Die Steuerschuldnerschaft hängt am Empfänger, nicht am Bauwerk
Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen schuldet nicht das leistende, sondern das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer (§ 13b UStG). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – nachgewiesen durch die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt auf Antrag für höchstens drei Jahre ausstellt. Liegt sie vor, wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet, mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Die Abgrenzung ist der eigentliche Aufwand. Nicht jede Leistung auf der Baustelle ist eine Bauleistung: Materiallieferungen ohne Einbau, Planung und Statik, die reine Überlassung von Geräten und Gerüsten sowie Reinigungsarbeiten ohne Eingriff in die Bausubstanz fallen heraus. Wird falsch abgerechnet, schuldet das ausstellende Unternehmen die zu Unrecht ausgewiesene Steuer bis zur Rechnungsberichtigung (§ 14c Abs. 1 UStG), und der Empfänger verliert daraus den Vorsteuerabzug. Wir klären die Zuordnung vor Auftragsbeginn, nicht bei der Buchung.
Bauabzugsteuer: 15 Prozent, wenn die Bescheinigung fehlt
Wer als Unternehmen eine Bauleistung in Auftrag gibt, hat 15 Prozent der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer einzubehalten, an das Finanzamt des Leistenden abzuführen und bis zum 10. des Folgemonats anzumelden (§ 48 EStG). Der Abzug entfällt, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder die Gegenleistung an dieses Unternehmen im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt – 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringt.
Die Bescheinigung schützt nur, wenn sie im Zeitpunkt der Zahlung gültig ist. Ihre Echtheit lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, und genau das erwartet die Finanzverwaltung auch. Wer den Abzug unterlässt, ohne dass eine wirksame Bescheinigung vorlag, haftet für den nicht abgeführten Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG). Wir führen die Bescheinigungen mit Ablaufdatum und erinnern rechtzeitig an die Verlängerung.
Abschlag, Teilleistung, Schlussrechnung – drei verschiedene Zeitpunkte
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung, unabhängig vom Zahlungseingang. Für Abschlagszahlungen gilt eine Ausnahme: Sie entsteht bereits mit der Vereinnahmung. Eine Teilleistung liegt nur vor, wenn ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teil des Werks gesondert vereinbart, abgenommen und abgerechnet wird. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen – sonst bleibt es bei einer einheitlichen Leistung, die erst mit der Gesamtabnahme ausgeführt ist.
Praktisch wird das an zwei Stellen: Über den Jahreswechsel und bei jeder Änderung des Steuersatzes entscheidet die saubere Teilleistungsvereinbarung darüber, welcher Satz gilt. Und in der Schlussrechnung sind die vereinnahmten Anzahlungen samt der darauf entfallenden Steuer abzusetzen; unterbleibt das, ist die Steuer doppelt ausgewiesen und nach § 14c UStG geschuldet, bis die Rechnung berichtigt ist.
Sicherheitseinbehalte müssen nicht dauerhaft vorfinanziert werden
Gewährleistungseinbehalte von fünf oder zehn Prozent laufen über zwei bis fünf Jahre. Die Umsatzsteuer darauf entsteht bei Sollversteuerung sofort mit der Leistung – das Geld fließt aber erst Jahre später. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass dieser Entgeltanteil uneinbringlich im Sinne des § 17 UStG sein kann, wenn das Bauunternehmen den Einbehalt nicht durch eine Bankbürgschaft ablösen konnte. Dann ist die Steuer zunächst zu berichtigen und erst bei Zahlung erneut anzumelden.
Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Ablösung ernsthaft versucht wurde und an fehlender Bürgschaftsbereitschaft oder an der Vertragsgestaltung scheiterte. Wir führen diesen Nachweis mit und stellen die Einbehalte in der Buchhaltung so dar, dass die Berichtigung nachvollziehbar bleibt. Für mittlere Bauvolumina geht es dabei regelmäßig um fünfstellige Beträge an Liquidität pro Jahr.
Mehrere Betriebe, eine Struktur: Holding und Organschaft
Am Bau wachsen Strukturen mit den Gewerken: Rohbau, Ausbau, Tiefbau und die Gerätevermietung sitzen oft in getrennten Gesellschaften – aus Haftungsgründen, wegen unterschiedlicher Gewährleistungsrisiken oder weil Beteiligungen historisch entstanden sind. Eine Holding-GmbH über diesen operativen Gesellschaften bündelt die Anteile und vereinnahmt Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu rund 95 Prozent körperschaftsteuerfrei (§ 8b KStG). Gewinne aus einem Gewerk lassen sich so in die Holding heben und von dort in das nächste Projekt oder in Grundbesitz lenken, ohne dass zuvor Einkommensteuer auf privater Ebene anfällt.
Die zweite Ebene ist die Organschaft. Sie verrechnet die Ergebnisse innerhalb der Gruppe: Verluste einer Gesellschaft mindern den Gewinn der anderen – bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Am Bau ist das der Regelfall, weil ein verlorenes Großprojekt in einer Gesellschaft neben einem guten Jahr in einer anderen steht. Voraussetzung ist die finanzielle Eingliederung, also die Stimmrechtsmehrheit der Muttergesellschaft, sowie ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, der tatsächlich durchgeführt wird.
Daneben gibt es die umsatzsteuerliche Organschaft, die anderen Regeln folgt: Sie entsteht kraft Gesetzes bei finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung, ohne Vertrag und ohne Wahlrecht. Innenumsätze zwischen den Gesellschaften sind dann nicht steuerbar, und nur der Organträger gibt die Voranmeldungen ab. Bei Bauleistungen zwischen verbundenen Unternehmen entscheidet das darüber, ob § 13b UStG überhaupt anzuwenden ist. Die Gestaltung der Gesamtstruktur behandeln wir auf der Seite zu Kapitalgesellschaften, Holding und Stiftungen.
Lohn am Bau: Sozialkassen, Mindestlohn und die Kette dahinter
Die Lohnabrechnung im Baugewerbe hat eigene Meldewege: Beiträge zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft, das Urlaubskassenverfahren mit der branchenüblichen Übertragung der Urlaubsansprüche zwischen Betrieben, dazu die Winterbeschäftigungsumlage. Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung auf auswärtigen Baustellen sind nach den gesetzlichen Pauschalen abrechenbar, allerdings begrenzt durch die Dreimonatsfrist bei längerem Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte.
Hinzu kommt die Haftung in der Nachunternehmerkette. Wer eine andere Firma beauftragt, haftet für deren Mindestlohnzahlung wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG) – und zwar für die gesamte Kette, nicht nur für den unmittelbaren Vertragspartner. Absichern lässt sich das über die Auswahl der Nachunternehmen, vertragliche Zusicherungen und laufend vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Wir richten diesen Nachweislauf mit ein.