Zum Inhalt springen
Startseite / Digitalisierung / E-Rechnung
E-Rechnung im B2B

Ein PDF ist keine E-Rechnung.

Empfangen müssen Sie seit 2025. Versenden müssen die meisten Betriebe ab dem 1. Januar 2027 – und wer dann noch eine PDF-Rechnung schickt, stellt keine ordnungsgemäße Rechnung mehr aus.

Umstellung besprechen Alle Digitalthemen
Heller Besprechungsraum der Kanzlei – E-Rechnung
Die Fristen

Drei Stufen. Zwei sind schon gezündet.

Maßgeblich ist Ihr Gesamtumsatz des Jahres 2026. Wer darüber liegt, hat keine Übergangsfrist mehr.

2025

Empfangen – gilt bereits

Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen annehmen und verarbeiten können. Ohne Übergangsfrist, ohne Ausnahme – auch Kleinunternehmer.

2027

Versenden – über 800.000 €

Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. Papier und einfaches PDF sind für sie dann unzulässig.

Nächste Stufe
2028

Versenden – alle übrigen

Ab 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht unabhängig vom Umsatz. Auch der Bestandsschutz für nicht normkonforme EDI-Verfahren endet dann.

Rechtsgrundlage: § 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes, Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG. Dauerhaft ausgenommen bleiben Rechnungen an Privatkunden, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Versand befreit – empfangen müssen sie trotzdem.

Wissensvorsprung
§ 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG

Wir schützen Ihre Liquidität.

Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Bei 100.000 Euro netto Eingangsrechnungen im Monat sind das 19.000 Euro, die bei vollem Steuersatz schnell fehlen. Auf der Ausgangsseite wirkt derselbe Mechanismus umgekehrt: Wer keine ordnungsgemäße Rechnung stellt, wird später bezahlt. Wir prüfen beide Seiten, bevor daraus eine Lücke wird.

Schreibtisch mit ungeöffneten Rechnungseingängen in der Ablage
Was zählt als E-Rechnung

Strukturiert, maschinenlesbar, normkonform.

Entscheidend ist nicht, dass die Rechnung elektronisch ankommt – sondern dass ein Programm sie ohne Umweg auslesen kann.

01

XRechnung und ZUGFeRD

Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931. XRechnung ist ein reiner XML-Datensatz, wie ihn die öffentliche Hand verlangt. ZUGFeRD ab Version 2.0.1 packt denselben Datensatz in eine PDF-Hülle – der Mensch sieht ein Dokument, die Software liest die Daten. Für die meisten Betriebe ist ZUGFeRD der bequemere Weg.

02

Was das PDF nicht kann

Ein gescanntes oder gedrucktes PDF ist rechtlich eine „sonstige Rechnung“ – ein Bild von einer Rechnung. Nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist erfüllt es die Anforderungen des § 14 UStG nicht mehr, egal wie ordentlich es aussieht.

03

Empfang ist mehr als ein Postfach

Technisch genügt eine E-Mail-Adresse. Praktisch brauchen Sie einen Weg, den Datensatz lesbar zu machen, sachlich zu prüfen, freizugeben und revisionssicher aufzubewahren – der strukturierte Teil muss im Original erhalten bleiben, ein Ausdruck ersetzt ihn nicht.

04

Was schiefgehen kann

Auf der Eingangsseite steht der Vorsteuerabzug im Feuer, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Auf der Ausgangsseite droht ein Bußgeld nach § 26a UStG – und eine Zahlung, die zurückgestellt wird, bis eine korrekte Rechnung vorliegt.

05

Der eigentliche Gewinn

Richtig aufgesetzt ist die E-Rechnung keine Pflichtübung, sondern der Punkt, an dem das Abtippen aufhört: Der Datensatz läuft aus Ihrer Rechnungsschreibung direkt in die Buchhaltung, Zahlungen werden automatisch zugeordnet, die Auswertung steht früher.

Im Detail

Was eine falsche Rechnung kostet – auf beiden Seiten des Belegs.

Vom Vorsteuerabzug über das Zurückbehaltungsrecht bis zur Berichtigung und ihrer Rückwirkung.

Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug

Die Umsatzsteuer aus einer Eingangsrechnung ist nur abziehbar, wenn eine nach den §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sobald die ausstellende Seite zur E-Rechnung verpflichtet ist, erfüllt ein einfaches PDF diese Anforderung nicht mehr – es ist umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung, also das Bild einer Rechnung. Die Finanzverwaltung lässt den Vorsteuerabzug daraus grundsätzlich nicht zu.

Die Größenordnung ergibt sich aus dem eigenen Belegvolumen. Bei 100.000 Euro Eingangsrechnungen im Monat und dem Regelsteuersatz von 19 Prozent sind rund 19.000 Euro betroffen. Fällt das erst in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf, betrifft es nicht einen Monat, sondern den gesamten geprüften Zeitraum – dann steht die Erstattung mehrerer Voranmeldungen zur Disposition, während die Beträge längst an die liefernde Seite gezahlt sind. Der Fehler liegt dabei nicht bei der empfangenden Seite; die Folge trägt sie trotzdem, bis eine korrekte Rechnung vorliegt.

Wer nicht ordnungsgemäß abrechnet, wird später bezahlt

Auf der Ausgangsseite kehrt sich derselbe Mechanismus um. Der Anspruch auf das Entgelt besteht auch ohne ordnungsgemäße Rechnung, aber die zahlende Seite kann die Leistung zurückhalten, bis sie eine erhält (§ 273 BGB) – und sie hat allen Grund dazu, weil ihr eigener Vorsteuerabzug daran hängt. In Unternehmen mit automatisierter Eingangsverarbeitung entscheidet darüber niemand mehr im Einzelfall: Was die Software nicht einlesen kann, läuft in den Rückläufer.

Praktisch verschiebt sich damit der gesamte Zahlungslauf. Die Rechnung wird abgewiesen, korrigiert, neu eingereicht und beginnt ihre Prüf- und Zahlungsfrist von vorn; Skontofristen laufen in aller Regel erst ab der berichtigten Rechnung. Aus 30 Tagen Zahlungsziel werden so schnell 60 oder 75. Für einen Betrieb, der monatlich abrechnet und dessen Personal- und Materialkosten unverändert weiterlaufen, ist das ein Ausfall von ein bis zwei Monatsumsätzen an Liquidität – vorübergehend, aber genau in dem Zeitraum, in dem die Umstellung ohnehin Kraft kostet.

Berichtigen ist möglich – die Rückwirkung hängt an vier Angaben

Eine fehlerhafte Rechnung kann berichtigt werden; dafür genügt die Übermittlung der fehlenden oder korrigierten Angaben unter Bezug auf die ursprüngliche Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV). Entscheidend ist, ob die Berichtigung zurückwirkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs tut sie das, wenn das erste Dokument bereits Angaben zur ausstellenden und zur empfangenden Person, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthielt. Dann bleibt der Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum bestehen.

Fehlt eine dieser Angaben, gibt es nichts zu berichtigen – die Rechnung gilt als erstmals ausgestellt, und der Abzug greift erst im Zeitraum, in dem sie vorliegt. Die Differenz ist reine Zinsfrage: Auf Steuernachforderungen entstehen nach § 233a AO Zinsen von 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr, gerechnet ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres. Wer die Eingangsrechnungen zeitnah prüft, hält die Berichtigung im laufenden Voranmeldungszeitraum und braucht diese Rechnung nicht aufzumachen.

Die Ausstellungspflicht hat eine eigene Frist und eine eigene Sanktion

Über Leistungen an andere Unternehmen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung abzurechnen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Wird die Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Für die Umsatzsteuer selbst ändert das nichts: Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung, unabhängig davon, ob und wie abgerechnet wurde.

Das ist der Punkt, an dem die beiden Stränge zusammenlaufen. Die Umsatzsteuer auf den eigenen Umsatz ist abzuführen, während die Zahlung der Kundschaft aussteht, weil die Rechnung nicht verarbeitet werden konnte. Bei Sollversteuerung – also der Regel für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz – kommt die Steuer damit vor dem Geld. Deshalb ist die Umstellung der Ausgangsseite keine Formsache, sondern eine Frage der Zahlungsfähigkeit in den ersten Monaten nach der Frist.

Was die Umstellung vorher klären muss

Die häufigsten Rückläufer entstehen nicht am Format, sondern an den Stammdaten: fehlende oder falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unvollständige Anschrift, fehlende Leitweg-ID bei öffentlichen Auftraggebern, uneinheitliche Artikel- und Einheitenbezeichnungen. Ein Datensatz, der die Validierung nach EN 16931 nicht besteht, wird abgewiesen, bevor eine Person ihn zu Gesicht bekommt.

Deshalb steht am Anfang die Bestandsaufnahme und nicht der Softwarekauf: Welche Programme schreiben heute Rechnungen, welches Format können sie erzeugen, wie kommt der Datensatz in die Buchhaltung, wo wird das strukturierte Original aufbewahrt. Der Ablauf gehört anschließend in die Verfahrensdokumentation, weil in der Prüfung sonst der Nachweis fehlt, dass der Rechnungsweg unverändert und vollständig ist.

Was wir für Sie tun

Von der Bestandsaufnahme bis zum ersten sauberen Datensatz.

Ihre Frist bestimmen

Gesamtumsatz 2026 ermitteln und feststellen, ob für Sie 2027 oder 2028 gilt – und was bis dahin noch erlaubt ist.

Ausgangsseite umstellen

Rechnungsschreibung auf XRechnung oder ZUGFeRD bringen – im vorhandenen Programm oder über DATEV, ohne Systemwechsel um des Wechsels willen.

Eingangsseite einrichten

Empfangsadresse, Sichtbarmachung, Prüf- und Freigabelauf bis zur Buchung – und die Aufbewahrung des strukturierten Originals.

Stammdaten prüfen

Leitweg-ID, Steuernummer, USt-IdNr., Bankverbindung, Kunden- und Artikelstamm – der häufigste Grund für abgewiesene Datensätze.

Testlauf mit echten Belegen

Bevor die Frist läuft: erste Rechnungen erzeugen, validieren und gemeinsam durch den kompletten Weg bis zur Buchung schicken.

Dokumentation nachziehen

Der neue Rechnungsweg gehört in die Verfahrensdokumentation – sonst fehlt in der Prüfung der Nachweis.

Häufige Fragen

Was uns zur E-Rechnung gefragt wird.

Verliere ich den Vorsteuerabzug, wenn ich statt einer E-Rechnung ein PDF erhalte?

Sobald für die ausstellende Seite die Pflicht zur E-Rechnung gilt, ist ein einfaches PDF keine ordnungsgemäße Rechnung mehr – und der Vorsteuerabzug setzt eine solche voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Finanzverwaltung lässt den Abzug in diesem Fall grundsätzlich nicht zu, bis eine E-Rechnung nachgereicht wird. Bei 100.000 Euro Eingangsrechnungen im Monat sind rund 19.000 Euro Umsatzsteuer betroffen, die erst nach der Berichtigung erstattet werden.

Muss ich eine Rechnung bezahlen, die nicht der E-Rechnungspflicht entspricht?

Die Leistung ist erbracht, der Anspruch besteht – zurückhalten lässt sich die Zahlung aber, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 273 BGB). In der Praxis machen davon vor allem Unternehmen mit automatisierter Eingangsverarbeitung Gebrauch: Was das System nicht einlesen kann, wird abgewiesen. Skontofristen laufen dann meist erst mit der korrigierten Rechnung an.

Kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden, und wirkt das zurück?

Ja. Die ausstellende Seite kann die Rechnung berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Enthielt das ursprüngliche Dokument bereits die Mindestangaben – ausstellende und empfangende Person, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer –, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt der ersten Ausstellung zurück; der Vorsteuerabzug bleibt im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum erhalten. Fehlt eine dieser Angaben, greift der Abzug erst im Zeitraum der Berichtigung.

Was droht, wenn ich nach Ablauf meiner Frist weiter PDF-Rechnungen versende?

Die Rechnung ist nicht ordnungsgemäß ausgestellt. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wirtschaftlich schwerer wiegt die Reaktion der Kundschaft: verzögerte Zahlungen, Rückläufer und Nachforderungen von Unternehmen, die ihren eigenen Vorsteuerabzug sichern wollen.

Gilt die Empfangspflicht auch für Kleinunternehmer?

Ja. Jedes inländische Unternehmen muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen annehmen und verarbeiten können, auch wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet. Vom Versand einer E-Rechnung sind Kleinunternehmer dagegen befreit.

Welche Rechnungen bleiben von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Rechnungen an Privatpersonen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Für alle übrigen Umsätze zwischen inländischen Unternehmen gilt die Pflicht nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist.

Die Umstellung dauert länger als der Kalender.

Wer im Herbst anfängt, testet noch in Ruhe. Wer im Dezember anfängt, schreibt im Januar Rechnungen, die niemand bezahlt.

Termin anfragen Zurück zur Digitalisierung