufe aus dem Inland an Privatpersonen ab. Sobald eigene Ware in einem ausländischen Lager liegt, entsteht dort eine eigene umsatzsteuerliche Registrierungspflicht – der OSS ändert daran nichts.

Wie werden Amazon- und Plattformgebühren umsatzsteuerlich behandelt?

Die Gebühren rechnen ausländische Plattformgesellschaften regelmäßig ohne Umsatzsteuer ab. Die Steuer schulden Sie als Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Sie melden sie in der Voranmeldung an und ziehen sie im selben Zug als Vorsteuer ab, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Was passiert, wenn ich dem Marktplatz keine steuerliche Erfassung nachweise?

Marktplätze haften für die Umsatzsteuer ihrer Händler und entlasten sich durch Aufzeichnung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den Nachweis der steuerlichen Erfassung (§§ 22f, 25e UStG). Fehlt der Nachweis, sperren die Plattformen das Verkäuferkonto – in der Praxis meist ohne Vorlauf.

Wie läuft der Import aus Drittländern umsatzsteuerlich?

Bei Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro können Sie das Import-One-Stop-Shop-Verfahren nutzen: Die Einfuhr ist dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes wird über IOSS gemeldet. Oberhalb von 150 Euro fällt Einfuhrumsatzsteuer an, die bei Vorsteuerabzugsberechtigung abziehbar ist.

Welche Anforderungen gelten für die Schnittstelle zwischen Shop und Buchhaltung?

Shop-, Marktplatz- und Zahlungsdaten sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig, jeder Verkauf einzeln und unveränderbar (GoBD). Der Weg vom Bestelldatensatz bis zur Buchung muss nachvollziehbar sein – dafür braucht es eine Verfahrensdokumentation. Wir richten die Übergabe an DATEV ein und dokumentieren sie.

Verkaufen Sie – die Umsatzsteuer übernehmen wir.

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